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Urteil zum Visum aus Krisengebieten: Muss die Botschaft beim Erreichen des Botschaftsgebäudes helfen?


Ein Ehepaar, fünf Kinder, ein geschlossener Grenzübergang und ein Visum, das niemand abholen kann – das ist kein Drehbuch, sondern der reale Sachverhalt, über den der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 26.3.2026 zu entscheiden hatte (C-819/25 PPU, ECLI:EU:C:2026:252). Für Menschen aus Krisenregionen und für alle, die einen Antrag auf Familiennachzug nach Deutschland stellen, beantwortet das Urteil eine zentrale Frage: Wie weit reicht die Pflicht der Behörden, den Weg zum Visum tatsächlich zu ebnen – und wo endet sie?


Worum ging es in dem Fall vor dem EuGH?

Der Fall betrifft eine Familie, die durch den Krieg im Gazastreifen auseinandergerissen wurde. Der Vater erhielt ein Visum für Belgien, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder blieben zurück, nachdem der Grenzübergang Rafah geschlossen wurde. Die belgischen Behörden erteilten der Mutter und vier der Kinder schließlich Visa im Rahmen der Familienzusammenführung – allerdings unter der aufschiebenden Bedingung, dass sich die Betroffenen persönlich bei einer belgischen Botschaft oder einem Konsulat zur Identitätsprüfung einfinden. Genau das war ihnen aus dem abgeriegelten Gazastreifen heraus nicht möglich. Die Familie klagte vor dem Tribunal de première instance francophone de Bruxelles und verlangte, der belgische Staat müsse ihre Evakuierung organisieren oder zumindest bei Drittstaaten auf eine Ausreisemöglichkeit hinwirken.


Was regelt Art. 13 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie?

Rechtlicher Ausgangspunkt ist Art. 13 I der Richtlinie 2003/86/EG, die europaweit einheitliche Mindeststandards für die Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen vorgibt. Danach muss ein Mitgliedstaat, sobald einem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, die Einreise der Familienangehörigen genehmigen und ihnen „jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa" gewähren. Diese Formulierung ist bewusst weit gefasst – und genau deshalb musste der EuGH nun klären, wie weit die Erleichterungspflicht tatsächlich reicht.


Wie weit reicht die Pflicht der Mitgliedstaaten – und wo endet sie?

Der EuGH knüpft an sein früheres Urteil in der Rechtssache Afrin an. Danach dürfen Mitgliedstaaten das persönliche Erscheinen bei einer Auslandsvertretung nicht bereits als Voraussetzung für die Antragstellung verlangen, wenn dies unmöglich oder unzumutbar ist – es genügt, wenn die Vorsprache in einer späteren Verfahrensphase erfolgt. In besonderen Ausnahmefällen kann die Prüfung sogar erst bei der Einreise in den Mitgliedstaat selbst stattfinden. Die Behörden müssen zudem das Erscheinen erleichtern, etwa durch die Ausstellung konsularischer Dokumente oder die Ermöglichung freier Grenzübertritte.

Im vorliegenden Urteil zieht der Gerichtshof jedoch eine klare Grenze: Eine Pflicht, den Transport der Betroffenen zur Botschaft zu organisieren, sicherzustellen oder sich hierfür an Drittstaaten zu wenden, besteht nicht. Der Begriff „Erleichterung" umfasst nach Wortlaut, Systematik und Zielsetzung der Richtlinie nur administrative Maßnahmen – etwa den Abbau unnötiger Formalitäten, zügige Verfahren und die Vermeidung doppelter Prüfungen. Diplomatische oder konsularische Verhandlungen mit einem Drittstaat, um die Ausreise einer Person aus einem Krisengebiet zu ermöglichen, gehören dagegen zum außenpolitischen Ermessen des Mitgliedstaats und nicht zum Anwendungsbereich der Richtlinie. Auch aus der Charta der Grundrechte (Art. 2, 4, 7, 24) lässt sich hier nichts anderes herleiten, da diese laut Art. 51 nur bei der Durchführung von Unionsrecht greift – und die Organisation von Rettungs- oder Evakuierungsmaßnahmen fällt nicht darunter.


Warum ist diese Abgrenzung für die Praxis so wichtig?

Aus unserer Kanzleipraxis wissen wir, dass genau an dieser Stelle die größten Missverständnisse entstehen. Mandanten gehen häufig davon aus, ein erteiltes Visum bedeute automatisch, dass der Staat sich auch um die praktische Reise kümmert. Das Urteil stellt klar: Die Behörde muss den Weg zur Botschaft ebnen, ihn aber nicht selbst zurücklegen. Wer sich in einer vergleichbaren Lage befindet, sollte deshalb frühzeitig anwaltlich prüfen lassen, welche konkreten Erleichterungen tatsächlich eingefordert werden können – etwa Einladungsschreiben, die Zusicherung eines späten Vorsprachetermins oder in Ausnahmefällen der Verzicht auf eine Vorsprache vor der Einreise.


Was bedeutet das für Fachkräfte, Familien und Expats in Deutschland?

Auch wenn der Fall Belgien betrifft, ist die Auslegung der Richtlinie 2003/86 unmittelbar auf das deutsche Verfahren zum Familiennachzug übertragbar. Für Fachkräfte aus den USA, Großbritannien oder Kanada, die mit ihrer Familie nach Deutschland ziehen möchten, oder für Ehegatten, die im Rahmen des Ehegattenvisums nachziehen wollen, ist die praktische Konsequenz besonders relevant: Auch ohne akute Krisensituation kämpfen Antragsteller an vielen deutschen Auslandsvertretungen – etwa in den USA oder in Großbritannien – seit Jahren mit überlasteten Visastellen und monatelangen Wartezeiten auf einen Termin. Die Urteilsanmerkung macht deutlich, dass eine dauerhafte Unterbesetzung der zuständigen Stelle mit dem Beschleunigungsgebot aus Art. 13 I der Richtlinie kollidieren kann. Wer über Monate keinen Termin erhält, ist dieser Situation also nicht rechtlos ausgeliefert. In solchen Fällen prüfen wir für unsere Mandanten regelmäßig, ob ein Antrag auf Terminvergabe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Gericht erfolgversprechend ist – ein Schritt, den viele Betroffene ohne anwaltliche Begleitung erst gar nicht in Erwägung ziehen, obwohl er in der Praxis wiederholt zum Erfolg geführt hat.


Was raten wir Betroffenen konkret?

Wer als Familie, Fachkraft oder Unternehmen auf einen zügigen Familiennachzug angewiesen ist, sollte nicht abwarten, bis die Frist drängt. Aus hunderten bearbeiteten Fällen wissen wir: Viele Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen handhaben die Erleichterungspflicht höchst unterschiedlich, und ungeschriebene Praxis weicht oft von der Gesetzeslage ab. Wer sich allein auf Standardinformationen der Botschaft verlässt oder den Antrag ohne rechtliche Begleitung stellt, riskiert unnötige Verzögerungen oder sogar eine Ablehnung mangels vollständiger Unterlagen wie Pass oder Nachweis der Lebensunterhaltssicherung. Wir begleiten den gesamten Prozess – von der Antragstellung bis zum gerichtlichen Verfahren, falls Behörden untätig bleiben.


Fazit

Der EuGH schärft mit diesem Urteil die Kontur der Erleichterungspflicht aus Art. 13 I der Richtlinie 2003/86: Mitgliedstaaten müssen administrative Hürden abbauen und zügige Verfahren gewährleisten, sind aber nicht verpflichtet, den physischen Transport von Antragstellern zur Botschaft zu organisieren oder sich hierfür an Drittstaaten zu wenden. Für Betroffene bedeutet das: Es lohnt sich, genau zu prüfen, welche Erleichterungen die Behörde tatsächlich schuldet – und diese notfalls gerichtlich durchzusetzen. Gerade bei überlasteten Visastellen, langen Wartezeiten auf einen Termin oder unklaren behördlichen Auskünften stehen wir Fachkräften, Familien und Unternehmen mit unserer Erfahrung aus zahlreichen Verfahren zur Seite.

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