Arbeitserlaubnis EU-Bürger Deutschland
Arbeitserlaubnis für EU-Bürger in Deutschland: Dann wird sie benötigt.

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ob EU-Bürger eine Arbeitserlaubnis benötigen
in welchen Fällen eine Arbeitserlaubnis benötigt wird
Arbeitserlaubnis EU und Vander-Elst
Rechte nach dem FreizügG/EU für EU-Arbeitnehmer
1. Grundsatz: Keine Arbeitserlaubnis für EU-Bürger nötig
2. Arbeitnehmererlaubnis für EU-Bürger: Nur in Sonderfällen relevant
3. Sonderfälle: Drittstaaten, Statusverlust und Familienangehörige
4. Ausnahmen: Wann EU-Bürger doch eine Erlaubnis benötigen
5. FAQ Arbeitserlaubnis EU-Bürger
6. Fazit Arbeitserlaubnis EU-Bürger
1. Grundsatz: Keine Arbeitserlaubnis für EU-Bürger nötig
EU-Bürgerinnen und EU-Bürger genießen im Rahmen der unionsrechtlichen Freizügigkeit das Recht, in jedem anderen EU-Mitgliedstaat zu wohnen und zu arbeiten – ohne dass sie eine Arbeitserlaubnis benötigen. Dieses Recht ergibt sich aus Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und wird durch das Freizügigkeitsgesetz/EU in deutsches Recht umgesetzt.
In der Praxis bedeutet das: Wer aus einem EU-Staat nach Deutschland kommt, darf hier ohne weiteres eine Beschäftigung aufnehmen – ganz gleich, ob als Angestellter oder Selbständiger. Eine gesonderte Genehmigung der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Dies unterscheidet EU-Bürger grundlegend von Drittstaatsangehörigen, für die besondere Zugangsvoraussetzungen gelten. Dennoch kann es Fälle geben, in denen EU-Bürger ausnahmsweise eine Arbeitserlaubnis benötigen. Diese Fälle werden im Folgenden geschildert.
2. Arbeitnehmererlaubnis für EU-Bürger: Nur in Sonderfällen relevant
In Deutschland war die sogenannte Arbeitsgenehmigung-EU (nach § 284 SGB III a.F.) früher in Einzelfällen für EU-Bürger aus neuen Mitgliedstaaten relevant – insbesondere während Übergangsfristen nach EU-Erweiterungen. Diese Übergangsfristen sind jedoch vollständig ausgelaufen. Heute wird eine solche Arbeitnehmererlaubnis für EU-Bürger nicht mehr ausgestellt.
In Einzelfällen kann der Begriff dennoch auftauchen, etwa in Formularen oder bei Arbeitgebern mit älteren Informationsständen. Wichtig ist: Für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger besteht kein Erfordernis, eine Arbeitnehmererlaubnis zu beantragen oder nachzuweisen. Entscheidend ist allein der Status als Unionsbürger mit Freizügigkeitsrecht.
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3. Sonderfälle: Drittstaaten, Statusverlust und Familienangehörige
Nicht alle Personen mit Aufenthalt in der EU fallen automatisch unter das Freizügigkeitsrecht. Drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-Bürgern benötigen in Deutschland etwa eine Aufenthaltskarte nach § 3 FreizügG/EU, die auch die Arbeitserlaubnis einschließt. Zwar entsteht diese Arbeitserlaubnis kraft Gesetzes und muss nicht erst erteilt werden, allerdings ist der Nachweis der Arbeitserlaubnis trotzdem gegenüber dem Arbeitgeber und den Behörden wichtig.
Außerdem kann das Freizügigkeitsrecht durch bestimmte Umstände – etwa bei Erwerbslosigkeit ohne Existenzmittel – entfallen. In solchen Fällen ist der Zugang zum Arbeitsmarkt gefährdet und die Ausländerbehörde kann Maßnahmen ergreifen. Eine gesonderte Arbeitserlaubnis wird dann aber nicht nachträglich eingeführt, sondern das gesamte Aufenthaltsrecht steht zur Disposition.
4. Ausnahmen: Wann EU-Bürger doch eine Erlaubnis benötigen
Auch wenn der Grundsatz der Freizügigkeit gilt, gibt es wenige, aber wichtige Ausnahmen. So dürfen bestimmte Tätigkeiten, die mit hoheitlicher Gewalt verbunden sind – etwa bei der Polizei, Justiz oder im diplomatischen Dienst – auf Inländer beschränkt werden (siehe beispielsweise Art. 8 Nr. 1 WÜD). In diesen Bereichen kann der Zugang zum Arbeitsmarkt für EU-Bürger eingeschränkt sein, was allerdings nicht zwingend ist.
Im Übrigen gelten für EU-Ausländer die ganz normalen Arbeitnehmervorschriften, die teilweise eine Erlaubnispflicht vorsehen. Das gilt beispielsweise für die Erlaubnispflicht einer Arbeitnehmerüberlassung, die selbstverständlich auch EU-Bürger trifft. Gleiches gilt für die Berufsausübungserlaubnis bei reglementierten Berufen. Darüber hinaus gibt es in manchen Sonderbereichen sektorale Vorgaben, etwa im Bereich der Luftsicherheit oder bei sicherheitsrelevanten Industrien. Hier kann es vorkommen, dass auch EU-Bürger besondere Genehmigungen oder Sicherheitsüberprüfungen durchlaufen müssen. Diese ersetzen zwar keine klassische Arbeitserlaubnis, wirken aber in der Praxis ähnlich.
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5. FAQ Arbeitserlaubnis EU-Bürger
Benötigen EU-Bürger in Deutschland eine Arbeitserlaubnis?
Nein, grundsätzlich benötigen EU-Bürger keine Arbeitserlaubnis in Deutschland. Sie genießen Freizügigkeit nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU und haben das Recht, hier zu arbeiten oder sich selbstständig zu machen – ohne zusätzliche Genehmigung.
Gilt die Freizügigkeit auch für Familienangehörige von EU-Bürgern?
Ja, Familienangehörige – auch aus Drittstaaten – haben in der Regel ein abgeleitetes Aufenthalts- und Arbeitsrecht, solange die freizügigkeitsberechtigte Person diese Rechte wahrnimmt.
Benötigen britische Staatsangehörige nach dem Brexit eine Arbeitserlaubnis?
Seit dem Brexit gelten britische Staatsangehörige als Drittstaatsangehörige. Nur wer unter das Austrittsabkommen fällt (z. B. Alt-Bestandsfälle), genießt weiter Freizügigkeit. Alle anderen benötigen eine reguläre Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten.
6. Fazit Arbeitserlaubnis EU-Bürger
EU-Bürger können grundsätzlich ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten – ein Ausdruck der europäischen Freizügigkeit. Dieses Recht umfasst nicht nur klassische Arbeitsverhältnisse, sondern auch selbstständige Tätigkeiten und grenzüberschreitende Dienstleistungen. Nur in wenigen Sonderkonstellationen greift das deutsche Arbeitsgenehmigungsrecht ein. Gerade bei atypischen Fallkonstellationen – etwa britischen Staatsangehörigen nach dem Brexit, Familienangehörigen aus Drittstaaten oder Vander-Elst-Fällen – empfiehlt sich eine sorgfältige rechtliche Prüfung. VISAGUARD unterstützt Sie dabei, Klarheit zu gewinnen und rechtssicher in den deutschen Arbeitsmarkt einzutreten.
Quellenverzeichnis (Paywall)
[1] Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Auflage 2019
[5] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, FreizügG/EU
