top of page
VISAGUARD Logo

Einbürgerung mit Vorstrafe: Wann werden Vorstrafen getilgt?


Stellen Sie sich vor, Sie haben Jahre des Wartens hinter sich, sprechen fließend Deutsch, sind fest in den Arbeitsmarkt integriert und erfüllen alle offensichtlichen Kriterien für die Einbürgerung. Der Antrag ist gestellt, die Hoffnung groß. Doch plötzlich erreicht Sie ein Schreiben der Behörde, das ein längst vergessenes Kapitel Ihres Lebens wieder aufschlägt: Eine Verurteilung, die Jahre zurückliegt und die Sie längst hinter sich gelassen glaubten.


In unserer Kanzleipraxis erleben wir immer wieder, dass der Traum von der deutschen Staatsangehörigkeit an den Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR) zu scheitern droht. Viele Mandanten sind sich nicht bewusst, dass das Register ein langes Gedächtnis hat und die Tilgung einer Straftat nicht automatisch mit dem Ende der Bewährungszeit oder der Zahlung einer Geldstrafe einhergeht. Das Verständnis der Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ist daher kein rein juristisches Detail, sondern oft die entscheidende Weiche für eine erfolgreiche Einbürgerung.


Das Prinzip der Tilgung nach Fristablauf

Grundsätzlich sieht das deutsche Recht vor, dass Menschen nicht ewig an ihre vergangenen Verfehlungen gebunden sein sollen. Nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne werden Eintragungen über Verurteilungen gemäß § 45 Abs. 1 BZRG getilgt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Daten sofort spurlos verschwinden. Eine Besonderheit, die oft für Verwirrung sorgt, ist die sogenannte Überliegefrist. Eine zu tilgende Eintragung wird erst ein volles Jahr nach Eintritt der eigentlichen Tilgungsreife endgültig aus dem Register entfernt. Während dieser einjährigen Übergangszeit ist die Information zwar noch vorhanden, darf aber im Regelfall nur noch der betroffenen Person selbst mitgeteilt werden. Für den Einbürgerungsantrag ist dieser Prozess von existenzieller Bedeutung, da die Einbürgerungsbehörde während laufender Fristen vollen Einblick in das Register erhält und Vorstrafen ab einer gewissen Höhe ein Ausschlusskriterium darstellen (siehe § 12a StAG).


Die fünfjährige Basisfrist für leichtere Vergehen

Für viele kleinere Delikte des Alltags sieht der Gesetzgeber eine Tilgungsfrist von fünf Jahren vor. Diese Frist gilt insbesondere für Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, sofern im Register keine weiteren Freiheitsstrafen, Strafarreste oder Jugendstrafen vermerkt sind. Auch kurze Freiheitsstrafen oder Strafarreste bis zu drei Monaten fallen unter diese fünfjährige Frist, wenn es sich um die einzige eingetragene Strafe handelt. Im Bereich des Jugendstrafrechts ist die Gesetzgebung teilweise etwas milder gestimmt: Jugendstrafen bis zu einem Jahr oder sogar bis zu zwei Jahren können nach fünf Jahren getilgt werden, falls die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dies gilt auch für längere Jugendstrafen über zwei Jahre, wenn ein Strafrest nach der Bewährungszeit erlassen wurde oder der sogenannte Strafmakel gerichtlich als beseitigt erklärt wurde.


Wenn das Register länger schweigt: Zehn und fünfzehn Jahre

Sobald das Strafmaß moderat ansteigt oder mehrere Verurteilungen zusammenkommen, verlängert sich die Wartezeit auf ein „sauberes“ Register deutlich. Eine Tilgungsfrist von zehn Jahren greift beispielsweise bei Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, wenn die Voraussetzungen für die kürzere Fünfjahresfrist wegen vorangegangener Delikte nicht mehr erfüllt sind. Ebenso fallen Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und einem Jahr unter diese zehnjährige Frist, sofern sie zur Bewährung ausgesetzt waren und keine weiteren Strafen im Register stehen. Auch Jugendstrafen von über einem Jahr, die nicht unter die speziellen Privilegierungen der kürzeren Fristen fallen, bleiben für ein volles Jahrzehnt im Register sichtbar. In allen übrigen Fällen, die nicht explizit kürzeren oder der extrem langen Zwanzigjahresfrist zugeordnet sind, gilt eine Regelfrist von fünfzehn Jahren.


Schwere Delikte und die Grenzen der Tilgung

Besonders streng zeigt sich der Gesetzgeber bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Für Delikte nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB – dazu zählen unter anderem sexueller Missbrauch, Nötigung oder Vergewaltigung – sowie bei Freiheits- oder Jugendstrafen von mehr als einem Jahr in diesem Bereich sieht das Gesetz eine Tilgungsfrist von zwanzig Jahren vor. Es gibt jedoch auch Verurteilungen, die niemals aus dem Register gelöscht werden und somit eine dauerhafte Hürde darstellen können. Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden gemäß § 45 Abs. 3 BZRG nicht getilgt. Gleiches gilt für die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus. In solchen Fällen ist eine Einbürgerung auf dem regulären Weg faktisch ausgeschlossen.


Fazit unserer Kanzlei

Die Tilgungsfristen des Bundeszentralregisters sind ein komplexes Geflecht, das über den Erfolg oder Misserfolg Ihrer Einbürgerung entscheiden kann. Wir stellen in unserer täglichen Arbeit fest, dass die korrekte Berechnung dieser Fristen oft darüber entscheidet, ob ein Antrag sofort gestellt werden kann oder ob es strategisch klüger ist, noch ein oder zwei Jahre zu warten, bis eine Tilgung erfolgt ist. Ein verfrühter Antrag kann nicht nur zu einer Ablehnung führen, sondern auch hohe Gebühren und unnötige bürokratische Komplikationen nach sich ziehen. Da das Einbürgerungsrecht zudem an die Schwere der Tat anknüpft, ist eine genaue Analyse des Registerauszugs unerlässlich. Wir raten daher dringend dazu, bei bestehenden Vorstrafen vorab juristischen Rat einzuholen, um den perfekten Zeitpunkt für den Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit zu finden.


bottom of page