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Fallstudie: Visumsoptionen nach dem Ende des Studien- und Graduatevisums

Praxistipp vom Anwalt: Aufenthaltsmöglichkeiten nach dem 18 Monate Graduate Visa - Was ist möglich?

Was ist das Problem beim Ende des 18 Monate Graduate Visums?

  • Viele Ausländer haben nach dem Abschluss des Studiums in Deutschland das Problem, dass sie keinen Job finden. Die Jobsuche ist insbesondere für Ausländer ohne Deutschkenntnisse schwierig.

  • Nach Abschluss des 18 Monte Graduate Visums (§ 20 AufenthG) wissen viele Ausländer dann nicht, welchen Aufenthaltstitel sie beantragen können.

  • Viele Ausländer versuchen in der Praxis, eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten (§ 18b) mit einer unqualifizierten Tätigkeit zu beantragen (z.B. Aushilfstätigkeit in einem indischen Restaurant). Das ist aber schwierig.

  • In diesem Blogpost und Video zeigen wir, welche Optionen Ausländer nach Ablauf der 18 Monate ohne qualifizierten Job haben.

So lösen Rechtsanwälte das Problem:

  • Die einfachste Lösung zur Fortsetzung des Aufenthalts nach Ablauf der 18 Monate ist es, eine "qualifizierte" Beschäftigung zu finden.

  • Wenn nur unqualifizierte Tätigkeiten möglich sind (z.B. Küchenhelfer, Lieferfahrer, Putzkraft oder andere Helfertätigkeiten) kann das "Open Work Visa" (§ 19c) erteilt werden, wenn man bereits 24 Monate gearbeitet und mal eine Arbeitserlaubnis in der Vergangenheit erhalten hat.

  • Wenn die Voraussetzungen von § 18b und § 19c nicht vorliegen, kann eine Chancenkarte beantragt werden. Dafür ist aber die Lebensunterhaltssicherung notwendig.

  • Wenn nach den 18 Monaten weder § 18b noch § 19c noch die Chancenkarte eine Option ist, ist in der Regel nur eine Ausbildung (§ 16a) oder ein weiteres Studium möglich.

Der kritische Wendepunkt: Warum das Graduate Visa oft zur Sackgasse wird

In unserer täglichen Praxis als Kanzlei für Visumsrecht erleben wir immer wieder dasselbe Szenario: Hochqualifizierte internationale Talente kommen voller Hoffnung mit einem Studentenvisum gemäß § 16b AufenthG nach Deutschland. Sie absolvieren erfolgreich ihr Studium – nicht selten an einer renommierten privaten Business School oder Universität. Nach dem Abschluss nutzen sie die gesetzliche Möglichkeit und beantragen das sogenannte 18-monatige Graduate Visa zur Arbeitsplatzsuche. Dieser erste Schritt verläuft in der Regel absolut reibungslos, da der deutsche Gesetzgeber Absolventen hiesiger Hochschulen beim Berufseinstieg unterstützen möchte. Doch je näher das Ende dieser 18 Monate rückt, desto größer wird der Druck, wenn der erhoffte Karrierestart ausbleibt.


Die Ursachen für diese Stagnation sind vielschichtig und betreffen keineswegs mangelnde Qualifikationen. Als spezialisierte Rechtsanwälte beobachten wir, dass vor allem unterschätzte Sprachbarrieren im Berufsalltag und der spürbare Wandel in den wirtschaftlichen Metropolen wie Berlin den Ausschlag geben. Die einst boomende Startup-Kultur hat sich abgekühlt, der Markt ist gesättigt und die Konkurrenz unter internationalen Bewerbern ist enorm hoch. Wenn die Uhr tickt und das Graduate Visa abläuft, stehen viele Young Professionals und Expats vor der existenziellen Frage: Welche Aufenthaltsmöglichkeiten nach dem 18 Monate Graduate Visa gibt es überhaupt noch? Viele prüfen panisch, ob ein direktes Open Work Visa oder der Wechsel auf die Paragraphen 18b oder 19c AufenthG möglich sind, ohne die rechtlichen Hürden genau zu kennen.

Der direkte Weg zum Arbeitsvisum: Qualifizierte Beschäftigung und rechtliche Grauzonen

Die logischste und erfolgversprechendste Lösung nach Ablauf der 18 Monate ist und bleibt der Wechsel in ein reguläres Arbeitsvisum für Fachkräfte, wie es in § 18b oder bestimmten Ausprägungen des § 19c AufenthG verankert ist. Wichtig zu wissen ist: Sie müssen nicht zwingend exakt in dem spezifischen Fachbereich arbeiten, den Sie studiert haben. Der deutsche Arbeitsmarkt ist hier durch neuere Gesetzesreformen flexibler geworden. Allerdings fordert die Ausländerbehörde zwingend, dass es sich um eine „qualifizierte Beschäftigung“ handelt. Reine Hilfstätigkeiten – wie Tätigkeiten im Lieferdienst, in der Gastronomieküche, als Bauhelfer oder in der Gebäudereinigung – sind gesetzlich ausgeschlossen und führen unweigerlich zur Ablehnung des Visumsantrags, selbst wenn der Arbeitgeber Sie dringend benötigt.

Doch was definiert eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsrechts? Technisch gesehen muss die Stelle eine Berufsausbildung oder ein akademisches Studium voraussetzen und ein angemessenes Gehalt bieten, welches wir anhand des amtlichen Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit überprüfen. Wenn das Gehalt stimmt, aber die offizielle Berufsbezeichnung problematisch ist, nutzen wir als Kanzlei oft einen legalen juristischen Hebel: die strategische Anpassung und Optimierung der Stellenbeschreibung in enger Zusammenarbeit mit der HR-Abteilung des Arbeitgebers. Lässt sich jedoch trotz aller Bemühungen kein qualifizierter Job mit ausreichendem Gehalt finden, droht der Verlust des Aufenthaltsrechts. In diesen Härtefällen müssen alternative rechtliche Wege beschritten werden, um den Verbleib in Deutschland zu sichern.

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Haben Sie Fragen zum Aufenthaltsrecht? Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten.  Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen!

Plan B und C: Open Work Visa, Chancenkarte und strategische Alternativen

Sollte der Traum vom direkten Einstieg als hochbezahlte Fachkraft vorerst scheitern, existieren im deutschen Aufenthaltsrecht alternative Optionen, die vielen Betroffenen und HR-Abteilungen gänzlich unbekannt sind. Eine davon ist das sogenannte „Open Work Visa“ nach § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 9 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Das Gesetz besagt, dass Ausländer eine Beschäftigung unabhängig von einer bestimmten Qualifikation ausüben dürfen, wenn sie zuvor mindestens 24 Monate rechtmäßig in Deutschland gearbeitet und entsprechende Rentenversicherungsbeiträge oder Gehaltszettel vorgewiesen haben. Diese Regelung hat jedoch einen Haken: Sie greift im Regelfall nur, wenn bereits zu irgendeinem Zeitpunkt eine explizite Arbeitserlaubnis vorlag. Das reguläre Studentenvisum (§ 16b) oder das reine Suchvisum für Absolventen zählen hier oft nicht direkt hinein – zudem verlangt die Behörde den Nachweis, dass ernsthaft nach einer qualifizierten Stelle gesucht wurde.

Eine hochinnovative Alternative bietet die relativ neue Chancenkarte (Opportunity Card). Viele Mandanten wissen gar nicht, dass die Chancenkarte laut aktueller Rechtsprechung flexibel mit dem Graduate Visa kombiniert werden kann. Wenn die 18 Monate zur Jobsuche ablaufen, kann die Chancenkarte beantragt werden, um weitere 12 Monate Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche zu gewinnen. Die größte Hürde hierbei ist der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung (Sustained Livelihood), beispielsweise durch ein gesperrtes Bankkonto (Blocked Account) oder einen unqualifizierten Nebenjob, sofern dieser finanziell ausreicht. Wenn alle Stricke reißen, raten wir als Kanzlei zu einer weiteren, oft unterschätzten Option: dem Beginn einer qualifizierten Berufsausbildung (Ausbildung). Dies sichert nicht nur sofort ein neues Visum, sondern ebnet langfristig den Weg zu einer dauerhaften Niederlassungserlaubnis in Deutschland.

Fazit

Wenn Ihr 18-monatiges Graduate Visa abläuft und Sie noch keine feste Zusage für Ihre Traumschiff-Position haben, bedeutet das keineswegs das Ende Ihres Weges in Deutschland. Die rechtliche Landschaft bietet Graden, Expats und Arbeitgebern verschiedene Handlungsspielräume. Die oberste Priorität sollte immer darauf liegen, eine qualifizierte und angemessen bezahlte Position zu finden und die Stellenbeschreibung gegebenenfalls juristisch präzise anzupassen. Sollte dies fehlschlagen, prüfen wir für Sie, ob die Voraussetzungen für ein Open Work Visa über Vorerfahrungszeiten erfüllt sind oder ob der Übergang in die Chancenkarte die nötige Zeit von weiteren 12 Monaten verschafft. Als letzte, aber sehr solide Brücke kann auch eine qualifizierte Berufsausbildung dienen. Als erfahrene Anwaltskanzlei für Visumsrecht unterstützen wir Sie und Ihre Personalabteilung dabei, den rechtssicheren Weg durch den Paragraphendschungel zu finden und Ihren Aufenthalt in Deutschland dauerhaft zu sichern.

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