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Aufenthaltserlaubnis: Können Aufenthaltstitel/Plastikkarten per Post versendet werden?


Wer in Deutschland einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragt, kennt das Prozedere: Nach der Genehmigung folgt das Warten auf den Brief der Bundesdruckerei – und danach meist das frustrierende Warten auf einen freien Abholtermin bei der Ausländerbehörde. Dass dieser zweite Behördengang in vielen Fällen gesetzlich gar nicht notwendig wäre, wissen die wenigsten. Denn die deutsche Rechtslage sieht eigentlich eine viel bürgerfreundlichere Option vor, die in der Praxis jedoch konsequent ignoriert wird.


Die Theorie: Der Gesetzgeber wollte es einfach

Ein Blick in die Aufenthaltsverordnung zeigt, dass der bürokratische Aufwand bewusst reduziert werden sollte. Nach § 60a Abs. 2 AufenthV kann der eAT zusammen mit dem Sperrkennwort direkt vom Hersteller per Post an die inländische Meldeadresse versandt werden. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die betroffene Person einen gültigen Pass besitzt und gegenüber der Ausländerbehörde ausdrücklich in dieses Verfahren einwilligt. Damit die Sicherheit gewahrt bleibt, muss der Zusteller vor der Übergabe die Identität des Empfängers prüfen. Der Gesetzgeber hat den Betroffenen hier also ein klares Wahlrecht eingeräumt, um den Prozess zu beschleunigen und die Ämter zu entlasten.


Versendung eAT per Post in der Praxis unbekannt

Doch zwischen dem Gesetzestext und dem Behördenalltag klafft eine tiefe Lücke. In der tatsächlichen Praxis werden Aufenthaltstitel so gut wie nie per Post verschickt. Die einzige Ausnahme davon sind Fälle, in denen die Antragsteller anwaltlich vertreten sind. Die Verwaltungen scheuen das Verfahren und rechtfertigen dies meist mit Sicherheitsbedenken. Man fürchtet den Verlust der Dokumente auf dem Postweg oder sorgt sich um einen möglichen Missbrauch beim Versand. Das Resultat dieser Vorsichtshaltung ist eine starre Terminkultur: Die Plastikkarten müssen fast ausnahmslos persönlich abgeholt werden, was für die Betroffenen oft bedeutet, über Wochen oder Monate hinweg Jagd auf einen der begehrten Termine im Online-System zu machen.


Wenn die Verwaltung das Gesetz ignoriert

Diese Blockadehaltung stößt bei vielen Rechtsanwälten auf scharfe Kritik. Es ist ein rechtsstaatliches Paradoxon: Während der Verordnungsgeber als rechtssetzende Gewalt den Bürgern eine Erleichterung zugesteht, setzt sich die vollziehende Gewalt in den Kommunen einfach darüber hinweg. Indem die Option des Postversands gar nicht erst angeboten wird, entmündigt die Verwaltung die Antragsteller in ihrem gesetzlich verankerten Wahlrecht. 


Diese Praxis ist nicht nur ärgerlich für die Betroffenen, sondern auch eine immense Verschwendung öffentlicher Ressourcen. In Zeiten, in denen Ausländerbehörden ohnehin am Limit arbeiten, blockieren Abholtermine wertvolle Zeitkapazitäten, die für die Bearbeitung von Neuanträgen dringend benötigt würden. So bleibt am Ende ein System, das sich durch unnötigen Formalismus selbst im Weg steht und eine Chance zur digitalen und logistischen Modernisierung verstreichen lässt.


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