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Freelancing mit 45+: Hürde der Altersvorsorge für das Freiberuflervisum


Wer als ausländischer Freiberufler oder Selbstständiger in Deutschland durchstarten möchte, sieht sich oft mit komplexen bürokratischen Anforderungen konfrontiert. Eine besonders wichtige Hürde für Selbstständige und Freiberufler ist § 21 Abs. 3 AufenthG. Dieser besagt: Ausländer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 45. Lebensjahr vollendet haben, sollen die Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen. Damit möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Selbstständige im Alter auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sind.


Was gilt als „angemessen“?

Für die “Angemessenheit” einer Altersversorgung gelten vergleichsweise klare Richtwerte. Als Nachweis kann eigenes Vermögen, Rentenanwartschaften oder Betriebsvermögen dienen. Konkret wird erwartet, dass man mit Erreichen des 67. Lebensjahres entweder über eine monatliche Rente von mindestens 1.565,03 € (für mindestens 12 Jahre) verfügt oder ein Vermögen von mindestens 225.364,00 € vorweisen kann. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Das Gesetz ist als „Soll-Vorschrift“ formuliert, was Spielraum für Ermessen lässt. Zudem gibt es handfeste rechtliche Befreiungen, die viele Antragsteller gar nicht kennen.


Ausnahmen für bestimmte Staatsangehörige aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen

Obwohl das Aufenthaltsgesetz grundsätzlich strenge Anforderungen stellt, genießen Angehörige bestimmter Staaten Privilegien. Grund dafür sind völkerrechtliche Abkommen oder spezielle Verwaltungsvorschriften, die den Marktzugang erleichtern. Nach diesen völkerrechtlichen Bestimmungen wird bei Staatsangehörigen der folgenden Länder auf den Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge verzichtet, wenn diese ein Freiberufler oder Selbstständigkeitsvisum mit einem Alter von über 45 Jahren beantragen:



Darüber hinaus kann in Einzelfällen – etwa bei einem besonderen öffentlichen Interesse an der Tätigkeit (§ 21 Abs. 2a AufenthG) – auf den Nachweis verzichtet werden. Eine solche Abweichung von dem Grundsatz der angemessenen Altersversorgung ist in der Praxis allerdings extrem selten und muss sehr gut begründet werden. Wichtig: Diese Erleichterungen gelten primär für die Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis. Wer später eine unbefristete Niederlassungserlaubnis anstrebt, muss die Altersvorsorge in der Regel unabhängig von der Staatsangehörigkeit nachweisen.


Ausnahmen für türkische Staatsangehörige

Eine rechtlich besonders fundierte Ausnahme besteht für türkische Staatsangehörige. Hier ist die Grundlage nicht nur eine Verwaltungspraxis, sondern das höherrangige europäische Assoziationsrecht. Das Assoziationsabkommen zwischen der EWG und der Türkei aus dem Jahr 1963 sowie das dazugehörige Zusatzprotokoll von 1970 enthalten eine sogenannte Stillhalteklausel. Diese verbietet es Deutschland, neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit für türkische Staatsangehörige einzuführen, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls liegen.


Der entscheidende Punkt: Die Pflicht zur Altersvorsorge für über 45-Jährige wurde erst mit dem Zuwanderungsgesetz im Jahr 2005 eingeführt. Da dies eine zusätzliche Zulassungshürde darstellt, darf sie auf türkische Selbstständige, die unter den Schutz des Assoziationsrechts fallen, nicht schematisch angewendet werden. In der juristischen Praxis bedeutet dies vor allem eines: Das europäische Assoziationsrecht genießt einen klaren Anwendungsvorrang gegenüber dem einfachen nationalen Recht wie dem § 21 AufenthG. Da die Behörden ihr Ermessen zwingend „assoziationsrechtskonform“ ausüben müssen, führt dies im Regelfall zu einem Verzicht auf den sonst üblichen Altersvorsorgenachweis bei türkischen Staatsbürgern, die älter als 45 Jahre sind. Während die Altersvorsorge für viele andere Nicht-EU-Bürger eine harte und oft schwer zu erfüllende Voraussetzung darstellt, darf sie für türkische Freelancer aufgrund dieser rechtlichen Bindung keine unüberwindbare Barriere für den Marktzugang in Deutschland sein.


Fazit zur Beantragung des Freiberuflervisums bei Alter über 45 Jahren

Die Altersvorsorgepflicht nach § 21 Abs. 3 AufenthG stellt für Freelancer ab 45 Jahren eine erhebliche bürokratische und finanzielle Hürde dar, um eine Abhängigkeit von staatlichen Sozialleistungen im Alter zu vermeiden. Während die geforderten Nachweise von über 225.000 € Vermögen viele Antragsteller vor Herausforderungen stellen, bieten völkerrechtliche Abkommen und insbesondere das EU-Assoziationsrecht für türkische Staatsangehörige wichtige Privilegien und Ausnahmen. Dennoch bleibt die Altersvorsorge ein zentrales Thema der langfristigen Aufenthaltsplanung, da spätestens für eine unbefristete Niederlassungserlaubnis meist ein lückenloser Nachweis erbracht werden muss.

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