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Zukunftsmusik: Wie wird der Wahlsieg der Linken das Landesamt für Einwanderung verändern?

vor 6 Stunden
4 Min. Lesezeit

Seit dem Regierungswechsel im Bund ging es im deutschen Migrationsrecht vor allem in eine Richtung: Verschärfung. Die Bundesregierung unter Friedrich Merz und Innenminister Alexander Dobrindt hat die sogenannte Turbo-Einbürgerung nach drei Jahren wieder abgeschafft und den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt. Auch an vielen anderen Stellen ist sie gegenüber Zuwanderern strenger geworden. Umso aufmerksamer verfolgen internationale Fachkräfte, Expats und ihre Familien in Berlin jetzt, was im Roten Rathaus passiert. Die Linke hat mit ihrer Spitzenkandidatin Elif Eralp die Wahl zum Abgeordnetenhaus am 20. September 2026 gewonnen. In ihrem Wahlprogramm fordert sie, dass die Einbürgerung unabhängig vom Einkommen und ohne „entwürdigende“ Einbürgerungs- und Sprachtests möglich sein soll. Was kann eine Landesregierung aber tatsächlich ändern? Und was heißt das konkret für alle, die gerade einen Antrag beim Landesamt für Einwanderung planen oder schon gestellt haben?


Warum ist Berlin für die Migrationspolitik so wichtig?

In keiner deutschen Stadt leben mehr Menschen ohne deutschen Pass als in Berlin. Das Landesamt für Einwanderung (LEA) ist die größte Ausländerbehörde Deutschlands. Seit Anfang 2024 ist dort auch die Einbürgerung zentral gebündelt, vorher lag sie bei den Bezirken. 2025 erhielten allein in Berlin rund 39.000 Menschen die deutsche Staatsangehörigkeit, bundesweit waren es mehr als 300.000. Dazu kommt, dass Berlin mit seinen Start-ups, der Tech-Branche, Wissenschaft, Kunst und Kultur viele hochqualifizierte Zuwanderer anzieht. Was in der Berliner Verwaltungspraxis passiert, betrifft deshalb einen großen Teil aller Einwanderungsfälle in Deutschland. Berlin war im Umgang mit Ausländern schon immer vergleichsweise progressiv. Unter einer linksgeführten Landesregierung dürfte sich das noch deutlich verstärken.


Kann ein Bundesland Sprachtest und Einbürgerungstest abschaffen?

Kurz gesagt: nein, jedenfalls nicht auf dem Papier. Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist Bundesrecht, und § 10 StAG legt die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung abschließend fest. Dazu gehören in der Regel fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt und ein passender Aufenthaltstitel. Der Lebensunterhalt muss ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe gesichert sein (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Außerdem verlangt das Gesetz ausreichende Deutschkenntnisse (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG) und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG). Ausreichend sind die Deutschkenntnisse nach § 10 Abs. 4 StAG ab Niveau B1. Die staatsbürgerlichen Kenntnisse werden nach § 10 Abs. 5 StAG in der Regel mit dem Einbürgerungstest nachgewiesen. Ein Senatsbeschluss kann diese Anforderungen nicht aufheben.


Nach Art. 83 GG führen aber die Länder das Bundesrecht aus. Sie bestimmen, wie geprüft wird, welche Nachweise genügen und wie großzügig sie Ausnahmen handhaben. Schon heute sind die Unterschiede groß. In Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Baden-Württemberg werden Sprachkenntnisse teils bei einer persönlichen Vorsprache geprüft. In Hamburg und Brandenburg läuft das Verfahren fast vollständig digital. Rheinland-Pfalz lässt in Ausnahmefällen sogar Einbürgerungen ohne Sprachzertifikat zu, wenn die Deutschkenntnisse im persönlichen Gespräch mit der Behörde nachgewiesen werden. Trotz öffentlicher Kritik hält das Land bislang an dieser Praxis fest.


Wo haben die Berliner Behörden tatsächlich Spielraum?

Das Gesetz selbst ist flexibler, als viele glauben. Nach § 10 Abs. 6 StAG verzichtet die Behörde auf Sprach- und Testnachweis, wenn jemand ihn wegen Krankheit, Behinderung oder seines Alters nicht erbringen kann. Für die Gastarbeiter- und Vertragsarbeitergeneration reichen seit 2024 mündliche Deutschkenntnisse, und der Test entfällt. Beim Lebensunterhalt sieht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG Ausnahmen vor, etwa für Personen, die in 20 der letzten 24 Monate in Vollzeit gearbeitet haben. Neben der Anspruchseinbürgerung gibt es außerdem die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG. Dort kann die Behörde nach § 8 Abs. 2 StAG im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung einer besonderen Härte auf einzelne Voraussetzungen verzichten. Wie weit diese Begriffe ausgelegt werden, ist eine politische Frage. Gesteuert wird sie über Weisungen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport.


Der Migrationsrechtler Daniel Thym hat auf ein strukturelles Problem hingewiesen. Verweigert die Behörde eine Einbürgerung, kann die betroffene Person klagen. Legt die Behörde das Recht dagegen zugunsten eines Antragstellers großzügig aus, hat das meist keine Folgen, weil niemand dagegen klagt. Für Antragsteller besonders wichtig: Eine ausgehändigte Einbürgerungsurkunde kann nach § 35 StAG grundsätzlich nur zurückgenommen werden, wenn sie durch Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich falsche Angaben erwirkt wurde. Dass die Behörde das Recht großzügig angewendet hat, reicht dafür nicht.


Was ändert sich beim Landesamt für Einwanderung im Aufenthaltsrecht?

Für viele unserer Mandanten ist das alltägliche Aufenthaltsrecht noch wichtiger als die Einbürgerung. Auch das Aufenthaltsgesetz ist Bundesrecht. Das LEA arbeitet aber mit eigenen Verfahrenshinweisen (VAB), die die Senatsverwaltung jederzeit ändern kann, und hier liegt der eigentliche Hebel. Auf Landesebene entscheidet sich zum Beispiel, ob beim Zweckwechsel auf die Nachholung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verzichtet wird. Dasselbe gilt dafür, wie großzügig humanitäre Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder Bleiberechte nach § 25b AufenthG erteilt werden. Auch wie die Härtefallkommission nach § 23a AufenthG arbeitet und wie schnell Fiktionsbescheinigungen ausgestellt werden, hängt wesentlich vom Land ab. Wir erwarten, dass die Berliner Praxis in diesen Bereichen unter einer linksgeführten Regierung spürbar entgegenkommender wird. Für Fachkräfte, Selbstständige und Studierende kann das kürzere Wege und weniger Nachforderungen bedeuten.


Sollten Antragsteller jetzt abwarten?

Genau darin sehen wir die größte Gefahr. Wer bisher an der B1-Prüfung oder an der Lebensunterhaltssicherung scheitert, ist vielleicht versucht, den Antrag zurückzustellen und auf neue Weisungen zu hoffen. Das ist riskant. Es gibt noch keinen Koalitionsvertrag, neue Weisungen brauchen Zeit, und der Bund kann jederzeit reagieren, etwa mit weiteren Änderungen am StAG. Ein Bund-Länder-Streit vor dem Bundesverfassungsgericht ist zwar eher Theorie, politische Gegenreaktionen sind es aber nicht. Wer die Voraussetzungen heute erfüllt, sollte seinen Antrag auch heute stellen.


Genauso wenig raten wir dazu, wegen einer Schlagzeile einen lückenhaften Antrag in Eigenregie einzureichen. „Einbürgerung ohne Sprachtest“ ist ein Wahlversprechen und keine geltende Rechtslage. Ein abgelehnter Antrag kostet Gebühren nach § 38 StAG, Zeit und im schlimmsten Fall Glaubwürdigkeit im nächsten Verfahren. Aus hunderten Berliner Einbürgerungs- und Aufenthaltsverfahren wissen wir, woran Akten beim LEA tatsächlich hängen bleiben. Typisch sind unvollständige Rentenversicherungsverläufe, fehlende Steuerbescheide bei Selbstständigen und ungeklärte Lücken zwischen Aufenthaltstiteln. Bleibt eine Akte länger als drei Monate liegen, ist nach § 75 VwGO die Untätigkeitsklage vor Gericht möglich. In Berlin bringt sie ein Verfahren erfahrungsgemäß oft schnell wieder in Bewegung.


Fazit

Nach vielen Monaten der Verschärfungen auf Bundesebene sendet Berlin ein deutlich anderes Signal. Eine linksgeführte Landesregierung kann die Einbürgerungsvoraussetzungen des StAG nicht abschaffen. Sie kann aber die Praxis beim Landesamt für Einwanderung spürbar verändern: bei Ausnahmen, Ermessensentscheidungen, Nachweisanforderungen und im gesamten Aufenthaltsrecht. Für Migranten in Berlin sind das gute Nachrichten, aber kein Grund, abzuwarten. Wir beobachten die Entwicklung genau und beraten Sie, wie Sie die neuen Spielräume nutzen können, ohne Ihre bestehenden Rechte zu gefährden.

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