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Einbürgerung mit afghanischem oder irakischem Pass: Ist die Passpflicht absolut?


Das Versprechen der beschleunigten Einbürgerung klingt für viele gut ausgebildete Fachkräfte verlockend. Doch in der behördlichen Realität stehen Staatsangehörige aus Afghanistan und dem Irak oft vor einer schier unüberwindbaren Wand: der strikten Forderung nach Vorlage eines gültigen Nationalpasses zur Identitätsklärung. Wenn die eigene Auslandsvertretung Termine verweigert, Wartezeiten von über einem Jahr aufruft oder Dokumente nur unter enormem finanziellen und organisatorischen Aufwand im Herkunftsland beschafft werden können, droht das gesamte Verfahren zu blockieren. Viele Ausländerbehörden und Regierungspräsidien schalten auf Stur und drohen mit der Ablehnung des Antrags.


Gilt die Passpflicht bei der Einbürgerung uneingeschränkt?

Die gesetzliche Ausgangslage verlangt für die Einbürgerung zwingend die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an diese Hürde zuletzt massiv verschärft. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2025 (BVerwG 1 C 27.24) gilt ein strenges Stufenmodell zur Identitätsklärung, bei dem der Nationalpass die oberste Priorität besitzt.


Für Einbürgerungsbewerber bedeutet das: Die Behörden fordern an erster Stelle ausnahmslos einen gültigen Pass oder Passersatz. Erst wenn die Beschaffung dieses Dokuments objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist, darf auf nachrangige Beweismittel zurückgegriffen werden. In unserer Kanzleipraxis erleben wir täglich, dass Behörden die Hürde für eine solche Unzumutbarkeit extrem hoch ansetzen. Reine Zeitverluste oder bürokratische Verzögerungen reichen den Amtsträgern meist nicht aus, um von der Passpflicht abzuweichen.


Wie lange darf die Passbeschaffung bei afghanischen und irakischen Vertretungen dauern?

Bei der afghanischen Botschaft sowie den irakischen Auslandsvertretungen sind Bearbeitungszeiten von weit über einem Jahr keine Seltenheit. Nicht selten scheitert das Unterfangen bereits an der Beschaffung der zwingend vorgeschriebenen Vordokumente – etwa einer elektronischen Tazkira für afghanische Staatsangehörige oder einer gültigen National-ID für irakische Staatsbürger.


Aus behördlicher Sicht begründen rein zeitliche Verzögerungen im Bereich von 12 bis 18 Monaten in der Regel keine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. Behörden und Verwaltungsgerichte stellen sich auf den Standpunkt, dass Verzögerungen in den Sphären des Herkunftsstaates liegen und der Antragsteller diese hinnehmen muss. Wir raten daher dringend dazu, entsprechende Verfahren zur Pass- und Dokumentenbeschaffung so früh wie irgend möglich bei den zuständigen Auslandsvertretungen oder Heimatsbehörden einzuleiten. Wer abwartet oder Anstrengungen verspätet nachweist, setzt sich dem Vorwurf aus, die Verzögerung selbst verschuldet zu haben – was Regierungspräsidien oft als Grund nutzen, Einbürgerungsanträge gebührenpflichtig abzulehnen.


Wann gilt die Beschaffung von Nationalpässen als unzumutbar?

Die Frage, ab wann die Beschaffung eines Passes oder der nötigen Unterlagen (wie der elektronischen Tazkira über Vertrauenspersonen im Heimatland) rechtlich unzumutbar ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie ist in der Praxis vor allem eine Frage der strategischen Einzelfallvertretung und der Dynamik im gerichtlichen Verfahren.

Sollte die Behörde den Antrag wegen fehlenden Passes anlehnen, bleibt oft nur der Weg über das Klage- oder Berufungsverfahren vor den Verwaltungsgerichten. Unsere Erfahrung zeigt: Ob die Gerichte eine finanzielle oder organisatorische Belastungsgrenze als unzumutbar anerkennen, hängt maßgeblich von der Verhandlungsbereitschaft der Gegenseite und der prozessualen Stimmung ab. Bietet die Kanzlei eine lückenlose Dokumentation aller bisherigen Bemühungen und zeigt auf, dass der Beschaffungsweg unverhältnismäßige Gefahren oder extreme Kosten birgt, lassen sich Behörden im Rahmen von Vergleichsverhandlungen oder gerichtlichen Hinweisen durchaus dazu bewegen, die Schwelle für die Unzumutbarkeit niedriger anzusetzen und den Übergang auf die nächsten Stufen der Identitätsklärung zuzulassen.


Wie sichern wir Ihr Einbürgerungsverfahren ab?

Das Einbürgerungsrecht ist durch die neuere Rechtsprechung hochkomplex geworden. Bloßes Abwarten führt in den seltensten Fällen zum Erfolg und fehlerhafte Anträge in Eigenregie bergen das Risiko teurer Ablehnungsbescheide.

Als spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei kennen wir die ungeschriebene Verwaltungspraxis der Regierungspräsidien und Ausländerbehörden genau. Wir steuern den Prozess von Beginn an strategisch, unterstützen bei der rechtssicheren Fristenwahrung und setzen die Rechte unserer Mandanten im Bedarfsfall auch vor den Verwaltungsgerichten durch. Wenn Sie Verzögerungen vermeiden und Ihr Verfahren auf ein solides juristisches Fundament stellen möchten, stehen wir Ihnen mit unserer fundierten Expertise zur Seite.


Fazit

Die Einbürgerung für Staatsangehörige aus Afghanistan und dem Irak erfordert aufgrund der strengen Auslegung der Passpflicht nach § 10 Abs. 1 S. 1 StAG und der aktuellen BVerwG-Rechtsprechung eine vorausschauende Planung. Verzögerungen bei Botschaften reichen für sich genommen selten aus, um die Passpflicht zu umgehen. Wer jedoch frühzeitig aktiv wird, sämtliche Beschaffungsversuche lückenlos dokumentiert und im Streitfall auf eine erfahrene rechtliche Vertretung setzt, kann auch in schwierigen Konstellationen erfolgreich den Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit beschreiten.

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