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Entsendung innerhalb der EU nach Deutschland

Rechtssichere Mitarbeitermobilität zwischen Freizügigkeit, Vander Elst und A1-Bescheinigung

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Hier erfahren Sie ...
  • Wie die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme bei grenzüberschreitender Arbeit funktioniert.

  • Welche Grundprinzipien wie die Gleichbehandlung und der Leistungsexport für Entsandte gelten.

  • Warum die A1-Bescheinigung das zentrale Dokument für Ihre Rechtssicherheit ist.

  • Alles zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009.

Inhaltsverzeichnis

1. Entsendung von europäischen Mitarbeitern innerhalb der EU

2. Entsendung von nicht europäischen Mitarbeitern innerhalb der EU

3. Arbeitsrecht bei Entsendung innerhalb der EU

4. Sozialversicherungsrecht bei Entsendung innerhalb der EU

5. FAQ Entsendung innerhalb der EU

6. Fazit Entsendung innerhalb der EU

1. Entsendung von europäischen Mitarbeitern innerhalb der EU

Die Entsendung von Mitarbeitern, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, gestaltet sich aus rein aufenthaltsrechtlicher Sicht äußerst unkompliziert. Aufgrund der unionsrechtlichen Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV benötigen diese Personen weder ein Visum noch eine gesonderte Arbeitserlaubnis, um in Deutschland tätig zu werden. Das Aufenthaltsrecht spielt in diesem Kontext für uns als Kanzlei bei der Beratung kaum eine Rolle, da der Marktzugang unmittelbar kraft Gesetzes besteht. Der Fokus liegt hier primär auf der administrativen Abwicklung und Compliance-Beratung.

Hinter der scheinbaren Einfachheit verbergen sich jedoch komplexe Anforderungen im Bereich des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts. Auch wenn kein Visumsverfahren durchlaufen werden muss, unterliegt die Entsendung strengen regulatorischen Rahmenbedingungen, um Sozialdumping zu verhindern. Wir stellen für unsere Mandanten sicher, dass trotz der Reisefreiheit alle flankierenden Pflichten erfüllt werden, damit die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit nicht durch ordnungswidriges Handeln gefährdet wird. In der Praxis bedeutet dies, dass wir vor allem die Einhaltung der deutschen Mindeststandards prüfen, die auch für europäische Nachbarn ab dem ersten Tag gelten.

2. Entsendung von nicht europäischen Mitarbeitern innerhalb der EU

Deutlich komplexer stellt sich die Situation dar, wenn Unternehmen Drittstaatsangehörige – also Mitarbeiter ohne EU-Pass – aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland entsenden möchten. Hier greift die Freizügigkeit nicht unmittelbar, weshalb aufenthaltsrechtliche Instrumente wie die innereuropäische Mobilität (etwa bei Inhabern einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte) oder Privilegierungen nach § 26 BeschV geprüft werden müssen. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang das sogenannte Vander Elst Visum. Dieses basiert auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und ermöglicht es Unternehmen mit Sitz in der EU, ihre ordnungsgemäß beschäftigten Drittstaatsmitarbeiter ohne langwieriges Arbeitsmarktzulassungsverfahren nach Deutschland zu schicken.

Die Voraussetzungen für ein Vander Elst Visum sind allerdings strikt: Der Mitarbeiter muss im Entsendestaat bereits rechtmäßig beschäftigt und sozialversichert sein sowie nach dem Einsatz dorthin zurückkehren. Das Verfahren erfordert eine präzise Dokumentation des Dienstleistungsverhältnisses zwischen dem ausländischen Arbeitgeber und dem deutschen Kunden. Wir begleiten Unternehmen dabei, die notwendigen Nachweise zu führen, um eine Arbeitserlaubnis im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zu erwirken. Da die Bearbeitungszeiten bei den Konsulaten variieren können, ist eine frühzeitige strategische Planung unerlässlich, um Verzögerungen im Projektablauf zu vermeiden.

3. Arbeitsrecht bei Entsendung innerhalb der EU

Im Bereich des reinen vertraglichen Arbeitsrechts gilt bei Entsendungen das Territorialitätsprinzip, was bedeutet, dass zwingende deutsche Arbeitsrechtsvorschriften auch dann Anwendung finden, wenn der Arbeitsvertrag eigentlich ausländischem Recht unterliegt. Gemäß dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) müssen Arbeitgeber ihren nach Deutschland entsandten Kräften die hiesigen Mindestbedingungen garantieren. Dies betrifft insbesondere die Entlohnung, Höchstarbeitszeiten und den Urlaubsanspruch. Wir analysieren für Sie, inwieweit die Rom-I-Verordnung eine Rechtswahl zulässt und an welchen Stellen das deutsche Recht als sogenannte Eingriffsnorm diese Wahl zwingend verdrängt.

Besonders kritisch ist die Dauer des Einsatzes: Während in den ersten zwölf Monaten lediglich ein Kernbestand an Regelungen nach § 2 Abs. 1 AEntG greift, erweitert sich dieser Schutz nach spätestens 18 Monaten auf nahezu alle deutschen Arbeitsnormen. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, die Arbeitszeitdokumentation und die Entgeltabrechnungen so zu gestalten, dass sie einer Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit standhalten. Die Einhaltung des Mindestlohns und die korrekte Einordnung von Zulagen sind hierbei die häufigsten Fallstricke, die wir durch eine präventive Prüfung der Entsendeverträge entschärfen.

4. Sozialversicherungsrecht bei Entsendung innerhalb der EU

Das Sozialversicherungsrecht bei innereuropäische Entsendungen folgt dem Grundsatz, dass eine Person nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Staates unterliegen sollte, um eine Doppelversicherung zu vermeiden. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 koordiniert die Systeme so, dass entsandte Mitarbeiter bei vorübergehenden Einsätzen von bis zu 24 Monaten im Versicherungssystem ihres Heimatlandes verbleiben können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit nicht der Ablösung einer anderen entsandten Person dient. Wir beraten Sie umfassend zu den Voraussetzungen, unter denen Ihr Personal weiterhin im gewohnten System abgesichert bleibt, was insbesondere für die Rentenanwartschaften der Mitarbeiter von enormer Bedeutung ist.

Das zentrale Instrument für den Nachweis dieser Fortgeltung ist die A1-Bescheinigung. Dieses Dokument muss für jede grenzüberschreitende Tätigkeit beantragt werden und dient bei Kontrollen als Beleg dafür, dass keine Beiträge in Deutschland abgeführt werden müssen. Ohne eine gültige A1-Bescheinigung drohen empfindliche Bußgelder und die sofortige Versicherungspflicht nach deutschem Recht. Wir übernehmen für Ihr Unternehmen das gesamte elektronische Antragsmanagement und stellen sicher, dass die Bescheinigungen rechtzeitig vorliegen, um die volle Rechtssicherheit für Ihren internationalen Personaleinsatz zu garantieren.

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5. FAQ Entsendung innerhalb EU nach Deutschland

Was passiert bei Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei Sozialversicherungsträgern?

In solchen Fällen ist eine vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften vorgesehen, um den Versicherten nicht schutzlos zu lassen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird.


Wie lange darf eine Entsendung maximal dauern?

Regulär ist eine Entsendung auf 24 Monate begrenzt, sofern die Tätigkeit nicht zur Ablösung einer anderen Person erfolgt. Steuerlich gilt oft die 183-Tage-Regel.


Muss ich eine A1-Bescheinigung auch für kurze Dienstreisen beantragen?

Ja, rechtlich gesehen ist für jede grenzüberschreitende berufliche Tätigkeit innerhalb der EU eine A1-Bescheinigung erforderlich, um den Versicherungsstatus nachzuweisen.


Wer trägt die Kosten für Sachleistungen bei Krankheit im Ausland?

Grundsätzlich werden diese Kosten vom zuständigen Träger übernommen, wobei der Versicherte im Gastland Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen hat.

6. Fazit Entsendung innerhalb EU nach Deutschland

Die Entsendung von Mitarbeitern nach Deutschland bietet große Chancen für den wirtschaftlichen Erfolg, erfordert jedoch eine präzise Kenntnis der europäischen Koordinierungsregeln. Als Experten für Visums- und Entsendungsrecht begleiten wir Sie durch den Dschungel der Bürokratie, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können, während die soziale Sicherheit Ihrer Mitarbeiter in besten Händen bleibt

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