Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU: Wann greift ein Ausschlussgrund?
- Mirko Vorreuter
- vor 4 Tagen
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Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU (§ 9a AufenthG) bietet Drittstaatsangehörigen in Deutschland die Möglichkeit, ein langfristiges Aufenthaltsrecht mit weitreichenden Rechten zu erwerben – vergleichbar mit der Niederlassungserlaubnis. Doch nicht jede Personengruppe kann diesen Status erhalten. Es gibt klare gesetzliche Ausschlussgründe, die eine Erteilung verhindern. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten dieser Ausschlussgründe in verständlicher Sprache – basierend auf den gesetzlichen Vorgaben und der EU-Rechtslage. Das Aufenthaltsgesetz nennt in § 9a Abs. 3 mehrere Fallgruppen, bei denen die Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU nicht erteilt werden darf. Diese Ausschlüsse beruhen auf Vorgaben der EU-Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG), die Deutschland in nationales Recht umgesetzt hat.
Keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU für Schutzberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Geschützte
Lange Zeit waren Personen, die internationalen Schutz genießen – etwa anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte – von der Erlaubnis ausgeschlossen. Das hat sich jedoch seit einer EU-Änderungsrichtlinie (RL 2011/51/EU) geändert. Wer als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde, kann inzwischen grundsätzlich einen Antrag auf die Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU stellen. Allerdings wird ein Teil der Schutzzeit (meist die Hälfte) auf die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer angerechnet, nicht die volle Zeit. Noch ausgeschlossen sind allerdings Antragsteller, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sowie Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz bei humanitären Krisen).
Diplomaten und EU-Bürger
Ein weiterer Ausschluss betrifft Personen, die im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Tätigkeit in Deutschland leben. Da diese Personen nach dem Völkerrecht ohnehin eine Sonderstellung genießen, findet das Aufenthaltsgesetz auf sie in der Regel keine Anwendung (siehe § 1 Abs. 2 AufenthG) – entsprechend sind sie auch vom Daueraufenthalt–EU ausgeschlossen. Insofern kann kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn das Aufenthaltsgesetz gar nicht anwendbar ist. Gleiches gilt auch für EU-Bürger.
Vorübergehender Aufenthalt: Studium, Ausbildung, Saisonarbeit
Ein zentraler Ausschlussgrund betrifft Personen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Dazu gehören insbesondere:
internationaler Personalaustausch
Der Grund: Der Daueraufenthalt–EU soll dauerhaft integrierten Drittstaatsangehörigen offenstehen – nicht Personen, die sich nur vorübergehend im Land aufhalten. Auch eine Verlängerung des Aufenthaltstitels allein ändert nichts daran, wenn der Zweck des Aufenthalts weiterhin nur vorübergehender Natur ist.
Familiennachzug zu Personen mit vorübergehendem Aufenthalt
Auch Familienangehörige, die im Rahmen des Nachzugs zu einer Person nach Deutschland gekommen sind, die sich selbst nur zu einem zeitlich begrenzten Zweck hier aufhält, können die Daueraufenthalt–EU nicht erhalten (§ 9a Abs. 3 Nr. 5 lit. c AufenthG). Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich für den Familienangehörigen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ergibt – etwa bei Trennung oder Tod des Stammberechtigten.
Fazit
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU ist ein attraktives Ziel für viele Drittstaatsangehörige. Sie bietet mehr Sicherheit, weitreichendere Rechte und bessere Perspektiven in Deutschland und Europa. Wer allerdings in eine der genannten Ausschlussgruppen fällt, muss wissen: Ein Antrag ist in diesen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll.



