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Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: Was bedeutet das Kriterium des „rechtmäßigen Aufenthaltes"?

  • Autorenbild: Isabelle Manoli
    Isabelle Manoli
  • 8. Okt.
  • 2 Min. Lesezeit
EU Law Flag

Wer als Drittstaatsangehöriger langfristig in Deutschland leben möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU beantragen. Diese ermöglicht nicht nur einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland, sondern auch gewisse Mobilitätsrechte innerhalb der Europäischen Union (siehe nur § 38a AufenthG). Eine zentrale Voraussetzung ist dabei der rechtmäßige Aufenthalt – ein Begriff, der oft Fragen aufwirft. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was es zu dieser Voraussetzung zu wissen gibt.


Fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt für § 9a

Um eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU zu erhalten, muss die antragstellende Person seit fünf Jahren ununterbrochen mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland leben. Diese Fünf-Jahres-Regel ist das zentrale Kriterium und stammt direkt aus der sogenannten Daueraufenthaltsrichtlinie der EU (RL 2003/109/EG). Wichtig ist dabei: Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts muss durchgehend gegeben sein – Unterbrechungen werden grundsätzlich nicht toleriert. Selbst kurzfristige Lücken, etwa wenn ein Aufenthaltstitel abläuft und nicht rechtzeitig verlängert wird, können dazu führen, dass der Zeitraum von vorne beginnt. Dies ist allerdings nicht zwingend.


Was zählt als „rechtmäßiger Aufenthalt“?

Ein Aufenthalt ist dann rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Aufenthaltstitel beruht. Das umfasst zum Beispiel Aufenthaltserlaubnisse, Blaue Karten EU oder Niederlassungserlaubnisse. Aber: Es gibt auch Fälle, in denen ein Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig ist – etwa bei bestimmten Gruppen türkischer Staatsangehöriger mit assoziationsrechtlichem Aufenthaltsrecht.


Was gilt bei Unterbrechungen?

Grundsätzlich gilt: Jede Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts beginnt die Frist von fünf Jahren neu. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die durch europäisches Recht ausdrücklich zugelassen sind. Beispielsweise kann ein kurzzeitiger Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Monaten pro Jahr unschädlich sein – längere oder nicht gerechtfertigte Abwesenheiten jedoch unterbrechen den rechtmäßigen Aufenthalt. Die deutsche Regelung in § 9b AufenthG bestimmt abschließend, welche Zeiten angerechnet werden dürfen. Allgemeine Vorschriften wie § 85 AufenthG, die in anderen Fällen einen großzügigeren Maßstab anlegen, finden bei der Daueraufenthaltserlaubnis keine Anwendung.


Welche Zeiten können angerechnet werden?

In bestimmten Fällen dürfen auch Zeiten angerechnet werden, die nicht unmittelbar auf einer Aufenthaltserlaubnis basieren. Dazu gehört etwa der Zeitraum, in dem jemand mit einem nationalen Visum rechtmäßig im Land war. Solche Konstellationen sind jedoch komplex – eine juristische Prüfung im Einzelfall ist hier dringend zu empfehlen.


Fazit

Die Anforderungen für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind klar, aber in der Praxis oft komplex. Insbesondere die Frage, ob ein Aufenthalt rechtmäßig und ununterbrochen war, sollte sorgfältig geprüft werden. Schon kleine formale Lücken können große Auswirkungen haben. Für Betroffene empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung, um den Antrag fundiert und fristgerecht zu stellen.

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