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Förderungsmöglichkeit Fachkräfteeinwanderung für Unternehmen aus Mecklenburg-Vorpommern


Monatelang unbesetzte Schlüsselpositionen, stagnierende Wachstumsprojekte und ergebnislose Recruiting-Prozesse auf dem heimischen Arbeitsmarkt gehören für viele Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern längst zum besorgniserregenden Alltag. Gleichzeitig stehen hochqualifizierte Akademiker, Ingenieure und IT-Spezialisten aus Drittstaaten wie den USA, Großbritannien oder Kanada bereit, um den Wirtschaftsstandort Deutschland mit ihrer Expertise zu bereichern. Der Schritt zur internationalen Rekrutierung scheitert jedoch in der Praxis häufig nicht am fehlenden gegenseitigen Interesse, sondern an der Sorge vor bürokratischen Hürden, langwierigen Verwaltungsverfahren und unkalkulierbaren Nebenkosten.


Um genau diesen Engpass zu beseitigen, hat das Land Mecklenburg-Vorpommern eine gezielte finanzielle Förderinitiative ins Leben gerufen: Unternehmen, die qualifizierte Fachkräfte oder Auszubildende aus Drittstaaten einstellen, erhalten einen direkten Zuschuss von bis zu 8.000 Euro pro Person. Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) erschließt sich dadurch eine finanzielle Entlastung für bis zu drei Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisse. Doch finanzielle Anreize allein garantieren noch keinen reibungslosen Onboarding-Prozess. Aus unserer täglichen Kanzleipraxis wissen wir: Wer das Fördergeld beantragt, ohne zeitgleich die aufenthaltsrechtlichen Weichen präzise zu stellen, riskiert folgenschwere Verzögerungen oder gar das Scheitern der Arbeitsaufnahme.


Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für die Förderung und das Arbeitsvisum?

Die Förderrichtlinie des Landes erfordert zwingend, dass das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis den geltenden Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie den aufenthaltsrechtlichen Ausländerbeschäftigungsverordnungen entspricht. Kernstück der rechtlichen Zulässigkeit einer Einstellung aus einem Drittstaat bildet der Nachweis einer anerkannten Hochschulqualifikation oder einer gleichwertigen Berufsqualifikation gemäß § 18b AufenthG. Ausländische Experten aus Staaten wie den USA, Kanada oder Großbritannien profitieren hierbei von spezifischen Erleichterungen: Für Angehörige dieser Privilegiertenstaaten eröffnet beispielsweise § 41 AufenthV das Recht, VISUMSFREI nach Deutschland einzureisen und den erforderlichen Aufenthaltserlaubnisstitel direkt im Inland bei der örtlichen Ausländerbehörde zu beantragen.


Trotz dieser formalen Erleichterung lauert genau hier die häufigste Falle in der Praxis. Die ungesteuerte Einreise ohne vorherige Abstimmung mit den zuständigen Behörden führt regelmäßig zu monatelangen Untätigkeiten der Ausländerbehörden. Wenn der Arbeitsvertrag bereits unterzeichnet ist und die Frist zur Aufnahme der Tätigkeit verstreicht, droht nicht nur der Verlust des eingeplanten Talents, sondern im schlimmsten Fall auch der Verfall der Förderzusage. Ein rechtssicher strukturiertes Verfahren verlangt daher eine lückenlose Verknüpfung der Förderbeantragung mit dem Aufenthaltsrecht.


Warum scheitern Anträge trotz Förderung oft an den Behörenstrukturen?

Viele Unternehmen versuchen die Visumsbeantragung in Eigenregie durchzuführen oder verlassen sich auf rein schematische Online-Informationen. Die Realität in der Verwaltungspraxis zeichnet jedoch ein anderes Bild. Ausländerbehörden in Mecklenburg-Vorpommern agieren regional extrem unterschiedlich, arbeiten unter erheblicher Überlastung und bedienen sich ungeschriebener Verwaltungspraktiken. Nicht selten fordern Sachbearbeiter Nachweise an, die gesetzlich im § 18b AufenthG oder in der BeschV gar nicht explizit vorgesehen sind, oder verzögern die Zustimmung gemäß § 39 BeschV durch interne Abstimmungen mit der Bundesagentur für Arbeit.


Gleichzeitig verlangen die Bewilligungsstellen des Landes für die Gewährung des Förderzuschusses den Nachweis einer dauerhaft gesicherten und legalen Beschäftigung. entsteht hier eine zeitliche Lücke – etwa weil ein Antrag Formfehler aufweist oder die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses (§ 18 Abs. 2 AufenthG) nicht lückenlos über die ANABIN-Datenbank belegt ist –, staut sich das gesamte Verfahren. Als spezialisierte Kanzlei erleben wir regelmäßig, wie Unternehmen wertvolle Zeit verlieren, weil behördliche Rückfragen-Schreiben nicht unverzüglich juristisch fundiert beantwortet werden.


Wie sichert das beschleunigte Fachkräfteverfahren Ihren Erfolg?

Um langen Wartezeiten bei den deutschen Auslandsvertretungen in Washington, London oder Ottawa vorzubeugen, stellt das Ausländerrecht das beschleunigte Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG bereit. Bei diesem Verfahren schließt der Arbeitgeber im Namen der zukünftigen Fachkraft eine förmliche Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Die Behörde übernimmt die administrative Koordination, führt die Vorabprüfung der Qualifikation durch und holt die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein.


Unsere Kanzlei übernimmt in diesem Prozess die vollständige Vertretung gegenüber der Ausländerbehörde und der Bewilligungsstelle. Wir stellen sicher, dass alle Unterlagen von den Diplomen über die konkrete Stellenbeschreibung bis hin zum Krankenversicherungsschutz den strengen behördlichen Maßstäben entsprechen. Durch die parallele Abstimmung von Förderantrag und beschleunigtem Fachkräfteverfahren vermeiden Sie Fristversäumnisse und stellen sicher, dass die neue Fachkraft termingerecht ihren Dienst antritt.


Welche konkreten Schritte müssen Arbeitgeber und Fachkräfte jetzt einleiten?

Die Inanspruchnahme der Förderung von bis zu 8.000 Euro erfordert ein abgestimmtes, strategisches Vorgehen. Folgende Schritte sind von entscheidender Bedeutung:


Zunächst muss die Qualifikation der Fachkraft aus dem Drittstaat juristisch geprüft werden. Bei akademischen Abschlüssen aus den USA, Kanada oder UK erfolgt die Überprüfung der Hochschulanerkennung und des Studiengangs. Liegt keine direkte Entsprechung vor, muss unverzüglich ein förmliches Anerkennungsverfahren eingeleitet werden. Zeitgleich ist der Förderantrag bei der zuständigen Landesstelle einzureichen, bevor bindende Tatsachen geschaffen werden, die der Förderrichtlinie widersprechen.


Anschließend verhandeln und gestalten wir einen rechtssicheren Arbeitsvertrag, der den Mindestgehaltsschwellen für die Blaue Karte EU ([§ 18g AufenthG) oder den allgemeinen Vorgaben für Fachkräfte entspricht. Sobald die Einleitung des Beschleunigten Verfahrens nach § 81a AufenthG erfolgt ist, begleiten wir den Prozess bis zur Visumserteilung und der finalen Aufenthaltsgestattung vor Ort in Mecklenburg-Vorpommern.


Fazit: Strategische Rechtsberatung als Garant für Einstellungs- und Fördererfolg

Die neue Förderinitiative des Landes Mecklenburg-Vorpommern bietet kleinen und mittelständischen Unternehmen eine hervorragende Möglichkeit, die finanziellen Aufwendungen der internationalen Rekrutierung deutlich abzufedern. Allerdings ist der Zuschuss von bis zu 8.000 Euro pro Fachkraft eng an ein fehlerfreies aufenthaltsrechtliches Verfahren gekoppelt. Verlassen Sie sich nicht auf reine Standard-Informationen oder fehleranfällige Eigenversuche. Als erfahrene Anwaltskanzlei für Visumsrecht steuern wir das gesamte Verfahren rechtssicher, verhindern behördliche Verzögerungen und sorgen dafür, dass Ihr Unternehmen die Förderung voll ausschöpft und Ihre neue Fachkraft schnellstmöglich am Arbeitsplatz steht.

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