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Deutschland verlängert Grenzkontrollen bis März 2027 – besonders Fiktionsfälle sollten aufpassen

vor 3 Stunden
3 Min. Lesezeit

Deutschland verlängert die Kontrollen an seinen Landgrenzen erneut. Die derzeitige Kontrollperiode endet am 15. September 2026. Unmittelbar anschließend sollen die Kontrollen vom 16. September 2026 bis zum 15. März 2027 fortgesetzt werden.

Betroffen sind die deutschen Landgrenzen zu Frankreich, Luxemburg, Belgien, den Niederlanden, Dänemark, Österreich, der Schweiz, Tschechien und Polen.

Für die meisten Personen mit eindeutig dokumentiertem Aufenthaltsrecht ändert sich dadurch wenig. Besonders relevant können die Kontrollen allerdings für Drittstaatsangehörige werden, deren Aufenthaltsrecht zwar rechtlich fortbesteht, die dies an der Grenze aber nicht ohne Weiteres durch ein aktuelles Aufenthaltsdokument nachweisen können.


In unserer Praxis sind insbesondere sogenannte Fiktionsfälle relevant.


Warum kontrolliert Deutschland weiterhin seine Schengen-Grenzen?

Grundsätzlich gehört Deutschland zum Schengenraum. Das Schengen-System basiert gerade darauf, dass an den gemeinsamen Binnengrenzen normalerweise keine systematischen Personenkontrollen stattfinden.


Der Schengener Grenzkodex erlaubt allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen.


Deutschland begründet die erneute Verlängerung unter anderem mit anhaltend hoher irregulärer Migration, Schleuserkriminalität und Belastungen des Asylsystems. Darüber hinaus verweist Deutschland auf die Auswirkungen der internationalen Sicherheitslage.

Die Europäische Kommission führt die deutsche Verlängerung inzwischen offiziell für den Zeitraum vom 16. September 2026 bis zum 15. März 2027 auf.


Was bedeuten die Grenzkontrollen für Ausländer mit deutschem Aufenthaltstitel?

Wer einen gültigen Reisepass und einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel besitzt, sollte durch die Kontrollen grundsätzlich keine besonderen aufenthaltsrechtlichen Schwierigkeiten bekommen.


Interessanter sind Konstellationen, in denen das Aufenthaltsrecht nicht unmittelbar aus einem gültigen elektronischen Aufenthaltstitel ersichtlich ist.


Das betrifft insbesondere Personen in laufenden Antragsverfahren.


In Deutschland kann ein Aufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes fortbestehen, obwohl der bisherige Aufenthaltstitel abgelaufen ist. Entscheidend können dabei insbesondere die Fiktionswirkungen des § 81 AufenthG sein.


In der Praxis entsteht allerdings ein erhebliches Problem: Ein rechtlich bestehendes Aufenthaltsrecht und dessen einfacher Nachweis gegenüber einer Grenzbehörde sind zwei unterschiedliche Dinge.


Warum sind Fiktionsfälle bei Grenzkontrollen besonders problematisch?

Besonders vorsichtig sollten Personen sein, deren Aufenthalt aufgrund einer gesetzlichen Fiktionswirkung erlaubt ist, die aber keine entsprechende Fiktionsbescheinigung besitzen.

In der anwaltlichen Praxis ist dies eine der relevantesten Fallgruppen bei Reisen innerhalb Europas.


Ein typisches Beispiel sind Staatsangehörige der USA, Großbritanniens oder Australiens. Diese können grundsätzlich visumfrei für einen Kurzaufenthalt in den Schengenraum einreisen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie anschließend in Deutschland einen Aufenthaltstitel beantragen.


Ist die ursprüngliche visumfreie Aufenthaltsdauer bereits ausgeschöpft und läuft anschließend ein Aufenthaltsverfahren in Deutschland, kann die rechtliche Situation bei einer Reise in einen anderen Schengenstaat erheblich komplizierter sein als während der ursprünglichen 90 Tage.


Das wird besonders relevant, wenn beispielsweise ein US-amerikanischer oder britischer Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nach Frankreich, in die Niederlande, nach Polen oder in einen anderen Schengenstaat reisen möchte.


Dass die betreffende Person sich in Deutschland aufgrund eines laufenden Antrags legal aufhält, bedeutet nicht automatisch, dass sie sich genauso problemlos in anderen Schengenstaaten bewegen oder anschließend wieder nach Deutschland einreisen kann.


Reicht eine Fiktionsbescheinigung für Reisen?

Auch hier kommt es auf die konkrete Art der Fiktionswirkung an. Nicht jede Fiktionsbescheinigung vermittelt dieselben Rechte.


Insbesondere muss zwischen unterschiedlichen Konstellationen des § 81 AufenthG unterschieden werden. Ob eine Auslandsreise möglich ist und eine Wiedereinreise nach Deutschland erfolgen kann, sollte daher vor der Reise anhand des konkreten Aufenthaltsstatus geprüft werden.


Noch problematischer sind Fälle, in denen die Fiktionswirkung zwar möglicherweise kraft Gesetzes eingetreten ist, die betroffene Person aber überhaupt keine Fiktionsbescheinigung besitzt.


Gerade bei einer tatsächlichen Grenzkontrolle kann dies zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen.


Sind Reisen innerhalb des Schengenraums jetzt generell riskant?

Nein. Für den ganz überwiegenden Teil der Reisenden ändern die verlängerten deutschen Grenzkontrollen wenig.


Die praktische Bedeutung konzentriert sich auf atypische Aufenthaltskonstellationen.

Besonders vorsichtig sollten aus unserer Sicht Personen mit laufenden Aufenthaltstitelverfahren, abgelaufenen Aufenthaltstiteln, Fiktionsbescheinigungen oder lediglich kraft Gesetzes bestehender Fiktionswirkung sein.


Wer sich in einer solchen Situation befindet, sollte nicht allein davon ausgehen, dass innerhalb des Schengenraums ohnehin keine Grenzkontrollen stattfinden.

Genau diese Annahme ist angesichts der inzwischen dauerhaft wirkenden deutschen Binnengrenzkontrollen zunehmend riskant.

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