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Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: Vergleich mit der Niederlassungserlaubnis

Law scale and judge at court

Für viele Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland leben und arbeiten, ist eine langfristige Aufenthaltsperspektive von großer Bedeutung. Zwei zentrale Aufenthaltstitel stehen dabei im Fokus: die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU. Beide Titel ermöglichen ein unbefristetes Bleiberecht – doch wo liegen die Unterschiede und welche Vorteile bietet die EU-weite Daueraufenthaltserlaubnis? Dieser Artikel erläutert die rechtlichen Grundlagen und Unterschiede praxisnah und verständlich.


Was ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU?

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der nach § 9a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt wird. Sie bringt nicht nur die erfolgreiche Integration des Inhabers zum Ausdruck, sondern ist auch mit weitreichenden Rechten verbunden:


  • Unbefristeter Aufenthalt: Wie die Niederlassungserlaubnis ist auch dieser Titel dauerhaft gültig und grundsätzlich nicht beschränkbar.

  • Freier Zugang zum Arbeitsmarkt: Der Inhaber darf jeder Form der Erwerbstätigkeit nachgehen.

  • Familiennachzug und Mobilität: Angehörige dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nachziehen oder mit dem Inhaber in ein anderes EU-Land weiterziehen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits zuvor bestand.

  • Inländergleichbehandlung: Der Aufenthaltstitel vermittelt einen Anspruch auf weitgehende Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen, auch wenn dieser im Einzelfall beschränkt sein kann.

  • Besonderer Ausweisungsschutz: Im Vergleich zur Niederlassungserlaubnis bietet die Daueraufenthaltserlaubnis einen erweiterten Schutz vor Ausweisung – ähnlich dem von EU-Bürgern.

  • EU-weite Weiterwanderung: Einer der wichtigsten Vorteile der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist das Recht auf Mobilität innerhalb der EU. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Inhaber in einen anderen Mitgliedstaat umziehen und dort einen neuen Aufenthaltstitel beantragen.


Verhältnis zur Niederlassungserlaubnis

Beide Aufenthaltstitel sind rechtlich gleichgestellt (siehe § 9a Abs. 1 S. 3 AufenthG: “Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.”). Diese Gleichstellung hat praktische Auswirkungen: In allen Gesetzen, in denen Rechte oder Pflichten an die Niederlassungserlaubnis geknüpft sind, wird der Inhaber der EU-Daueraufenthaltserlaubnis ebenso berücksichtigt. Aber: Die Gleichstellung hat rein begünstigende Wirkung für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU. Spezifisch europäische Rechte, wie etwa das Weiterwanderungsrecht, ergeben sich ausschließlich aus der Daueraufenthaltserlaubnis. Aus der Gleichstellung lässt sich also insbesondere nicht herleiten, dass die Rechte der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU auch für die Niederlassungserlaubnis gelten würden.


Fazit: Wann lohnt sich welche Aufenthaltserlaubnis?

Für dauerhaft in Deutschland lebende Drittstaatsangehörige kann die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU eine sinnvolle Alternative darstellen – insbesondere dann, wenn ein zukünftiger Wohnsitzwechsel in einen anderen EU-Staat denkbar ist oder besonderer Ausweisungsschutz gewünscht ist. Beide Aufenthaltstitel sind dauerhaft und weitreichend, unterscheiden sich jedoch im Detail. Grundsätzlich lässt sich allerdings festhalten, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU sogar noch mehr besser als die Niederlassungserlaubnis ist.

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