Arbeitsmigration: Was ist ein „inländisches Beschäftigungsverhältnis“?
- Isabelle Manoli

- 10. Apr.
- 3 Min. Lesezeit

Wer als Fachkraft mit einem Visum nach Deutschland kommen möchte, stößt im Aufenthaltsgesetz immer wieder auf den Begriff des inländischen Beschäftigungsverhältnisses (z. B. in § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG (Blaue Karte EU)). Doch was bedeutet das genau? Muss der Arbeitgeber zwingend einen Sitz in Deutschland haben, oder kommt es auf etwas anderes an? In diesem Beitrag klären wir die Definition und zeigen auf, warum die Sozialversicherung hierbei die entscheidende Rolle spielt.
Praxisrelevanz des inländischen Beschäftigungsverhältnisses
Die Definition des „inländischen Beschäftigungsverhältnisses“ ist in der rechtlichen Praxis von zentraler Bedeutung, da sie oft die Grundvoraussetzung für die Erteilung oder den Erhalt bestimmter Aufenthaltstitel darstellt. Besonders relevant wird dies in zwei Konstellationen:
Einschränkungen bei Remote-Arbeit in Deutschland für ausländischen Arbeitgeber: Wenn ein Aufenthaltstitel an ein inländisches Beschäftigungsverhältnis geknüpft ist (wie etwa bei der Blaue Karte EU gemäß § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG), kann eine Remote-Arbeit für einen ausländischen Arbeitgeber aus Deutschland heraus schwierig werden. Wenn der Arbeitgeber keinen Sitz im Inland hat, ist dann nur eine Beschäftigung über einen Employer of Record möglich.
Ausschluss bei langfristigen Entsendungen: Ebenso hat die Definition große Relevanz für Unternehmen, die Mitarbeiter international einsetzen möchten. Eine langfristige Entsendung, bei der die sogenannte „Einstrahlung“ gemäß § 5 SGB IV greift, erfüllt die Kriterien des inländischen Beschäftigungsverhältnisses gerade nicht. Da bei einer Entsendung das Beschäftigungsverhältnis oft dem Sozialversicherungssystem des Herkunftsstaates unterstellt bleibt, fehlt es an der notwendigen Versicherungspflicht in den Zweigen der deutschen Sozialversicherung (wie der Arbeitslosen- oder Unfallversicherung), die für die Anerkennung eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses gefordert wird.
Viele Beschäftigungsmodelle sind also darauf angewiesen, dass ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Mit Ausnahme des Arbeitsvisums für bestimmte Staatsangehörige gemäß § 26 Abs. 1 BeschV und bestimmten Entsendung Modellen benötigen die allermeisten Arbeitsvisa demgemäß ein inländisches Beschäftigungsverhältnis. Eine Ausnahme hiervon bilden nur privilegierte Staatsangehörige nach § 26 BeschV, da ein Arbeitsvisum gemäß § 26 BeschV nach dem Wortlaut “unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers” erteilt werden kann.
Die Kern-Definition
Nach gängiger Definition liegt ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vor, wenn der ausländische Arbeitnehmer in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Dabei gibt es jedoch ein wichtiges Detail zu beachten: Es ist nicht erforderlich, dass eine Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (Rente, Kranken, Pflege, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) besteht. Es genügt, wenn die Beschäftigung den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt.
Wann gilt die deutsche Sozialversicherung?
Maßgeblich sind hier die Anwendungshinweise des BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) sowie die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Ein zentraler Punkt ist die Abgrenzung zur sogenannten „Einstrahlung“ gemäß § 5 SGB IV. Wenn ein Arbeitnehmer nur vorübergehend von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wird, bleibt er oft im System seines Heimatlandes versichert. In diesem Fall liegt kein inländisches Beschäftigungsverhältnis vor. In diesen Fällen muss dann entweder ein (ggf. nur formeller) Geschäftssitz in Deutschland gegründet werden oder der Arbeitnehmer wird über einen Employer of Record (EOR) beschäftigt.
Oft herrscht die Annahme vor, dass ein ausländisches Unternehmen (z. B. eine US-amerikanische LLC) kein inländisches Beschäftigungsverhältnis begründen kann. Das ist jedoch ein Irrtum. Entscheidend ist die tatsächliche Abführung der Beiträge in Deutschland. Führt ein Unternehmen für seine hier tätigen Mitarbeiter beispielsweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (§§ 24 ff. SGB III) und zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 SGB VII) ab, dann liegt eine Pflichtversicherung in Deutschland vor. Damit ist die behördliche Definition eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt – unabhängig vom Sitz des Unternehmens.
Fazit Inländisches Beschäftigungsverhältnis
Für das Visum oder den Aufenthaltstitel ist nicht das „Label“ des Arbeitsvertrags entscheidend, sondern die sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Wer in Deutschland Beiträge zahlt, steht in der Regel auch in einem inländischen Beschäftigungsverhältnis. Sollte dies nicht der Fall sein und sollte auch kein Visum für gemäß § 26 Abs. 1 BeschV privilegierte Staatsangehörige beantragt werden, muss ein formeller Geschäftssitz in Deutschland begründet oder der Arbeitnehmer über einen Employer of Record beschäftigt werden.



