Zukünftig Ausreiseerlaubnis für Ukrainer notwendig? Änderungsvorschläge der EU-Kommission zum Schutz nach § 24
- VISAGUARD Sekretariat

- 1. Juli
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Die Dynamik im Migrationsrecht fordert von international agierenden Unternehmen und hochqualifizierten Arbeitskräften ständige Wachsamkeit. Der jüngste Vorstoß der EU-Kommission bringt tiefgreifende Veränderungen für den Aufenthaltsstatus ukrainische Staatsangehöriger mit sich. Während die vorgeschlagene Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2028 auf den ersten Blick für Erleichterung sorgt, verbirgt sich im Detail eine strategische Kehrtwende. Insbesondere für wehrpflichtige Männer und deutsche Human-Resource-Abteilungen, die auf akademische Fachkräfte aus der Ukraine setzen, bricht nun eine Phase an, in der bloßes Abwarten zu existenziellen Risiken für die Personalplanung führen kann.
Welche konkreten Änderungen plant die EU-Kommission beim Schutzstatus?
Der offizielle Vorschlag der EU-Kommission sieht vor, den kollektiven Schutzmechanismus, der in Deutschland über die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG umgesetzt wird, um ein weiteres Jahr zu verlängern. Dies soll jenen 4,37 Millionen Menschen Rechtssicherheit garantieren, die bereits innerhalb der Europäischen Union registriert sind. Die entscheidende Einschränkung betrifft jedoch Neuinfizierte beziehungsweise Personen, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung aus der Ukraine einreisen. Wehrpflichtige Personen zwischen 23 und 60 Jahren sollen keinen automatischen Schutz mehr erhalten, sofern sie keine offizielle Ausreiseerlaubnis der ukrainischen Behörden vorlegen können. Betroffen sind hiervon regulär Männer zwischen 25 und 60 Jahren sowie junge Männer ab 23 Jahren, die bereits auf den militärischen Reservelisten geführt werden.
Wie wird die Echtheit der Ausreiseerlaubnis in der Praxis überprüft?
Hinter den Kulissen der Migrationsbehörden wirft dieser Kontrollmechanismus komplexe administrative Fragen auf. Es ist davon auszugehen, dass zwischen den EU-Mitgliedstaaten abgestimmte Prozesse und digitale Abgleichverfahren etabliert werden, um die Validität der ukrainischen Militärdokumente zu überprüfen. Dennoch zeigt unsere Kanzleipraxis im Visumsrecht, dass Dokumentenfälschungen und Verifizierungsengpässe in der Behördenpraxis zu erheblichen Verzögerungen führen können. Für Personalabteilungen bedeutet dies, dass bei Neueinstellungen von Fachkräften aus diesem Segment eine gründliche Vorabprüfung der Dokumente unerlässlich wird, da unklare Nachweise rasch zu langwierigen Prüfverfahren der Ausländerbehörden führen.
Warum ist der sofortige Spurwechsel für Arbeitgeber und Fachkräfte existenziell?
Angesichts der Befristung des § 24 AufenthG bis maximal 2028 fordert die EU-Kommission die Mitgliedstaaten explizit dazu auf, den Übergang in reguläre Aufenthaltserlaubnisse zu forcieren. Unsere dringende Empfehlung als Anwaltskanzlei lautet daher: Unternehmen und hochqualifizierte Arbeitnehmer sollten den Wechsel in einen regulären Arbeitsaufenthalt so schnell wie möglich vollziehen. Wer die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) oder eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG) erfüllt, sollte nicht bis zum Ablauf der Schutzfrist im Jahr 2028 warten. Ein frühzeitiger Spurwechsel entkoppelt den Aufenthaltsstatus des Mitarbeiters vollständig von den politisch volatilen Sonderregelungen des Ukraine-Schutzes und sichert dem Unternehmen die dringend benötigte Fachkraft langfristig.
Welche rechtlichen Konflikte drohen bei abgelaufenen Reisepässen?
Ein massives Problem der Praxis zeichnet sich bereits ab: Die Verweigerung der Passverlängerung durch ukrainische Konsulate für wehrpflichtige Männer im Ausland. Wenn der Schutz nach § 24 AufenthG endet und kein regulärer Pass vorliegt, geraten Betroffene in die sogenannte Passlosigkeit. Dies wird zu einem harten juristischen Konfliktfeld vor den Verwaltungsgerichten, bei dem die migrationspolitischen Interessen der deutschen Behörden und die Schutzinteressen der Antragsteller direkt kollidieren. Ob in solchen Fällen die Erteilung eines deutschen Reisepasses für Ausländer nach § 5 AufenthV oder eine Ermessensduldung durchgesetzt werden kann, hängt maßgeblich von der individuellen Strategie und der Zumutbarkeit der Passbeschaffung ab. Auch hier gilt: Wer rechtzeitig in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung wechselt, steht bei der Argumentation gegenüber der Ausländerbehörde auf einem weitaus stabileren Fundament.
Können betroffene Personen stattdessen ein Asylverfahren durchlaufen?
Fällt der automatische Schutz weg, bleibt das verfassungsmäßige Recht, einen Asylantrag zu stellen, unangetastet. Allerdings ist dies für gut ausgebildete Young Professionals und Akademiker selten der optimale Weg. Ein Asylverfahren führt zu einer individuellen Prüfung, bei der die bloße Einberufung zum Militärdienst nach ständiger Rechtsprechung nicht automatisch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet. Zudem blockiert ein laufendes Asylverfahren unter den Restriktionen des § 10 AufenthG in der Regel den unkomplizierten Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Der Fokus sollte daher stets auf den wirtschaftlichen Einwanderungswegen liegen.
Fazit
Die Pläne der EU-Kommission zeigen unmissverständlich, dass der Sonderstatus für ukrainische Geflüchtete ein baldiges Mindesthaltbarkeitsdatum besitzt. Für Unternehmen und ihre gut ausgebildeten internationalen Mitarbeiter ist jetzt der richtige Zeitpunkt gekommen, um von der temporären Nothilfe in die dauerhafte juristische Konsolidierung überzugehen. Der rechtzeitige Wechsel auf eine reguläre Erwerbsaufenthaltserlaubnis schützt Betroffene vor den Unwägbarkeiten der drohenden Passlosigkeit und sichert Arbeitgebern die Kontinuität ihrer HR-Planung. Wir begleiten Sie als erfahrene Kanzlei strategisch bei diesem Übergang, um rechtliche Fallstricke frühzeitig zu neutralisieren.



