Arbeitsrecht bei Entsendung nach Deutschland
Leitfaden vom Anwalt zu arbeitsrechtlichen Aspekten einer Entsendung

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Wann deutsches Arbeitsrecht trotz ausländischem Vertrag zwingend greift.
Die Bedeutung der Entsendungsdauer von 12 bis 18 Monaten für den Schutzumfang.
Welche Mindeststandards bei Entlohnung und Urlaub zwingend einzuhalten sind.
Wie wir Sie bei der Einhaltung aller Dokumentations- und Meldepflichten entlasten.
1. Arbeitsrechtliche Aspekte bei Entsendungen
2. Welches Arbeitsrecht bei Entsendung anwendbar?
3. Wichtigste arbeitsrechtliche Vorschriften bei Entsendungen
4. VISAGUARD Services bei Entsendungen nach Deutschland
5. FAQ Arbeitsrecht Entsendung nach Deutschland
6. Fazit Arbeitsrecht bei Entsendung nach Deutschland
1. Arbeitsrechtliche Aspekte bei Entsendungen
Bei der grenzüberschreitenden Beschäftigung von Mitarbeitern stehen Unternehmen oft vor der Herausforderung, dass kein isoliertes Sonderregime für Ausländer existiert, sondern ein komplexes Geflecht aus nationalem Arbeitsrecht und spezifischen Entsendevorschriften beachtet werden muss. Wir beobachten in unserer Praxis häufig, dass der arbeitsrechtliche Territorialitätsgrundsatz eine entscheidende Rolle spielt: Grundsätzlich gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften für alle im Inland tätigen Arbeitnehmer gleichermaßen, sofern nicht ausdrücklich Ausnahmen angeordnet sind. Das Ziel des Gesetzgebers ist hierbei die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen und der Schutz der sozialen Standards am Arbeitsort.
Ein zentraler Ankerpunkt für die rechtliche Bewertung ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), welches das Arbeitsortsprinzip statuiert. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verpflichtet sind, ihren nach Deutschland entsandten Kräften bestimmte Mindestbedingungen zu gewähren, die am hiesigen Beschäftigungsort zwingend vorgeschrieben sind. Hierzu zählen insbesondere Regelungen zur Entlohnung, zu Höchstarbeitszeiten sowie zum Gesundheitsschutz. Die korrekte Einordnung dieser Aspekte ist die Basis für jede rechtssichere internationale Personalstrategie.
2. Welches Arbeitsrecht bei Entsendung anwendbar?
Die Frage nach dem anwendbaren Recht richtet sich primär nach der Rom-I-Verordnung. Erfolgt die Entsendung im Rahmen eines Einvertragsmodells, bleibt die vertragliche Anbindung im Heimatland meist bestehen, da die vorübergehende Tätigkeit im Ausland in der Regel keinen Wechsel des gewöhnlichen Arbeitsortes bewirkt. Wir empfehlen in diesen Fällen dennoch stets eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 ROM-I VO, um Unklarheiten zu vermeiden. Trotz einer solchen Wahl verdrängen jedoch zwingende deutsche Normen – sogenannte Eingriffsnormen – das gewählte Recht.
Besondere Relevanz erlangt die Dauer des Einsatzes: Bei Entsendungen bis zu zwölf Monaten sind nur spezifische Kernbedingungen des deutschen Rechts gemäß § 2 Abs. 1 AEntG zwingend anzuwenden. Überschreitet die Dauer jedoch diesen Zeitraum, erweitert sich der Schutzumfang nach § 13b Abs. 1 S. 1 AEntG grundsätzlich auf nahezu alle am deutschen Beschäftigungsort geltenden Regelungen. Eine Verlängerung dieser Frist auf bis zu 18 Monate ist unter Angabe von Gründen durch eine Mitteilung an die Zollverwaltung möglich, was Unternehmen wertvolle Flexibilität verschafft.
3. Wichtigste arbeitsrechtliche Vorschriften bei Entsendungen
Zu den bedeutendsten zwingenden Quellen gehören neben dem AEntG das Arbeitszeitgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) und das Bundesurlaubsgesetz. Besonders im Krankheitsfall müssen entsandte Mitarbeiter die Spezialregeln des § 5 Abs. 2 EntFG beachten, die erweiterte Anzeige- und Nachweispflichten bei einem Aufenthalt im Ausland vorsehen. Hier muss die Arbeitsunfähigkeit sowie die Adresse am Aufenthaltsort in schnellstmöglicher Art übermittelt werden, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht zu gefährden.
Auch das Nachweisgesetz (NachweisG) stellt hohe Anforderungen an die Dokumentation. Wenn ein Mitarbeiter länger als einen Monat im Ausland tätig ist, müssen ihm bereits vor der Abreise die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich ausgehändigt werden. Dazu gehören zwingend Angaben zur Dauer der Auslandstätigkeit, der Währung der Entlohnung sowie den Bedingungen für die Rückkehr. Diese Transparenzpflichten dienen dem Schutz des Arbeitnehmers und sind für den Arbeitgeber mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden.
4. VISAGUARD Services bei Entsendungen nach Deutschland
Wir bei VISAGUARD verstehen uns als Ihr strategischer Partner, der die Brücke zwischen dem Ausländerrecht und dem zwingenden Arbeitsrecht schlägt. Unsere Expertise umfasst die Prüfung Ihrer Entsendeverträge auf Konformität mit dem AEntG und die Unterstützung bei der Kalkulation der Mindestentgeltsätze, um Sanktionen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu vermeiden. Wir stellen sicher, dass die nach § 2a AEntG geforderten Vergütungsbestandteile korrekt berücksichtigt werden und die notwendigen Unterlagen für etwaige Prüfungen bereitstehen.
Darüber hinaus übernehmen wir für Ihr Unternehmen das gesamte Meldewesen gegenüber der Zollverwaltung. Ob es um die fristgerechte Mitteilung zur Verlängerung der 12-Monats-Frist nach § 13b Abs. 2 AEntG geht oder um die allgemeine Arbeitszeitdokumentation – wir sorgen für die Einhaltung aller formellen Anforderungen. Mit unserer Unterstützung können Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren, während wir die Rechtssicherheit Ihrer internationalen Mitarbeitereinsätze gewährleisten.
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5. FAQ Arbeitsrecht Entsendung nach Deutschland
Gilt der deutsche Kündigungsschutz auch für entsandte Mitarbeiter?
Das Kündigungsschutzgesetz findet gemäß dem Territorialitätsprinzip primär auf im Inland beschäftigte Arbeitnehmer Anwendung. Bei Entsendungen hängt dies stark von der Eingliederung in den deutschen Betrieb ab.
Können Arbeitsverträge aufgrund eines befristeten Visums befristet werden?
Eine Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist möglich. Allein ein befristeter Aufenthaltstitel rechtfertigt jedoch meist keine Sachgrundbefristung, es sei denn, es kann sicher prognostiziert werden, dass keine Verlängerung des Titels erfolgen wird.
Welche Pflichten hat ein Mitarbeiter, der im Ausland erkrankt?
Nach § 5 Abs. 2 EFZG muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort so schnell wie möglich mitteilen. Die Kosten für diese Übermittlung trägt der Arbeitgeber.
6. Fazit Arbeitsrecht bei Entsendung nach Deutschland
Die Entsendung von Mitarbeitern nach Deutschland erfordert eine präzise Abstimmung zwischen dem Heimatrecht des Arbeitsvertrages und den zwingenden Eingriffsnormen des deutschen Rechts. Während kurzzeitige Einsätze vor allem die Einhaltung von Mindeststandards bei Lohn und Urlaub fordern, führt eine langfristige Beschäftigung über zwölf Monate hinaus fast zur vollständigen Anwendung des deutschen Schutzregimes. Eine sorgfältige Planung der Vertragsgestaltung und die strikte Einhaltung der Meldepflichten gegenüber den Behörden sind unerlässlich, um rechtliche Risiken zu minimieren. Wir unterstützen Sie dabei, diese komplexen Anforderungen rechtssicher umzusetzen.
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Quellenverzeichnis (Paywall)
[1] Timmermann/Uznanski/Mävers/Klaus, Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter, 2. Auflage 2026
[2] Offer/Mävers, Beschäftigungsverordnung, 2. Auflage 2022
[3] Wank, R.: Arbeitnehmer-Entsendegesetz: AEntG Kommentar, 3. Auflage, C.H. Beck, München 2023.
[5] Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Regelungen bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland (§ 5 EFZG).
