Wie lange dauert die Wiedergutmachungseinbürgerung (§ 15 StAG) beim Bundesverwaltungsamt?
- Mirko Vorreuter
- vor 11 Minuten
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Die behördliche Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) soll den Weg für die rechtssichere Rückkehr nach Deutschland ebnen. Doch statt der erhofften schnellen Einreise über die deutsche Staatsangehörigkeit folgt oft das behördliche Schweigen. Die Antragsunterlagen liegen beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln, Monate verstreichen ohne Sachstandsmitteilung und die berufliche wie private Lebensplanung gerät ins Stocken. Wer auf die Durchsetzung historischer Rechte vertraut, trifft im Verwaltungsalltag auf akuten Personalmangel und erhebliche Bearbeitungsrückstände. Ein Antrag nach § 15 StAG ist kein Selbstläufer, sondern erfordert strategische Begleitung, um jahrelange Blockaden bei der Behörde zu verhindern.
Wie lange dauert ein Antrag nach § 15 StAG beim Bundesverwaltungsamt aktuell?
Die Bearbeitungszeiten beim Bundesverwaltungsamt für Einbürgerungsverfahren nach § 15 StAG haben sich in den vergangenen Jahren drastisch verlängert. Aktuell müssen Antragsteller mit einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von 2,0 bis 3,5 Jahren rechnen. Damit dauern Verfahren des Referats TS II 9 (§ 15 StAG) in der Praxis spürbar länger als Anträge nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz (GG).
Das Bundesverwaltungsamt begründet diese extremen Verzögerungen regelmäßig mit drastisch gestiegenen Antragszahlen und fehlenden Personalkapazitäten. Für Betroffene, die aus den USA, Kanada oder dem Vereinigten Königreich (UK) heraus ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen oder den deutschen Pass als festen Anker für sich und ihre Nachkommen nutzen wollen, sind diese Zeiträume kaum hinnehmbar. Sachstandsanfragen führen nach unserer Praxiserfahrung meist nur zu pauschalen Textbausteinen. Standardisierte Nachfragen beschleunigen das BVA-Verfahren nicht, sondern gebieten eine gezielte rechtliche Intervention.
Warum dauern Verfahren nach § 15 StAG deutlich länger als nach Art. 116 Abs. 2 GG?
Während Ansprüche aus Art. 116 Abs. 2 GG die Ausbürgerung aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen zwischen 1933 und 1945 betreffen, schließt § 15 StAG verbliebene Regelungslücken für Personen, die vom NS-Unrecht betroffen waren, aber nicht unter die engere Verfassungsvorschrift fielen. Die rechtliche und historische Prüfung im Bereich des § 15 StAG ist für die Behörde oft komplexer.
Das BVA führt für jede Akte umfangreiche Ermittlungen durch und prüft Abstammungslinien, Emigrationsdaten sowie den Nachweis der Verfolgung akribisch. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Dokumente aus den USA, Großbritannien oder Kanada stammend Beschaffungsfristen unterliegen. Werden Nachweise im Erstantrag nicht lückenlos und in der geforderten Form eingereicht, ruht das Verfahren beim BVA oft über viele Monate, ohne dass der Antragsteller aktiv informiert wird.
Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es bei jahrelanger Untätigkeit der Behörde?
Wenn das Bundesverwaltungsamt über einen Antrag auf Einbürgerung ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entscheidet, eröffnet das Prozessrecht den Weg der Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gesetzlich ist eine solche Klage in der Regel nach Ablauf von drei Monaten seit der Antragstellung zulässig.
In der Praxis beruft sich das BVA gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln regelmäßig darauf, dass die Verzögerung aufgrund organisatorischer Überlastung nicht schuldhaft sei. Diese Argumentation hält rechtlicher Prüfung jedoch oft nicht stand, da struktureller Personalmangel im Verantwortungsbereich der Behörde liegt. Eine gut vorbereitete Untätigkeitsklage zwingt die Sachbearbeitung dazu, die entsprechende Handakte aufzunehmen und vorrangig zu bearbeiten.
Wichtiger Praxishinweis: Vor Einreichung einer Klage muss die Akte vollständig entscheidungsreif sein. Fehlen dem BVA formgerechte Nachweise – wie z. B. aktuelle Führungszeugnisse oder ordnungsgemäß überbeglaubigte Dokumente mit Apostille –, nutzt die Behörde diese Formalien im Gerichtsverfahren, um weiteren Zeitgewinn zu erzielen.
Wie lassen sich Anträge für die gesamte Familie strategisch bündeln?
Ein wesentlicher Vorteil im Staatsangehörigkeitsrecht liegt in der Konsolidierung von Familienverfahren. Wenn mehrere Familienmitglieder in den USA, Großbritannien oder Kanada gemeinsame Vorfahren haben, führt das BVA diese Fälle in der Regel als zusammenhängenden Komplex.
Es ist oft nicht erforderlich, dass jedes einzelne Familienmitglied den Weg einer gerichtlichen Durchsetzung wählt. Die gezielte rechtliche Priorisierung oder Verkagung eines einzelnen Musterantrags innerhalb der Familie führt in der Praxis dazu, dass das BVA den Gesamtvorgang aufgreift und über die Anträge der gesamten Familie entscheidet. Zudem akzeptiert die Behörde Anträge auf bevorzugte Bearbeitung (Fast-Tracking) bei sehr hohem Alter oder schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen der Antragsteller, sofern diese Umstände durch ärztliche Atteste nachgewiesen werden.
Fazit: Durchdachte Strategie verkürzt den Weg zum deutschen Pass
Die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG ist ein historisch bedeutendes Instrument, das Antragstellern und ihren Familien das Recht auf die deutsche Staatsangehörigkeit zurückgibt. Die Realität beim Bundesverwaltungsamt ist jedoch von mehrjährigen Wartezeiten geprägt. Wer sich allein auf das Einreichen der Formulare verlässt, verliert wertvolle Zeit. Eine strukturierte Antragstellung mit von Beginn an wasserdichten Nachweisen und der Bereitschaft zu konsequenten prozessualen Schritten ist der Schlüssel, um das Verfahren beim BVA zielgerichtet zum Erfolg zu führen. Wir begleiten Sie und Ihre Familie von den USA, Kanada oder Großbritannien aus sicher durch den gesamten Prozess.



