Zuständiges Gericht (Migrationsrecht)
Alle Informationen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im Visumrecht

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welche Zuständigkeitsregeln im Verwaltungsrecht gelten
welches Gericht jeweils zuständig ist
was hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit gilt
Sonderregeln zur Zuständigkeit im Visumrecht
Inhaltsverzeichnis
1. Gerichtliche Zuständigkeiten Migration
2. Örtliche Zuständigkeit Verwaltungsgerichte
3. Sachliche Zuständigkeit Gerichtsverfahren Visum
4. Instanzielle Zuständigkeit Gerichtsverfahren Visum
5. FAQ Zuständigkeit VwGO und AufenthG
6. Fazit Zuständigkeit VwGO und AufenthG
1. Gerichtliche Zuständigkeiten im Migrationsrecht
Im Migrationsrecht ist es entscheidend, das richtige Gericht anzurufen. Wer etwa gegen einen abgelehnten Visumantrag klagen will, muss wissen, welches Gericht für seinen Fall zuständig ist. In Deutschland regeln die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die gerichtlichen Zuständigkeiten. Dabei unterscheiden sich die sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit. Hinzu kommen spezielle Sonderregelungen für die gerichtlichen Zuständigkeiten im Visumrecht.
Die Zuständigkeit eines Gerichts richtet sich grundsätzlich danach, von welcher Behörde der angefochtene Bescheid stammt. In Visumsverfahren sind dies meist deutsche Auslandsvertretungen oder das Auswärtige Amt. Die Besonderheit: Obwohl der Ablehnungsbescheid im Ausland zugestellt wird, liegt die gerichtliche Zuständigkeit bei einem Gericht in Deutschland.
2. Sachliche Zuständigkeit im Visumverfahren
Sachlich zuständig für Visumklagen sind in erster Linie die Verwaltungsgerichte, da das Visums- und Migrationsrecht einen Teil des Verwaltungsrechts bilden (öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 VwGO). Die Verwaltungsgerichte sind also die erste Instanz für Streitigkeiten aus dem Bereich des öffentlichen Rechts, zu dem auch das Aufenthaltsrecht gehört. Wer also gegen einen ablehnenden Visumsbescheid klagen möchte, muss dies bei einem Verwaltungsgericht tun – nicht etwa bei einem Zivil- oder Arbeitsgericht.
Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für das Migrationsrecht ist aber nicht allumfassend. Insofern bestehen beispielsweise Sonderzuständigkeiten der ordentlichen Amtsgerichte, wenn eine Migrationsbehörde auf Amtshaftung verklagt wird. Im Bereich des Aufenthaltsstrafrechts sind die Strafgerichte als Teil der Amts- und Landesgerichte zuständig, da das Aufenhaltsstrafrecht sogenanntes “Sonderstrafrecht” ist. Ausnahmen gibt es auch im Bereich des privaten Arbeitsrechts (Expat Law), wo die entsprechenden Arbeitsgerichte entscheiden. Für die überwiegende Zahl der Visumsverfahren gilt jedoch eindeutig: Das Verwaltungsgericht ist sachlich zuständig.
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3. Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
Neben der sachlichen Zuständigkeit ist auch die örtliche Zuständigkeit zu beachten. Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wird im Visumrecht in § 52 VwGO geregelt. § 52 VwGO bestimmt, welches Verwaltungsgericht innerhalb Deutschlands für eine Klage zuständig ist. Während sich die örtliche Zuständigkeit im Migrationsrecht in der Regel nach dem Behördensitz (bzw. in Asylsachen nach dem Aufenthaltsort des Ausländers) richtet, gibt es im Bereich der Visaverfahren eine besondere Gesamtzuständigkeit. Insofern gilt für Klagen gegen den Bund das Gericht als zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat (§ 52 Nr. 2 VwGO).
Da die Bundesregierung und das Auswärtige Amt ihren Sitz in Berlin haben, ist für Klagen gegen Botschaften und das Auswärtige Amt immer das Verwaltungsgericht Berlin zuständig (zentrales Visumsgericht). Diese Zuständigkeit gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung in Deutschland oder im Ausland gefallen ist. Denn die Botschaften sind nur ein Teil des Auswärtigen Amts und keine eigenständigen Behörden im Sinne des Verwaltungsrechts (siehe § 2 GAD).
4. Instanzielle Zuständigkeit bei Visumklagen
Zuletzt ist auch die instanzielle Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu beachten. Die Visumklage wird stets in erster Instanz beim Verwaltungsgericht erhoben (also bei den örtlichen Verwaltungsgerichte). Eine zweite Instanz – das Oberverwaltungsgericht (OVG) oder der Verwaltungsgerichtshof (VGH) – ist nur bei Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil möglich. Dafür muss das erstinstanzliche Gericht die Berufung zulassen oder das OVG die Berufung auf Antrag erlauben. Eine dritte Instanz, das Bundesverwaltungsgericht, wird nur im sogenannten Revisionsverfahren angerufen.
Für die Mehrzahl der Visumklagen endet das Verfahren bereits mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Deshalb ist es entscheidend, bereits in der ersten Instanz mit überzeugenden rechtlichen Argumenten und einer strukturierten Klagebegründung aufzutreten. Ein auf Migrationsrecht spezialisierter Anwalt kann dabei helfen, den bestmöglichen Verlauf vor dem zuständigen Gericht zu erreichen.
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5. FAQ: Zuständigkeit nach VwGO und AufenthG
Welches Gericht ist bei Visumklagen zuständig?
Grundsätzlich das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk das Auswärtige Amt bzw. die Bundesregierung sitzt. Das ist das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin).
Welches Gericht ist bei Klagen gegen die Ausländerbehörde zuständig?
Bei Klagen gegen die Ausländerbehörde richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Ausländerbehörde. Sie können einfach den Sitz der Ausländerbehörde beim Justizadresseportal (Orts- und Gerichtsverzeichnis des Bundes) eingeben und dann wird angezeigt, welches Verwaltungsgericht zuständig ist.
Was passiert, wenn ich die Klage an das falsche Gericht schicke?
Im schlimmsten Fall droht bei einer Klage am unzuständigen Gericht die Abweisung als unzulässig. Das kommt aber auf den Fall an. Das Gericht kann den Fall auch an das zuständige Gericht verweisen (§§ 17 ff. GVG).
6. Fazit: Zuständigkeit der Gerichte im Visumsrecht
Die Wahl des richtigen Gerichts ist für eine erfolgreiche Visumklage entscheidend. Während die sachliche Zuständigkeit in Migrationssachen eindeutig bei den Verwaltungsgerichten liegt, kann die örtliche Zuständigkeit variieren – je nachdem, welche Stelle den Bescheid erlassen hat. Für Klagen gegen Botschaften ist allerdings immer das VG Berlin zuständig (zentrales Visumsgericht). VISAGUARD unterstützt Mandantinnen und Mandanten dabei, die Zuständigkeit korrekt zu ermitteln und eine Klage fristgerecht beim richtigen Verwaltungsgericht einzureichen – professionell, effizient und rechtssicher.
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Quellenverzeichnis (Paywall)
[2] Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 3. Auflage 2023
