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EU-Beschluss: Schutz für Ukrainer bis 2028 verlängert


Die Nachricht aus Brüssel sorgte Mitte Juli 2026 für ein kollektives Durchatmen bei Millionen Betroffenen und vielen Personalverantwortlichen: Die EU-Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2028 zu verlängern. Fast 4,5 Millionen Menschen erhalten damit theoretisch weitere zwei Jahre Rechtssicherheit. Doch wer genauer hinsieht, erkennt schnell: Dieser formale Schutzstatus ist eine trügerische Sicherheit – insbesondere für gut ausgebildete Fachkräfte, Akademiker und Unternehmen, die auf langfristige Planung angewiesen sind. Als Anwaltskanzlei für Ausländer- und Visumsrecht erleben wir in unserer täglichen Praxis, wie stark die behördliche Daumenschraube derzeit angezogen wird. Warum der automatische Schutz nach § 24 AufenthG oft eine Sackgasse ist und weshalb Arbeitgeber sowie internationale Talente den Umstieg auf reguläre Aufenthaltserlaubnis-Titel nicht weiter aufschieben sollten, beleuchten wir in diesem Beitrag.


Welche neuen Auflagen bringt die EU-Entscheidung bis 2028 mit sich?

Auch wenn die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis 2028 primär als Erleichterung kommuniziert wird, ist der Beschluss von einer wesentlichen Verschärfung begleitet. Erstmals greift eine strenge Verifizierungspflicht für die rechtmäßige Ausreise. Insbesondere ukrainische Staatsbürger im wehrpflichtigen Alter, die nach dem Stichtag des Beschlusses ausreisen, müssen künftig nachweisen, dass ihre Ausreise von den ukrainischen Behörden genehmigt wurde. Als primärer Nachweis gilt die über die ukrainische App „Reserv+“ bereitgestellte Ausreisegenehmigung.

In unserer Beratungspraxis beobachten wir diesen Wandel sehr deutlich: Zwar führen viele Ausländerbehörden aktuell bei Bestandsfällen noch keine lückenlosen Prüfungen der Wehrpflichtdokumente durch, die Behörden werden jedoch von Monat zu Monat strenger. Unvollständige oder unklare Nachweise führen immer häufiger zu massiven Verfahrensverzögerungen oder Rückfragen bei Nachzügen. Wer sich rein auf den temporären Schutz verlässt, setzt sich wachsender bürokratischer Unwägbarkeiten aus.


Warum ist das Verbleiben im § 24 AufenthG auf Dauer gefährlich?

Der Aufenthaltserlaubnis-Titel nach § 24 AufenthG war als schnelle Notfalllösung gedacht. Für qualifizierte Arbeitskräfte – ob Softwareentwickler, Ingenieure oder Projektleiter – sowie für deutsche HR-Abteilungen birgt er jedoch gravierende Nachteile.

Der Grund: Der Schutz nach § 24 AufenthG ist ein vorübergehender Krisentitel. Er bietet keine nachhaltige Perspektive für eine spätere Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 4 AufenthG) und schafft bei internationalen Dienstreisen oder Visa-Anträgen für Drittstaaten (z. B. für geschäftliche Reisen nach Großbritannien oder die USA) regelmäßig administrative Hürden. Zudem ist der politische Spielraum begrenzt. Sollte sich die Lage verändern, endet der Status schlagartig. Aus unserer Kanzleipraxis raten wir daher nachdrücklich dazu, so schnell wie möglich aus dem § 24 AufenthG in einen regulären Erwerbstätigkeitstitel zu wechseln.


Welche Probleme treten beim Wechsel in die Blaue Karte EU auf?

Der strategische Umstieg von § 24 AufenthG in eine Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) oder eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG) klingt in der Theorie simpel – erweist sich in der Praxis aber extrem häufig als Hürdenlauf.


Häufige Stolpersteine, die wir in der Kanzlei laufend regulieren:

  • Eingeschränkte Anerkennung von Hochschulabschlüssen: Häufig scheitert der Erstantrag an fehlenden formalen Zeugnisbewertungen der ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) oder an Diskrepanzen zwischen dem Studienabschluss und der konkreten Stellenbeschreibung.

  • Gehaltsschwellen und Arbeitsagentur: Zwar wurden die Gehaltsgrenzen für die Blaue Karte EU gesenkt, doch verlangen die Ausländerbehörden eine penible Prüfung der Arbeitsbedingungen, was ohne juristische Steuerung oft zu monatelangem Fristverzug führt.

  • Sperrwirkungen und Missverständnisse der Sachbearbeiter: Nicht wenige Sachbearbeiter in den Kommunen sind überfordert mit der Schnittstelle zwischen dem humanitären Status des § 24 AufenthG und den Wirtschaftstiteln nach § 18a/b/g AufenthG. Sie fordern fälschlicherweise Ausreisen oder lehnen Anträge ab, weil der Voraufenthalt unzutreffend bewertet wird.


Hier sichern wir als Kanzlei den Prozess ab: Wir prüfen die Qualifikationsnachweise vorab, bereiten die Arbeitsvertrage rechtssicher vor und führen die Kommunikation mit den Behörden, um den Spurwechsel ohne Unterbrechung der Beschäftigung zu vollziehen.


Wie schützt die Kanzlei Arbeitgeber und Fachkräfte vor Behördenstau?

Es ist davon auszugehen, dass das Bundesinnenministerium die Verlängerung bis 2028 erneut über eine Anpassung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) regeln wird. Dies würde bedeuten, dass bestehende Titel nach § 24 AufenthG kraft Gesetzes fortgelten, ohne dass ein neuer elektronischer Aufenthaltserlaubnis-Titel (eAT) ausgestellt wird.

Was bürokratisch nach Erleichterung klingt, führt in der Praxis zu Chaos: Banken, Vermieter, Grenzbehörden bei Auslandsreisen oder internationale Geschäftspartner akzeptieren abgelaufene Plastikkarten oft nicht.

Wir als Kanzlei fangen diese Sicherheitslücken ab. Wir erwirken für unsere Mandanten – Fachkräfte wie Arbeitgeber – belastbare Fiktionsbescheinigungen (§ 81 Abs. 4 AufenthG) oder offizielle Bestätigungsschreiben, die die uneingeschränkte Arbeitserlaubnis und das Reiserecht juristisch einwandfrei belegen.


Fazit: Jetzt vom vorübergehenden Schutz zur dauerhaften Rechtssicherheit wechseln

Die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2028 verschafft wertvolle Zeit – sie ist jedoch keine Dauerlösung. Sowohl für ausländische Spitzenkräfte als auch für vorausschauende Arbeitgeber gilt: Der Status nach § 24 AufenthG sollte lediglich als Sprungbrett genutzt werden. Um Hürden beim Wechsel in die Blaue Karte EU zu meistern und bürokratische Fallstricke rasch zu umgehen, unterstützen wir Sie als spezialisierte Anwaltskanzlei mit fundierter Praxiserfahrung aus hunderten Visum- und Aufenthaltsverfahren.

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