Externe Dienstleister: TLSContact in Nordafrika löscht rechtswidrig Termine
- VISAGUARD Sekretariat

- 6. Jan.
- 3 Min. Lesezeit

Die Weihnachtszeit und der Jahreswechsel sind traditionell Zeiten, in denen Familien zusammenkommen möchten. Für viele Menschen aus Nordafrika, die Verwandte in Deutschland besuchen wollen oder geschäftlich in der Bundesrepublik zu tun haben, beginnt dieser Prozess mit der Buchung eines Termins für ein Schengen-Visum. Doch was unsere Mandantschaft derzeit vermehrt berichtet, erschüttert das Vertrauen in ein rechtsstaatliches Visumverfahren: Ein externe Dienstleister des Auswärtigen Amts namens TLScontact löscht offenbar systematisch Registrierungen von der Warteliste, noch bevor ein Termin für ein Schengen-Visum in Nordafrika überhaupt erteilt oder wahrgenommen werden kann. Diese Praxis ist ein schwerer und offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz des effizienten und fairen Verwaltungsverfahrens.
Als Rechtsanwälte bei VISAGUARD vertreten wir die Interessen unserer Mandanten gegenüber staatlichen Stellen und deren Erfüllungsgehilfen. In der aktuellen Situation sehen wir uns gezwungen, die Rolle der kritischen Opposition gegenüber dem Auswärtigen Amt und den angeschlossenen Auslandsvertretungen einzunehmen. Denn eines muss klar sein: Wenn ein privater Dienstleister wie TLScontact im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland handelt, unterliegt er denselben rechtlichen Bindungen wie die Behörde selbst.
Rechtliche Grundlagen und die Pflichten des Auswärtigen Amtes
Die Auslagerung der Annahme von Visumanträgen an externe Dienstleister entbindet den deutschen Staat nicht von seiner Verantwortung. Nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechts handelt TLScontact als sogenannter Verwaltungshelfer. Das bedeutet, dass an das Handeln dieses Dienstleisters die gleichen strengen Maßstäbe anzulegen sind wie an die Botschaften oder Konsulate selbst. Ein zentraler Aspekt ist hierbei § 24 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Dieser besagt unmissverständlich, dass die Behörde die Entgegennahme von Erklärungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht verweigern darf. Die willkürliche Löschung eines bereits registrierten Terminwunsches für ein Schengen-Visum in Nordafrika kommt faktisch einer Weigerung der Entgegennahme des Visumantrags gleich. Es handelt sich hierbei um eine vorsätzliche Vereitelung des Antragsrechts der Betroffenen.
Klage bei Terminlöschung
Unsere Erfahrung aus der aktuellen Kanzleipraxis zeigt ein düsteres Bild. Mandanten berichten uns konsistent, dass ihre Einträge auf den Wartelisten ohne nachvollziehbaren Grund verschwinden. Da eine Kommunikation mit dem Dienstleister oft ergebnislos bleibt, bleibt für uns als Rechtsanwälte oft nur der Weg des gerichtlichen Rechtsschutzes. Um die Interessen unserer Mandantschaft zu wahren, wählen wir in diesen Fällen meist einen zweistufigen Weg: Zunächst stellen wir einen förmlichen schriftlichen Antrag direkt bei der zuständigen Auslandsvertretung (schriftlicher Visumantrag). Wird dieser ignoriert, folgt die gerichtliche Durchsetzung. Je nach Dringlichkeit – die gerade in der Weihnachtszeit oft gegeben ist – geschieht dies im Wege der Untätigkeitsklage oder durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht. Es ist ein unhaltbarer Zustand, dass rechtsuchende Bürger und Fachkräfte gezwungen sind, den Klageweg zu beschreiten, nur um eine einfache Antragstellung zu ermöglichen. Dies belastet nicht nur die Betroffenen finanziell und zeitlich, sondern auch die deutsche Justiz.
Fazit Terminlöschung TLScontact Nordafrika
Bisher ist völlig unklar, inwieweit das Auswärtige Amt über das Ausmaß dieser Missstände in Nordafrika informiert ist und welche Maßnahmen zur Aufsicht ergriffen werden. Das Auswärtige Amt muss hier dringend nachbessern und sicherstellen, dass der Zugang zu deutschen Auslandsvertretungen nicht durch technische Willkür privater Firmen blockiert wird. Das Migrationsrecht darf nicht an der digitalen Pforte eines Dienstleisters enden. Die derzeitige Praxis der Terminvergabe für ein Schengen-Visum in Nordafrika über TLScontact ist aus rechtsstaatlicher Sicht höchst bedenklich. Die Löschung von Terminen und Wartelistenplätzen stellt einen unzulässigen Eingriff in das Antragsrecht dar. Wir von VISAGUARD beobachten diese Entwicklung mit großer Sorge und setzen uns mit Nachdruck dafür ein, dass die gesetzlichen Standards des VwVfG auch im digitalen Raum und gegenüber externen Dienstleistern gewahrt bleiben.
Sollten Sie oder Ihre Angehörigen von derartigen Löschungen betroffen sein, stehen unsere Rechtsanwälte für eine rechtliche Prüfung und Beratung zur Verfügung. Weitere Informationen zu unseren Schwerpunkten im Migrationsrecht finden Sie unter www.visaguard.berlin.



