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Deggendorf: Ausländerbehörde ermittelt gegen hunderte Studenten wegen gefälschter Wohnungsgeberbestätigung


Ein Brief von der Ausländerbehörde oder eine Vorladung der Polizei ist für ausländische Studierende und junge Fachkräfte der absolute Albtraum. Am Landratsamt Deggendorf überschlagen sich derzeit die Ereignisse: Die Behörde ermittelt gegen hunderte internationale Studierende, denen vorgeworfen wird, bei der Beantragung ihres Aufenthaltstitels eine gefälschte Wohnungsgeberbestätigung oder unrichtige Mietverträge vorgelegt zu haben. Den Betroffenen droht nicht nur ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung oder Falschangaben, sondern die sofortige Ausweisung und damit das abrupte Ende der akademischen wie beruflichen Karriere in Deutschland.

Viele Betroffene geraten aus Unwissenheit oder aufgrund des extrem angespannten Wohnungsmarktes an unseriöse Zwischenvermieter oder Vermittler und geraten so völlig unverschuldet in das Visier der Ermittlungsbehörden. Wer nun falsch reagiert, riskiert die sofortige Entziehung des Aufenthaltstitels.


Warum verschickt die Ausländerbehörde Deggendorf derzeit massenhaft Anhörungsschreiben?

Der Hintergrund der aktuellen Ermittlungswelle ist ein umfassender Komplex um Scheinmietverträge und gefälschte Dokumente. Nach Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden wurden zahlreichen Studierenden Unterlagen zur Verfügung gestellt, um eine behördliche Meldeadresse vorzutäuschen. Die Ausländerbehörden – insbesondere das Landratsamt Deggendorf – nutzen diesen Verdacht nun für ein kompromissloses Durchgreifen. In vielen Fällen warten die Sachbearbeiter das Ergebnis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gar nicht erst ab. Stattdessen versenden sie direkt Anhörungsschreiben zur geplanten Ausweisung und zur Rücknahme oder Versagung des Aufenthaltstitels. Die Behörden argumentieren dabei oft starr, dass ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG vorliege, da im Visum- oder Aufenthaltsverfahren falsche Angaben gemacht worden seien.


Wie geraten Studierende und Young Professionals in das Spannungsverhältnis zwischen Straf- und Aufenthaltsrecht?

Für Betroffene entsteht eine extrem gefährliche rechtliche Zwickmühle. Im Strafrecht gilt der eiserne Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss (Nemo tenetur). Beschuldigte haben das Recht zu schweigen. Im Aufenthaltsrecht sieht die Lage jedoch völlig anders aus: Nach § 82 Abs. 1 AufenthG trifft den Ausländer eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Wer gegenüber der Ausländerbehörde einfach schweigt oder die Stellungnahme verweigert, läuft Gefahr, dass die Behörde dies als Schutzbehauptung wertet und rein nach Aktenlage eine Ausweisung verfügt. Rein taktisches Schweigen im Aufenthaltsrecht führt fast immer direkt zur Ausweisung. Dennoch darf im aufenthaltsrechtlichen Verfahren kein vorschnelles Geständnis abgelegt werden, das im Strafverfahren als Beweis gegen den Mandanten verwendet werden könnte. Als Kanzlei prüfen wir in jedem Einzelfall akribisch, ob plausible und belegbare Erklärungen für die Unstimmigkeiten vorliegen – beispielsweise wenn Mandanten selbst Opfer von unseriösen Wohnungsvermittlern wurden. Ist die Sachlage unklar, verlangen wir gegenüber der Behörde mit Nachdruck, dass der Ausgang der strafrechtlichen Ermittlungen zwingend abgewartet werden muss, bevor eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung getroffen werden darf.


Liegt überhaupt eine strafbare Falschangabe vor, wenn der Vorsatz fehlt?

Die Ausländerbehörden unterstellen in ihren Anhörungsschreiben meist pauschal, dass die Betroffenen vorsätzlich gehandelt und die Behörde bewusst getäuscht haben. Das entspricht jedoch keineswegs immer der Realität. Viele internationale Studierende und angehende Fachkräfte geraten aus akuter Wohnungsnot an Zwischenvermieter oder Vertretungen, die ihnen scheinbar legale Mietverträge und Wohnungsgeberbestätigungen nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) ausstellen. Wenn der Antragsteller im guten Glauben davon ausging, dass die Unterlagen rechtmäßig sind, fehlt es am erforderlichen Subjektiven Tatbestand (Vorsatz). Ohne Vorsatz bricht der Vorwurf einer vorsätzlichen Täuschung nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in sich zusammen. Die Behörde darf eine Ausweisung nicht schematisch verhängen, sondern muss den individuellen Verschuldensgrad berücksichtigen. Eine Ausweisung ohne Nachweis des Vorsatzes ist rechtswidrig. Wir setzen genau an dieser Stelle an, um der Behörde Ermessensfehler nachzuweisen und den Ermessensspielraum zu Gunsten unserer Mandanten zu nutzen.


Was sollten Betroffene jetzt tun, um den Aufenthaltstitel zu retten?

Wenn Sie ein Anhörungsschreiben der Ausländerbehörde Deggendorf oder eine Vorladung der Polizei erhalten haben, müssen Sie unverzüglich handeln. Unbedachte Äußerungen gegenüber den Behörden lassen sich im Nachhinein kaum korrigieren.

  • Keine eigenen Angaben machen: Machen Sie weder bei der Polizei noch bei der Ausländerbehörde Angaben zur Sache, ohne vorherigen rechtlichen Beistand.

  • Akteneinsicht beantragen: Nur durch eine vollständige Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich feststellen, welche Beweise der Behörde tatsächlich vorliegen.

  • Fristen wahren: Die in den Anhörungsschreiben gesetzten Fristen sind kurz. Ein Fristversäumnis kann unmittelbar zur Vollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung führen.


Fazit: Individuelle Rechtsschutzstrategie statt vorschneller Zugeständnisse

Die Ermittlungen der Ausländerbehörde Deggendorf zeigen, wie schnell internationale Studierende und junge Fachkräfte durch unübersichtliche Mietverhältnisse in existenzbedrohende Verfahren geraten können. Der Vorwurf der gefälschten Wohnungsgeberbestätigung wiegt schwer, ist aber keineswegs ein automatisches Todesurteil für Ihren Aufenthalt in Deutschland. Da die Behörden oft voreilig handeln und das Strafverfahren nicht abwarten, lässt sich mit einer fundierten juristischen Intervention – der genauen Trennung von Straf- und Verwaltungsrecht sowie dem Nachweis fehlenden Vorsatzes – der Verlust des Aufenthaltstitels häufig verhindern.

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