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Visumklage: Berufungsverfahren beim OVG Berlin-Brandenburg

Alle Informationen zum Berufungsverfahren im Visumrecht in Berlin.

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Bild des OVG Berlin-Brandenburg von außen.

Hier erfahren Sie ...

  • was ein Berufungsverfahren ist

  • was eine “Zulassung der Berufung” ist

  • wie die Berufung im Visumrecht abläuft

  • wann eine Berufung im Visumrecht Sinn macht

Inhaltsverzeichnis

1. Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte

2. Berufungsverfahren im Visumrecht

3. Zulassung der Berufung (Migrationsrecht)

4. Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg

5. FAQ Berufungsverfahren Visumklage

6. Fazit Berufungsverfahren Visumklage

1. Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte

Im deutschen Verwaltungsprozessrecht sind die Oberverwaltungsgerichte (OVG) (teilweise als Verwaltungsgerichtshöfe (VGH) bezeichnet) die zweite Instanz nach den Verwaltungsgerichten. Sie sind zuständig für Berufungsverfahren, also für die rechtliche Überprüfung erstinstanzlicher Urteile, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 124 VwGO). Im Fall von Visumklagen gegen Entscheidungen deutscher Auslandsvertretungen ist in Berlin und Brandenburg das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zuständig.

Wer ein Visum beantragt hat und mit einer Klage gegen den Ablehnungsbescheid vor dem Verwaltungsgericht unterliegt, kann unter bestimmten Umständen Berufung einlegen. Die Berufung eröffnet eine neue Möglichkeit, die Entscheidung überprüfen zu lassen – allerdings nicht automatisch. Voraussetzung ist in der Regel, dass das Verwaltungsgericht die Berufung zulässt oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Erfolg hat (siehe § 124a VwGO).

2. Berufungsverfahren im Visumrecht

Das Berufungsverfahren im Visumrecht beginnt in der Regel mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung, wenn das erstinstanzliche Gericht diese nicht bereits im Urteil selbst zugelassen hat. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt und innerhalb weiterer zwei Monate begründet werden (siehe § 124a VwGO). Die Berufung ermöglicht eine erneute umfassende rechtliche und – in gewissen Grenzen – tatsächliche Prüfung der Entscheidung. Das Oberverwaltungsgericht erhebt die notwendigen Beweise und entscheidet in der Sache selbst. Es kann den Rechtsstreit aber auch in den Fällen des § 130 Abs. 2 VwGO an das erstinstanzliche Verwaltungsgericht zurückverweisen.

Im Visumrecht ist das Berufungsverfahren besonders dann relevant, wenn es um Grundsatzfragen geht oder das erstinstanzliche Urteil rechtlich fehlerhaft erscheint. Anders als in Eilverfahren kann die Berufung bei Visumklagen zwar Monate dauern, sie bietet aber eine zweite Chance auf ein positives Urteil – gerade wenn das Verwaltungsgericht sich mit bestimmten Aspekten des Falls nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel (§ 128 VwGO). Eine Präklusion neuer Beweismittel ist allerdings möglich (§ 128a VwGO).

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3. Zulassung der Berufung (Migrationsrecht)

Nicht jede unterlegene Partei kann automatisch Berufung einlegen. Vielmehr muss das Verwaltungsgericht die Berufung ausdrücklich zulassen – etwa wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht oder wenn Verfahrensfehler vorliegen. Wird die Berufung nicht zugelassen, kann innerhalb eines Monats ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim zuständigen Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

Im Migrationsrecht, insbesondere bei Visumklagen, kommt der Zulassung der Berufung eine wichtige Bedeutung zu. Die Anforderungen an einen erfolgreichen Zulassungsantrag sind hoch. Es reicht nicht, mit der Entscheidung unzufrieden zu sein – vielmehr müssen konkrete rechtliche Fehler dargelegt werden. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann hier entscheidend sein, um die formalen und inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen.

4. Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin ist für Berufungsverfahren aus Berlin und Brandenburg zuständig. Wenn in Visumverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin keine Berufung zugelassen wurde, kann beim OVG ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Wird dieser angenommen, beginnt das eigentliche Berufungsverfahren, in dem erneut über den Fall verhandelt wird.

Die Adresse und Kontaktdaten des OVG Berlin-Brandenburg lauten wie folgt:


Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Hardenbergstr. 31

10623 Berlin

Tel.: 9 01 49-80 und -89 20 (Presse)

Fax: 9 01 49-88 08

verwaltung@ovg.berlin.de

http://www.ovg.berlin.brandenburg.de

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5. FAQ Berufungsverfahren Visumklage

Wann kann ich Berufung gegen ein Visum-Urteil einlegen?

Nur wenn das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat oder Sie erfolgreich einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt haben.


Wie lange dauert das Berufungsverfahren beim OVG Berlin-Brandenburg?

Das Verfahren kann mehrere Monate bis über ein Jahr dauern. Die Dauer hängt vom Einzelfall und der Auslastung des Gerichts ab.


Welche Erfolgschancen hat eine Berufung im Visumrecht?

Die Chancen sind sehr fallabhängig. Bei gut begründeten rechtlichen Argumenten und klaren Verfahrensfehlern können die Erfolgsaussichten gut sein. Eine pauschale Einschätzung ist jedoch nicht möglich.


Kann ich selbst Berufung im Verwaltungs- und Migrationsrecht einlegen?

Nein, vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 VwGO).


Was kostet ein Berufungsverfahren im Visumrecht?

Die Gerichtskosten für Berufungsverfahren sind höher als in der ersten Instanz. Gleiches gilt für Anwaltskosten. Die genauen Kosten sind einzelfallabhängig und können mit einem Gerichtskostenrechner ausgerechnet werden.

6. Fazit Berufungsverfahren Visumklage

Das Berufungsverfahren beim OVG Berlin-Brandenburg kann eine wichtige Möglichkeit sein, fehlerhafte Entscheidungen in Visumverfahren zu korrigieren. Es eröffnet eine zweite rechtliche Prüfungsinstanz, ist aber an strenge formale Voraussetzungen gebunden. Die Zulassung der Berufung ist dabei die erste Hürde, die sorgfältig vorbereitet werden muss.


Gerade in komplexen Fällen, bei denen Grundrechte betroffen sind oder neue rechtliche Fragen aufgeworfen werden, kann eine Berufung sinnvoll sein. Wer eine Visumklage in die zweite Instanz bringen möchte, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen und die engen Fristen beachten. VISAGUARD hilft Ihnen dabei, die richtigen Schritte zu gehen.

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