Inhalt Klageschrift Migration und Visum

Das ist der Inhalt einer Klageschrift im Visums- und Migrationsrecht
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Hier erfahren Sie
was die notwendigen Inhalte einer Klageschrift im Visumsrecht sind
wie eine Klage im Migrationsrecht aufgebaut ist
formelle Anforderungen an die Klageschrift
Hinweise zur Einreichung der Klageschrift im Verwaltungsrecht
Inhaltsverzeichnis
1. Zwingende Inhalte einer Klageschrift (deutsches Visumsrecht)
2. Aufbau einer Klageschrift (deutsches Visumsrecht)
3. Zustellung der Klage
4. Rücknahme der Klage
5. FAQ Klageschrift Visumsrecht
6. Fazit Klageschrift Visumsrecht
1. Zwingende Inhalte einer Klageschrift (deutsches Visumsrecht)
Es ist dem deutschen Migrations- und Visumsrecht eigen, dass Antragsteller (und auch manche Rechtsanwälte) von der Komplexität des Rechtsgebiets überfordert sind. Glücklicherweise war sich der Gesetzgeber dessen bewusst. Deshalb ist das deutsche Verwaltungs(prozess)recht so ausgestaltet, dass die Antragsteller bzw. Kläger nur deutlich machen müssen, was sie wollen, meistens ohne dass es dabei auf Formanforderungen ankommt. Dieses Prinzip spiegelt sich wie folgt wieder:
Aufenthaltstitel und Visa können formlos (also auch per E-Mail und sogar per Telefon) vom Ausländer beantragt (§ 81 Abs. 1 AufenthG, siehe VG Osnabrück, Beschluss vom 24.04.2009, 5 B 29/09) und auch formlos von der Behörde erteilt werden (siehe § 77 AufenthG).
Die Ausländerbehörden und Botschaften müssen den gesamten Sachverhalt selbst untersuchen (sog. Untersuchungsgrundsatz, § 24 VwVfG), Ausländer sind nur zur Mitwirkung in ihrer eigenen Sphäre verpflichtet (sogenannte Mitwirkungspflichten, § 82 AufenthG).
Anträge von Ausländer sind nach dem “wirklichen Willen” des Ausländers zu interpretieren und nicht nach dem tatsächlichen Wortlaut (sogenannte Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB; siehe VG Aachen (8. Kammer), Urteil vom 29.07.2021 – 8 K 2528/20). Es ist also egal, ob ein falscher Antrag gestellt wird, solange aus den Umständen und den Dokumenten ersichtlich ist, was der Ausländer wirklich beantragen will.
Die genannten Regeln gelten in abgewandelter Form auch für das Gerichtsverfahren. Das bedeutet für Ausländer, die gegen eine Ausländerbehörde oder Botschaft klagen, vor allem Folgendes:
Die Klage muss das “Klagebegehren” enthalten, aber das “Klagebegehren” muss nicht ausdrücklich bezeichnet werden, sondern nur in einer Gesamtschau aus der Klagebegründung und den Dokumenten ersichtlich werden (§ 82 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Ein gesonderter formeller gerichtlicher Antrag muss nicht ausdrücklich gestellt werden, solange das Klagebegehren für das Gericht irgendwie erkennbar ist (§ 82 Abs. 1 S. 2 VwGO).
Wenn das Klagebegehren aus der Klagebegründung und den Dokumenten nicht herauslesbar/interpretierbar ist, muss der Richter darauf hinweisen (§ 82 Abs. 2 VwGO).
Konkret bedeutet das: Sie müssen dem Gericht nur irgendwie deutlich machen, was Sie wollen. Im Gegensatz zum Zivilrecht (mit sehr strengen Formvorschriften, sogenannter “Beibringungsgrundsatz”) kann ein Verwaltungsgerichtsverfahren nicht an Formvorschriften scheitern. Theoretisch sind Sie also in der Lage, das gesamte Gerichtsverfahren vor einem Verwaltungsgericht alleine und ohne Anwalt durchzuführen. Sie sollten allerdings beachten, dass die Amtssprache Deutsch ist (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG). Wenn Sie also selber klagen wollen und kein Deutsch sprechen, müssen Sie ein Übersetzungsprogramm (oder KI) benutzen und die Hinzuziehung eines Dolmetschers beantragen.
2. Aufbau einer Klageschrift (deutsches Visumsrecht)
Die Klageschrift wird vom Layout her aufgebaut wie ein ganz normaler adressierter und datierter Geschäftsbrief mit dem Betreff “Klage”. Unter dem Betreff folgt das sogenannte “Rubrum”, welches die Parteien (also Kläger und Beklagte) bezeichnet. Nach dem Rubrum kommen die Anträge und die Begründung der Klage (insbesondere die Schilderung des Sachverhalts). Die Klage sollte am Ende unterschrieben werden. Eine Klage ist insgesamt wie folgt aufgebaut:
A. Rubrum und Anträge
Das Rubrum und die Anträge sind das “Deckblatt” der Klage. Im Rubrum finden sich alle relevanten Informationen zu den Parteien. Das Rubrum einer Visumsklage ist wie folgt aufgebaut:
Briefkopf mit dem zuständigen Gericht als Adressaten (z.B. “Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin”)
Bezeichnung des Klägers und der Beklagten jeweils mit Adresse (z.B. “Herr X [Adresse] gegen Bundesrepublik Deutschland/Auswärtiges Amt [Adresse]”)
Formulierung der Anträge (z.B. “In meinem außergerichtlichen Antragsverfahren gegen die Beklagte beantrage ich die Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom [Datum der Ablehnung] und die Erteilung eines Visums zum Zweck [Visumszweck: z.B. der Arbeit, des Familiennachzugs, des Besuchs]”)
B. Sachverhalt
Nach dem Rubrum und den Anträgen müssen Sie chronologisch den Sachverhalt schildern, damit das Gericht überhaupt versteht, worum es geht. Dabei sollten Sie folgendes beachten:
Unemotionale und sachliche Schilderung des chronologischen Sachverhalts im Perfekt.
Beifügung von Nachweisdokumenten für den Sachverhalt (z.B. Pass, Arbeitsvertrag und E-Mail Kommunikation mit der Beklagten).
Nicht zu ausführlich, dramatisch und ausufernd werden (Schriftsätze nicht “überladen”).
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C. Rechtliche Würdigung (optional)
Rechtsanwälte interpretieren den Sachverhalt anschließend in der für ihre Mandanten günstigsten Art und Weise (rechtliche Würdigung). Für Laien ist das eher nicht zu empfehlen, da es unprofessionell erscheint, einen Sachverhalt zu interpretieren, wenn man keine entsprechende Expertise hat.
Rechtsanwälte nutzen die sogenannte rechtliche Würdigung dazu, ihre (für den Mandanten günstige) Rechtsauffassung zum Fall darzulegen.
Laien können diesen Teil weglassen, da sie höchstwahrscheinlich nicht in der Lage sind, fundierte rechtliche Ausführungen zu machen.
D. Anlage und Schlussteil
Am Ende müssen Sie der Klage die entsprechenden Nachweismittel anhängen. Wenn möglich sollten die Dokumente in deutscher Sprache sein (zur Not automatisiert übersetzt). Originale müssen Sie meistens nicht einreichen, solange das Gericht Sie nicht dazu auffordert.
Alle notwendigen Dokumente sind in Kopie an das Gericht zu übermitteln.
Notwendige Dokumente sind nicht nur persönliche Unterlagen (z.B. Pass), sondern auch jede Kommunikation mit der Beklagten (z.B. Terminbuchungsversuche per E-Mail).
3. Zustellung der Klage
Wenn Sie Ihre Klage formuliert, ausgedruckt und unterschrieben haben, müssen Sie die Dokumente an das Gericht übermitteln. Hierzu haben Sie zahlreiche Möglichkeiten:
Übermittlung der Klage und Anlagen per Post an das Gericht (Sendungsnummer aufbewahren).
Einwurf der Klageschrift in den Briefkasten des Gerichts (Zeugen mitnehmen).
Abgeben des Ausdrucks der Klage bei der Rechtsantragstelle des Gerichts.
Elektronische Übermittlung der Klage durch einen Rechtsanwalt (besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)).
Auf jeden Fall sollten Sie sicherstellen, dass Sie einen Nachweis für die Einreichung der Klageschrift aufbewahren.
4. Rücknahme der Klage
Sie sollten sich bewusst sein, dass die Einreichung einer Klage immense Konsequenzen hat und große Verwaltungsvorgänge auslöst. Im Verwaltungsrecht kann eine Klage vom Kläger allerdings jederzeit auch wieder zurückgenommen werden (§ 92 VwGO). Die Rücknahme beendet das Verfahren, ohne dass das Gericht in der Sache entscheidet. Sie führt in der Regel dazu, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen muss. Eine ausdrückliche Zustimmung des Gerichts ist nicht erforderlich, das Gericht stellt dann nur die Rücknahme durch Beschluss fest.
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5. FAQ Klageschrift Visumsrecht
Muss ich einen bestimmten Vordruck für die Klageschrift verwenden?
Nein. Eine Klageschrift im Verwaltungsrecht – insbesondere im Visumsrecht – muss keine bestimmte Form haben. Sie kann als einfacher Geschäftsbrief verfasst sein, solange klar wird, was Sie wollen. Entscheidend ist, dass das Gericht Ihr Klagebegehren erkennen kann.
Muss ich einen Anwalt beauftragen?
Nein. Vor den Verwaltungsgerichten besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Sie können Ihre Klage selbst verfassen und einreichen. Allerdings empfiehlt es sich – insbesondere bei komplexen Sachverhalten oder Sprachbarrieren – professionelle Unterstützung durch einen Anwalt oder Dolmetscher in Anspruch zu nehmen.
Was passiert, wenn ich den falschen Antrag stelle?
Auch wenn Sie formal den „falschen“ Antrag stellen, ist das im Verwaltungsrecht in der Regel unproblematisch. Entscheidend ist, was Sie wirklich erreichen wollen. Das Gericht ist verpflichtet, Ihren Antrag nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ auszulegen.
Welche Dokumente muss ich beilegen?
Fügen Sie Ihrer Klage alle relevanten Nachweise bei, z. B. Kopien Ihres Passes, E-Mail-Korrespondenzen mit der Botschaft oder dem Ausländeramt, Ablehnungsbescheide, Verträge etc. Dokumente in Fremdsprachen sollten möglichst übersetzt werden.
Wie übermittle ich die Klage ans Gericht?
Sie können Ihre Klage per Post, durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, persönlich bei der Rechtsantragstelle oder über einen Anwalt digital einreichen. Wichtig: Bewahren Sie einen Einreichungsnachweis auf, z. B. eine Sendungsnummer oder ein Empfangsprotokoll.
6. Fazit Klageschrift Visumsrecht
Die Klageschrift im deutschen Visumsrecht ist weniger formalistisch als viele denken. Gerade Ausländer profitieren im Verwaltungsprozess von den verfahrensrechtlichen Grundprinzipien: Es genügt, dem Gericht irgendwie verständlich zu machen, was man erreichen möchte – die genaue juristische Bezeichnung ist zweitrangig. Wer sich klar ausdrückt, sachlich bleibt und die richtigen Unterlagen beilegt, kann auch ohne anwaltliche Hilfe eine Klage einreichen. Dennoch gilt: Ein guter Schriftsatz erhöht die Erfolgsaussichten, vor allem wenn es um komplexe Fragen oder Auslegungsspielräume geht. Wer unsicher ist, sollte rechtzeitig professionelle Beratung in Anspruch nehmen.
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Quellenverzeichnis
[1] Friedrich Schoch/Jens-Peter Schneider in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO
