Ius Soli (Geburtsortprinzip)
Alle Informationen zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Geburt in Deutschland (Geburtsortprinzip).

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was das “Ius Soli” (Geburtsortprinzip) ist
welche Bedeutung das Geburtsortprinzip in Deutschland hat
wann das Geburtsortprinzip/Ius Soli in Deutschland zur Einbürgerung führt
Ius Soli und sogenannte “faktische Inländer”
1. Unterschied Ius Soli und Ius Sanguinis
2. Ius Soli Erwerb Deutschland
3. Voraussetzungen deutsche Staatsangehörigkeit Geburtsortprinzip
4. Geburtsortprinzip und faktische Inländer
5. FAQ Ius Soli
6. Fazit Ius Soli
1. Unterschied Ius Soli und Ius Sanguinis
Das Ius Soli, auch Geburtsortprinzip, bezeichnet den Erwerb der Staatsangehörigkeit allein aufgrund des Ortes der Geburt. Im Unterschied zum Ius Sanguinis – dem Abstammungsprinzip –, bei dem sich die Staatsangehörigkeit nach der Herkunft der Eltern richtet, knüpft das Ius Soli ausschließlich an das Territorium an, auf dem ein Kind geboren wird. Ein klassisches Beispiel hierfür sind die USA, in denen jede Person mit Geburt auf US-amerikanischem Boden automatisch die amerikanische Staatsbürgerschaft erhält – unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthaltsstatus der Eltern.
In Deutschland und im gesamten DACH-Raum gilt hingegen grundsätzlich das Abstammungsprinzip. Das bedeutet, dass ein Kind nicht allein deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, weil es in Deutschland geboren wurde. Ein Erwerb nach dem Geburtsortprinzip findet nur in eng begrenzten Ausnahmefällen statt (etwa nach § 4 Abs. 3 StAG (siehe unten)). Damit unterscheidet sich Deutschland deutlich von klassischen Ius-Soli-Staaten und orientiert sich primär an der rechtlichen Zugehörigkeit der Eltern statt am Geburtsort.
2. Ius Soli Erwerb Deutschland
Das Geburtsortprinzip ist im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht nur in einer einzigen Vorschrift verankert: § 4 Abs. 3 StAG. Danach erwirbt ein im Inland geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und zudem über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Der Erwerb erfolgt kraft Gesetzes und wird im Geburtenregister eingetragen. Diese Regelung stellt damit eine Ergänzung zum Abstammungsprinzip dar und ermöglicht in klar definierten Fällen den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit allein aufgrund des Geburtsortes.
Voraussetzung ist stets, dass die Geburt im Inland erfolgt. Zum Inland zählen nicht nur das deutsche Staatsgebiet im Sinne des Grundgesetzes, sondern auch das deutsche Küstenmeer (12-Seemeilen-Zone), der deutsche Luftraum sowie Schiffe unter deutscher Bundesflagge und deutsche Luftfahrzeuge. Das Geburtsortprinzip gilt außerdem nicht nur für Kinder ausländischer Eltern, sondern ausdrücklich auch für Kinder staatenloser Eltern. Da Staatenlose rechtlich als Ausländer gelten (siehe § 2 Abs. 1 AufenthG), können auch sie über § 4 Abs. 3 StAG ihren Kindern durch die Geburt in Deutschland den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ermöglichen.
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3. Voraussetzungen deutsche Staatsangehörigkeit Geburtsortprinzip
Damit ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortprinzip (§ 4 Abs. 3 StAG) erwirbt, muss mindestens ein Elternteil seit 5 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet leben. Bis zum Inkrafttreten des StARModG waren hierfür acht Jahre erforderlich. Kurzfristige Unterbrechungen – etwa eine verspätete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis – schaden dem Erwerb nicht, sofern die Fiktionswirkung bei rechtzeitiger Antragstellung eingetreten wäre. Auch Studienzeiten können inzwischen als Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts zählen, wenn das Gesamtstudium in Deutschland absolviert wird und ein Verbleib nach dem Studium rechtlich möglich ist.
Neben der erforderlichen Aufenthaltsdauer muss der betreffende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt über einen qualifizierten Aufenthaltsstatus verfügen. Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht – etwa eine Niederlassungserlaubnis, eine Daueraufenthaltskarte nach Unionsrecht oder ein entsprechendes freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht – ist erforderlich. Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen genügt bereits das bestehende, unbefristete Aufenthaltsrecht, das durch Aufenthaltskarten nur deklaratorisch bescheinigt wird. Gleichgestellt sind u. a. Schweizer, EWR-Bürger sowie assoziationsfreizügige türkische Staatsangehörige, sofern zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristet wirkendes Aufenthaltsrecht nach dem jeweiligen Rechtsregime besteht. Wird ein unbefristeter Aufenthaltstitel rückwirkend erteilt und hätte er bei rechtzeitiger Antragstellung bereits bestanden, kann dies ebenfalls zum Erwerb nach dem Geburtsortprinzip führen.
4. Geburtsortprinzip und faktische Inländer
In der Praxis kommt es aufgrund der starken Einschränkungen des Ius Soli in Deutschland häufig vor, dass Ausländer in Deutschland geboren werden und hier aufwachsen, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Für diese Gruppe hat sich im Ausländerrecht der Begriff der „faktischen Inländer“ etabliert. Gemeint sind Menschen, die in Deutschland geboren wurden oder seit frühester Kindheit hier leben, die gesamte Sozialisation in Deutschland durchlaufen haben und fest in die hiesigen gesellschaftlichen Strukturen eingebunden sind, jedoch formal ausländische Staatsangehörige geblieben sind. Ihr Lebensmittelpunkt, ihre Bindungen und ihr soziales Umfeld liegen in Deutschland; zum Herkunftsstaat besteht oft keine vergleichbare Beziehung.
Rechtlich bedeutsam wird dieser Status insbesondere bei der Frage einer möglichen Ausweisung. Wird eine Person als faktischer Inländer angesehen, müssen Behörden und Gerichte eine besonders strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen. Maßgeblich sind dabei das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK). Trotz dieser erhöhten Schutzwirkung betont das Bundesverfassungsgericht jedoch, dass für faktische Inländer kein absolutes Ausweisungsverbot besteht. Im Ergebnis entsteht damit eine rechtliche Zwischenlage: keine Privilegierung in Form automatischer Staatsangehörigkeit, aber ein deutlich gesteigertes Schutzbedürfnis im Aufenthaltsrecht aufgrund der starken Lebensverankerung in Deutschland.
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5. FAQ Ius Soli
Wann führt die Geburt in Deutschland zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit?
Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG, wenn mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.
Können auch Kinder staatenloser Eltern nach dem Ius Soli Deutsche werden?
Ja. Staatenlose gelten als Ausländer, daher können auch sie ihren Kindern bei Geburt in Deutschland einen Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG ermöglichen.
Reichen fünf Jahre Aufenthalt immer aus?
Nur wenn der Elternteil in diesen fünf Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland gelebt hat. Kurzfristige Unterbrechungen – etwa verspätete Verlängerungen – schaden nicht, sofern die Fiktionswirkung eingetreten wäre.
Was sind „faktische Inländer“?
Menschen, die in Deutschland geboren oder aufgewachsen sind und hier vollständig sozialisiert wurden, jedoch keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
6. Fazit Ius Soli
Das deutsche Ius Soli ist ein eng begrenztes Ausnahmemodell, das sich klar vom klassischen Geburtsortprinzip etwa in den USA unterscheidet. Deutschland knüpft also weiterhin primär an die rechtliche Staatsangehörigkeit der Eltern an (Ius Sanguinis), eröffnet aber Kindern ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt. Insbesondere muss mindestens ein Elternteil einen unbefristeten Aufenthalt haben. Besonders relevant ist das Geburtsortprinzip also überall dort, wo Familien seit vielen Jahren in Deutschland leben und gut integriert sind. Zugleich zeigt die Praxis, dass zahlreiche hier geborene oder aufgewachsene Menschen nicht automatisch Deutsche werden und als sogenannte faktische Inländer rechtlich in einer Zwischenposition stehen.
Quellenverzeichnis
[1] Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 30
[2] zur kurzfristigen Unterbrechungen der Aufenthaltszeit im Rahmen des § 4 Abs. 3 StAG siehe BVerwG, Urteil vom 18.11.2004, 1 C 31.03
[3] zur rückwirkenden Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 StAG siehe BVerwG, Urteil vom 29.09.1998, 1 C 14.97
[4] zum Begriff des “faktischen Inländers” siehe BVerfG, Beschluss vom 25.08.2020, 2 BvR 640/20
[5] Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, Abschnitt S
[6] BMI, Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG), Stand: 1. Juni 2015
[7] § 4 Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104)
