Entsendung von außerhalb der EU nach Deutschland
Sozialversicherungsabkommen: So sichern Sie Ihre Mitarbeiter bei grenzüberschreitenden Einsätzen rechtlich ab.

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Welche Aufenthaltstitel wie die ICT-Karte für Spezialisten und Führungskräfte am effizientesten sind.
Wie das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und die Rom-I-Verordnung Ihre Arbeitsverträge beeinflussen.
Wann Mitarbeiter trotz Tätigkeit in Deutschland im ausländischen Sozialversicherungssystem verbleiben können.
Wie wir Sie durch Vorabzustimmungsverfahren und Behördenkommunikation vor rechtlichen Risiken schützen.
1. Welcher Aufenthaltstitel bei Entsendung von außerhalb der EU
2. Welches Arbeitsrecht bei Entsendung von außerhalb der EU
3. Welche Sozialversicherung bei Entsendung von außerhalb der EU nach Deutschland
4. VISAGUARD-Services bei der Entsendung von außerhalb der EU nach Deutschland
5. FAQ Entsendung von außerhalb der EU
6. Fazit Entsendung von außerhalb der EU
1. Welcher Aufenthaltstitel bei Entsendung von außerhalb der EU
Die rechtliche Landschaft für die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter im Rahmen von Entsendungen ist vielschichtig und wird maßgeblich durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geprägt. Ein zentraler Baustein sind die Regelungen zur Umsetzung der ICT-Richtlinie, welche die unternehmensinterne Mobilität erleichtern sollen. Jedoch existieren daneben zahlreiche weitere Normen, deren Verhältnis zueinander oft durch die aktuelle Verwaltungspraxis bestimmt wird. Da der Gesetzgeber keine expliziten Vorrangregelungen geschaffen hat, muss also stets geprüft werden, ob spezialisierte Titel oder allgemeinere Vorschriften für Fachkräfte die beste Lösung für Ihr Vorhaben darstellen (z.B. die Blaue Karte EU) oder ob ein Aufenthaltstitel für privilegierte Staatsangehörige (§ 26 BeschV) beantragt werden kann.
Innerhalb von international agierenden Unternehmensgruppen ist die ICT-Karte gemäß § 19 AufenthG das primäre Instrument für den Transfer von Führungskräften, Spezialisten und Trainees. Diese Form der Entsendung setzt voraus, dass die betroffene Person (langfristig) als Unternehmensspezialist oder in einer leitenden Funktion agiert, wobei oft spezifische Vorbeschäftigungszeiten im Ausland nachzuweisen sind. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, stellt sich die etwas kompliziertere Frage, ob auf alternative Verfahren wie den Personalaustausch nach § 10 BeschV oder Regelungen für die betriebliche Weiterbildung ausgewichen werden kann. In jedem Fall ist es für eine rechtssichere Entsendung entscheidend, dass der richtige Aufenthaltstitel gewählt wird.
2. Welches Arbeitsrecht bei Entsendung von außerhalb der EU
Auch das Arbeitsrecht spielt eine erhebliche Rolle bei der Bewertung der Rechtssicherheit einer Entsendung. Die Frage nach dem anwendbaren Arbeitsrecht richtet sich primär nach der Rom-I-Verordnung. Erfolgt die Entsendung im Rahmen eines Einvertragsmodells, bleibt die vertragliche Anbindung im Heimatland meist bestehen, wobei wir dennoch stets eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 ROM-I VO empfehlen. Trotz einer solchen Wahl verdrängen jedoch zwingende deutsche Normen – sogenannte Eingriffsnormen – das gewählte Recht, um die sozialen Standards am deutschen Beschäftigungsort zu wahren.
Zentraler Ankerpunkt hinsichtlich der zwingenden Normen ist hier das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Bei Entsendungen bis zu zwölf Monaten sind nur spezifische Kernbedingungen des deutschen Rechts gemäß § 2 Abs. 1 AEntG zwingend anzuwenden, während sich bei Überschreitung dieses Zeitraums der Schutzumfang nach § 13b Abs. 1 S. 1 AEntG auf nahezu alle am deutschen Beschäftigungsort geltenden Regelungen erweitert. Auch das Nachweisgesetz (NachweisG) stellt hohe Anforderungen an die Dokumentation, da wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich ausgehändigt werden müssen, wenn ein Mitarbeiter länger als einen Monat in Deutschland tätig ist.
3. Welche Sozialversicherung bei Entsendung von außerhalb der EU nach Deutschland
Bei der Entsendung von Mitarbeitern aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland stellt sich nicht nur die Frage nach dem richtigen Visum/Aufenthaltstitel und dem relevanten Arbeitsrecht, sondern auch die Frage nach dem anwendbaren Sozialversicherungsrecht, wobei grundsätzlich das Beschäftigungsortprinzip dominiert. Dies bedeutet nach der allgemeinen Regelung des § 3 SGB IV, dass eine Person den Rechtsvorschriften des Staates unterliegt, in dem sie tatsächlich ihre Arbeit verrichtet. Wir prüfen für unsere Mandanten jedoch stets vorrangig die Ausnahmeregelungen der bilateralen Sozialversicherungsabkommen (SVA), die bei vorübergehenden Einsätzen oft den Verbleib im gewohnten Heimsystem ermöglichen.
Diese Ausnahme greift im Rahmen einer Entsendung, wenn die sogenannte Einstrahlung gemäß § 5 SGB IV fingiert wird, wodurch der Mitarbeiter weiterhin im System seines Herkunftsstaates versichert bleibt. Ein kritischer Punkt ist hierbei die oft lückenhafte Abdeckung der Krankenversicherung in vielen bilateralen Verträgen, die sich primär auf die Rentenversicherung konzentrieren. Ohne explizite Regelung im SVA müssen Betroffene oft eine private Krankenvollversicherung oder eine spezifische Incoming-Versicherung nachweisen, um den Anforderungen für einen Aufenthaltstitel gerecht zu werden. Bei regulären Arbeitsverhältnissen ist allerdings oftmals eine Aufnahme des Arbeitnehmers in die gesetzliche Krankenversicherung möglich.
4. VISAGUARD-Services bei der Entsendung von außerhalb der EU nach Deutschland
Um Rechtsunsicherheiten und langwierige Prozesse zu vermeiden, empfehlen wir oft die Durchführung eines Vorabzustimmungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 BeschV bei der Bundesagentur für Arbeit und eine begleitende Compliance-Prüfung. Da die Behörden bereits in diesem Stadium das Konkurrenzverhältnis der verschiedenen Normen prüfen, schafft dieses Verfahren frühzeitig Rechtssicherheit für das gesamte Unternehmen. Die Entscheidung der Arbeitsagentur ist für die spätere Erteilung durch die Auslandsvertretung in der Regel bindend, was das Risiko einer Ablehnung im Zielland minimiert.
Wir von VISAGUARD begleiten Sie durch den gesamten Prozess, von der strategischen Auswahl des richtigen Vertragsmodells – etwa dem Zweivertragsmodell – bis hin zur Einhaltung der Meldepflichten gegenüber der Zollverwaltung. Unsere Expertise umfasst die Prüfung Ihrer Entsendeverträge auf Konformität mit dem AEntG und die Unterstützung bei der Kalkulation der Mindestentgeltsätze, um Sanktionen zu vermeiden. Wir sorgen dafür, dass Ihre Fachkräfte termingerecht ihren Einsatz in Deutschland beginnen können, während wir die Compliance mit dem aktuellen Aufenthalts- und Arbeitsrecht sicherstellen.
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5. FAQ Entsendung von außerhalb der EU
Was ist der Hauptunterschied zwischen der ICT-Karte und dem Personalaustausch?
Die ICT-Karte basiert auf europäischem Recht für konzerninterne Transfers, während der Personalaustausch nach § 10 BeschV eine nationale Regelung ist, die zur Anwendung kommt, wenn die spezifischen Bedingungen der ICT-Richtlinie nicht erfüllt sind.
Gilt der deutsche Kündigungsschutz auch für entsandte Mitarbeiter?
Das Kündigungsschutzgesetz findet gemäß dem Territorialitätsprinzip primär auf im Inland beschäftigte Arbeitnehmer Anwendung; bei Entsendungen hängt dies stark von der tatsächlichen Eingliederung in den deutschen Betrieb ab.
Was passiert, wenn kein Sozialversicherungsabkommen besteht?
Ohne Abkommen gilt meist das reine Territorialprinzip, was zu einer Doppelversicherung in beiden Staaten oder zu Versicherungslücken führen kann.
Welche Pflichten hat ein Mitarbeiter, der während der Entsendung erkrankt?
Nach § 5 Abs. 2 EFZG muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort so schnell wie möglich mitteilen.
6. Fazit Entsendung von außerhalb der EU
Die erfolgreiche Entsendung von Mitarbeitern nach Deutschland erfordert eine präzise Abstimmung zwischen Aufenthaltsrecht, Sozialversicherung und zwingenden Arbeitsnormen. Da sich die Verwaltungspraxis – etwa bei der Anerkennung von Vertragsmodellen oder der Auslegung von Sozialversicherungsabkommen – dynamisch entwickelt, ist eine fundierte juristische Begleitung unerlässlich. Ein proaktiver Ansatz über das Vorabzustimmungsverfahren und eine saubere vertragliche Gestaltung minimieren Haftungsrisiken und sichern den Erfolg Ihres globalen Personaleinsatzes.
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Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis (Paywall)
[1] Timmermann/Uznanski/Mävers/Klaus, Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter, 2. Auflage 2026
[2] Offer/Mävers, Beschäftigungsverordnung, 2. Auflage 2022
[3] Kluth, W. / Heusch, A. (Hrsg.): Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 40. Edition, C.H. Beck, München 2023.
