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Zählen Zeiten mit dem Sonderausweis oder Protokollausweis zur Einbürgerungszeit?

vor 1 Tag
4 Min. Lesezeit

Die Karrierewege im Zeitalter der Global Mobility sind facettenreich. Hochqualifizierte akademische Fachkräfte, Diplomaten und Expats finden in Deutschland exzellente berufliche Perspektiven, oft im Rahmen von internationalen Organisationen, diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen. Der Einzug in eine solche Position ist prestigeträchtig und mit Privilegien verbunden. Doch der rechtliche Status, der über das Auswärtige Amt vermittelt wird, birgt bürokratische Besonderheiten, die sich oft erst Jahre später wie ein Bumerang auswirken. Wer als Young Professional oder erfahrene Führungskraft mit einem sogenannten Protokollausweis oder Sonderausweis einreist, wähnt sich in der Regel auf einem direkten, gesicherten Weg zur dauerhaften gesellschaftlichen und rechtlichen Integration. Das böse Erwachen folgt nicht selten dann, wenn der Wunsch nach der deutschen Staatsangehörigkeit konkret wird und die zuständige Einbürgerungsbehörde den Antrag ablehnt. Als spezialisierte Anwaltskanzlei für internationales Visumsrecht erleben wir diese Konstellation in der Praxis immer wieder.


Warum führt der Sonderstatus zu Missverständnissen bei der Einbürgerung?

Das fundamentale Problem liegt in der rechtlichen Natur des Dokuments. Ein Inhaber eines Protokollausweises erwirbt in der Regel keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 10 Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Obwohl der Aufenthalt in Deutschland vollkommen legal und rechtmäßig ist, unterscheidet das deutsche Aufenthaltsrecht strikt zwischen einem regulären Aufenthaltstitel und einer bloßen Befreiung von den klassischen Visumspflichten. Personen mit Diplomatenstatus oder Mitarbeiter internationaler Organisationen sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes befreit. Ihr Status beruht auf völkerrechtlichen Übereinkommen. Da der Aufenthalt rein funktionsbezogen und damit per se temporär ausgestaltet ist, wird gesetzlich unterstellt, dass kein Wille und keine Perspektive zur dauerhaften rechtlichen Eingliederung in die deutsche Gesellschaft vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein gewöhnlicher Aufenthalt jedoch zukunftsoffen gestaltet sein. Zeiten mit einem Protokollausweis zählen daher bei einer späteren Einbürgerung im Regelfall nicht als anrechenbare Vordienstzeiten für die gesetzliche Mindestfrist.


An welchen zentralen rechtlichen Hürden scheitert die Anspruchseinbürgerung?

Wer den Sprung zur Staatsangehörigkeit anstrebt, muss die Kriterien der Anspruchseinbürgerung erfüllen. Hierbei stoßen betroffene Expats auf zwei unüberwindbare rechtliche Barrieren. Zum einen verlangt § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einbürgerung einen ganz bestimmten, verfestigten Aufenthaltstitel besitzt – beispielsweise eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für spezifische, zukunftsoffene Zwecke. Ein Sonderausweis des Auswärtigen Amtes erfüllt diese formelle Bedingung nicht, da er kein Aufenthaltstitel nach dem AufenthG ist. Zum einen scheitert die Anrechnung der vergangenen Jahre an der fehlenden Anerkennung des gewöhnlichen Aufenthalts. Selbst wenn lokale Behörden im Rahmen einer ersten, unverbindlichen Auskunft fälschlicherweise signalisieren, dass die Zeiten angerechnet werden könnten, zeigt die restriktive Verwaltungspraxis der Bundesländer, dass eine Genehmigung auf dieser Basis rechtlich kaum haltbar ist. Das Risiko eines langwierigen und kostspieligen Prozesses ist immens, wenn die rechtliche Grundlage von Anfang an fehlt.


Wie wirkt sich die Verwaltungsvorschrift auf Ortskräfte und Familienangehörige aus?

Besonders komplex wird die Situation beim Familiennachzug und für im Inland beschäftigte ausländische Ortskräfte. Die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften des Bundes regeln diesen Bereich unmissverständlich. Für Ausländer, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, setzt eine Einbürgerung zwingend voraus, dass ihnen nach dem absehbaren Fortfall der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigung entweder nach Europäischem Gemeinschaftsrecht ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland zu gewähren wäre oder nach Maßgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen gewährt werden könnte. Das bedeutet für HR-Abteilungen im Corporate Immigration Management und für die betroffenen Familien: Der Sonderstatus schützt zwar während der aktiven Dienstzeit vor ausländerrechtlichen Maßnahmen, er schafft aber keine solide Basis für den dauerhaften Verbleib der Familie. Ehepartner und Kinder, die über Jahre hinweg in Deutschland Lebensmittelpunkte aufgebaut, Schulen besucht oder studiert haben, stehen beim Wegfall des Hauptstatus plötzlich vor dem Nichts und müssen das Land verlassen, wenn kein rechtzeitiger Strategiewechsel erfolgt.


Welche Wege und Ausnahmen gibt es für den Wechsel in das reguläre Aufenthaltsrecht?

Wer den Sonderstatus aufgeben und eine dauerhafte Perspektive in Deutschland inklusive Einbürgerung realisieren möchte, muss proaktiv handeln. Fällt der Sonderstatus weg – sei es durch Kündigung, Pensionierung, das Ende einer Entsendung oder den bewussten Verzicht –, muss unverzüglich eine reguläre Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. In der anwaltlichen Praxis nutzen wir hierfür oft den Weg über § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG als sogenannten „auffangenden“ Aufenthaltstitel, sofern die Voraussetzungen für spezifische Titel wie die Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für akademische Fachkräfte nach § 18b AufenthG nicht unmittelbar vorliegen. 


Sobald dann allerdings ein regeulärer Aufenthaltstitel vorliegt, kann die Einbürgerung beantragt werden. Dabei zählen dann die erworbenen Zeiten mit dem Sonderausweis oder Protokollausweis mit. Dies aber nur, wenn der Status vor der Einbürgerung gewechselt wird, da ansonsten die Aufenthaltstitel-Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG nicht erfüllt ist. Konsequenterweise heißt es in den Anwendungshinweisen zum StAG: Für Ausländer, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen oder damit in Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, insbesondere die bei den diplomatischen Missionen oder berufskonsularischen Vertretungen ausländischer Staaten im Inland beschäftigten ausländischen Ortskräfte und ihre Familienangehörigen, setzt die Einbürgerung voraus, dass ihnen nach Fortfall der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigung entweder nach Europäischem Gemeinschaftsrecht ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland zu gewähren wäre oder nach Maßgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen gewährt werden könnte.

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