BMI veröffentlicht Anwendungshinweise zu Art. 20, 21 AEUV
- VISAGUARD Sekretariat

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Die Anwendung von Art. 20, 21 AEUV (sogenannte Rückkehrfälle) war aufenthaltsrechtlich oft eine Blackbox. Ein aktuelles Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 12. Juni 2026 bringt eine wegweisende Kehrtwende in die Verwaltungspraxis. Unter Einbeziehung neuester Grundsatzurteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stellt das BMI unmissverständlich klar, wie die Aufenthaltsrechte drittstaatsangehöriger Elternteile von Unionsbürgerkindern zu schützen sind. Als spezialisierte Kanzlei für Visumsrecht erleben wir täglich, dass Ausländerbehörden Betroffene vorschnell abweisen oder auf rechtswidrige Nachholverfahren im Ausland verweisen. Wir zeigen Ihnen, warum dieses Rundschreiben ein mächtiges Werkzeug ist und wie Sie Ihr Aufenthaltsrecht rechtssicher durchsetzen.
Warum führt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV aus der Duldungsfalle?
In der Vergangenheit griffen Ausländerbehörden bei aufenthaltsrechtlichen Hindernissen – etwa wenn die Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht zeitnah erfüllt werden konnte oder Versagungsgründe im Raum standen – reflexartig zur Erteilung einer Duldung gemäß § 60a AufenthG. Für qualifizierte Expats und HR-Abteilungen ist eine Duldung jedoch ein Desaster: Sie setzt die Ausreisepflicht lediglich vorübergehend aus, begründet kein legales Aufenthaltsrecht und schränkt den Zugang zum Arbeitsmarkt erheblich ein.
Das BMI stellt in seinen neuen Anwendungshinweisen explizit klar, dass diese Praxis das europarechtliche Aufenthaltsrecht verletzt. Aus Artikel 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) leitet sich in besonderen Konstellationen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht sui generis ab. Dieses Recht entsteht immer dann, wenn die Verweigerung eines Aufenthaltstitels dazu führen würde, dass ein minderjähriges deutsches oder europäisches Kind faktisch gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, um seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ins außereuropäische Ausland zu folgen. Das Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV entsteht unmittelbar kraft Unionsrechts mit Eintritt der Voraussetzungen und ist nicht vom Wohlwollen der Behörde abhängig. Die Ausländerbehörde stellt den Aufenthaltstitel lediglich deklaratorisch aus.
Wann liegt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Elternteil und Kind vor?
Die Zuerkennung dieses unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts setzt voraus, dass zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind ein besonderes rechtliches, wirtschaftliches oder affektives Abhängigkeitsverhältnis besteht. Das BMI betont, dass stets das Wohl des Kindes (Art. 24 Abs. 2 GR-Charta) sowie das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 7 GR-Charta) den Ausschlag geben müssen.
Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird in der behördlichen Praxis insbesondere angenommen, wenn der Drittstaatsangehörige die elterliche Sorge tatsächlich und täglich ausübt – etwa bei Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt. Doch auch bei getrenntlebenden Elternteilen oder wenn das Sorgerecht formal nicht beim ausländischen Elternteil liegt, kann eine intensive affektive Bindung oder eine maßgebliche wirtschaftliche beziehungsweise erzieherische Unterstützung genügen. Wenn der Ausfall dieser Sorgeleistung das Kind zum Verlassen der EU zwingen würde, darf der Aufenthalt keinesfalls verweigert werden. Besonders wichtig für Betroffene: Das BMI stellt unzweideutig klar, dass von Antragstellern nicht verlangt werden darf, für die Anerkennung dieses Rechts ein Visumverfahren aus dem Herkunftsland nachzuholen (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Die Nachforderung eines Visums aus dem Ausland ist bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen europarechtswidrig und unverhältnismäßig.
Können Sicherheitsbedenken oder fehlende Pässe das Recht aus Art. 20 AEUV noch verhindern?
Viele Betroffene befürchten, dass bürokratische Versäumnisse oder Vorstrafen ihr Aufenthaltsrecht dauerhaft zerstören. Hier setzt das BMI sehr enge Grenzen im Sinne der EuGH-Rechtsprechung. Ein Ausschluss des Aufenthaltsrechts kommt nur in Betracht, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Strafrechtliche Verurteilungen, eine zuvor nicht genehmigte Erwerbstätigkeit oder Verzögerungen bei der Passbeschaffung reichen für sich genommen keineswegs aus, um den Aufenthalt zu verweigern. Selbst wenn Erschwerungen bei der Identitätsklärung vorliegen, müssen die Behörden stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Lange zurückliegende Delikte oder kleinere Formalverstöße dürfen keinesfalls dazu führen, dass ein Kind von seinem Elternteil getrennt oder aus der EU ausgewiesen wird.
Welche Sonderregeln gelten bei EU-Kindern und Wanderarbeitnehmern nach Art. 21 AEUV und VO 492/2011?
Besondere Komplexität entsteht, wenn das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sondern die eines anderen EU-Mitgliedstaates (z. B. ein französisches Kind, das mit seinen Eltern in Deutschland lebt). Hier greift Artikel 21 AEUV: Würde dem drittstaatsangehörigen Elternteil der Aufenthalt verweigert, müsste der europäische Elternteil zusammen mit dem Kind Deutschland verlassen. Damit würde das Recht des Unionsbürgers auf Freizügigkeit in unzulässiger Weise beeinträchtigt.
Darüber hinaus schützt Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 FreizügG/EU Kinder von (vormaligen) EU-Wanderarbeitnehmern. Befindet sich das Kind in Deutschland in der Schulausbildung, leitet der Sorge tragende drittstaatsangehörige Elternteil daraus ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ab, um den Schulbesuch des Kindes zu sichern. Zudem verweist das BMI auf das EuGH-Urteil (C-397/23), wonach unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein direkter Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG analog bestehen kann, um Diskriminierungen zu vermeiden.
Welche konkreten Rechtsfolgen ergeben sich für Arbeitserlaubnis und Sozialleistungen?
Sobald das Aufenthaltsrecht aus Art. 20 oder 21 AEUV feststeht, ergeben sich weitreichende legale Schutzwirkungen:
Volle Erwerbstätigkeit: Gemäß § 4a Abs. 3 AufenthG ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit Kraft Gesetzes erlaubt. Eine Einschränkung durch die Ausländerbehörde ist unzulässig, da der Elternteil in der Lage sein muss, den Unterhalt der Familie zu sichern.
Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis: Die Karte wird in der Regel für bis zu drei Jahre ausgestellt. Selbst nach Ablauf des Dokuments erlischt das Recht nicht automatisch, da die Bescheinigung rein deklaratorisch wirkt; eine Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG entsteht nicht allein durch Ablauf des Plastikkärtchens.
Schengen-Reisen: Der Aufenthaltstitel berechtigt zu Reisen innerhalb des Schengen-Raums.
Zugang zu Leistungen: Inhaber unterliegen nicht den typischen Leistungsausschlüssen im Sozialrecht (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, § 23 Abs. 3 SGB XII).
Fazit: Setzen Sie Ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mit Expertenhilfe durch
Die Anwendungshinweise des BMI vom 12. Juni 2026 markieren einen Durchbruch für ausländische Fachkräfte, Expats und Arbeitgeber. Sie machen deutlich, dass das Wohl des Kindes und der Schutz der Unionsbürgerschaft über bürokratischen Hürden wie dem Visumzwang oder verzögerten Passausstellungen stehen. In der behördlichen Realität erleben wir jedoch weiterhin, dass Sachbearbeiter die komplizierte EuGH-Rechtsprechung nicht fehlerfrei anwenden und Anträge zu Unrecht ablehnen oder verzögern.
Als Kanzlei für Visumsrecht prüfen wir Ihre individuelle Konstellation, verhindern rechtswidrige Ausreiseaufforderungen und setzen Ihre Aufenthaltserlaubnis nach Art. 20, 21 AEUV oder § 28 AufenthG zügig durch. Treten Sie frühzeitig mit uns in Kontakt, um Rechtssicherheit für Ihre Familie und Ihre berufliche Zukunft in Deutschland zu schaffen.



