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Gericht gnadenlos: “Wollhaus-Raser” wird in Türkei abgeschoben, obwohl er noch nie dort war

vor 22 Stunden
4 Min. Lesezeit

Er wurde 2002 in Heilbronn geboren, ist hier aufgewachsen und hat nie in einem anderen Land gelebt. Einen deutschen Pass hat er trotzdem nie besessen – und genau das entscheidet jetzt über seine Zukunft. Mit Beschluss vom 17. September 2026 (Az. 11 S 1326/26) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Ausweisung des sogenannten „Wollhaus-Rasers“ bestätigt. Nach Verbüßung seiner Strafe soll er in die Türkei abgeschoben werden – in ein Land, in dem er nie gelebt hat.


Der Fall zeigt in aller Deutlichkeit: Ein Aufenthaltstitel ist – anders als die deutsche Staatsangehörigkeit – nie ein unverlierbares Recht. Zugleich halten wir die Entscheidung für eine der härtesten Konsequenzen, die das Aufenthaltsrecht kennt, und keineswegs für die einzig vertretbare.


Was ist im Fall des „Wollhaus-Rasers“ passiert?

Im Februar 2023 raste der damals 20-Jährige mit einem 300 PS starken Sportwagen und rund 100 km/h durch eine Tempo-40-Zone in der Heilbronner Wollhausstraße. Er prallte gegen das Auto eines 42-jährigen Familienvaters, der an der Unfallstelle starb; dessen Frau und die beiden Kinder wurden verletzt. Das Landgericht Heilbronn verurteilte ihn im April 2024 unter anderem wegen Mordes und dreifachen versuchten Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren. Seit April 2025 ist das Urteil rechtskräftig.

Im Oktober 2025 verfügte das Regierungspräsidium Stuttgart die Ausweisung, drohte die Abschiebung in die Türkei an und verhängte ein achtjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage ab, der VGH lehnte nun den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Der Beschluss ist nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO unanfechtbar, die Ausweisung damit bestandskräftig.

Niemand wird das Leid der Opferfamilie relativieren wollen. Die aufenthaltsrechtliche Frage ist aber eine andere als die strafrechtliche: Die Strafe verbüßt der Mann ohnehin. Die Ausweisung kommt als eigenständige Konsequenz hinzu.


Wie kann jemand ausgewiesen werden, der in Deutschland geboren wurde?

Juristisch ist die Antwort ernüchternd einfach: Maßgeblich ist nicht der Geburtsort, sondern die Staatsangehörigkeit. Eine Ausweisung nach § 53 AufenthG kann nur Ausländer treffen. Wer „nur“ eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, bleibt im Rechtssinne Ausländer – selbst nach einem ganzen Leben in Deutschland.

Seit dem Jahr 2000 erwerben in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern zwar unter bestimmten Voraussetzungen automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 3 StAG). Das setzt aber voraus, dass ein Elternteil bei der Geburt lange genug rechtmäßig in Deutschland lebte und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besaß. Bei dem Heilbronner war das offenbar nicht der Fall, und eine spätere Einbürgerung ist ebenfalls nicht erfolgt.


Die Ausweisung selbst richtet sich nach § 53 Abs. 1 AufenthG: Das Ausweisungsinteresse wird gegen das Bleibeinteresse abgewogen. Wer zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde, erfüllt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Auf der anderen Seite steht bei einem hier Geborenen regelmäßig ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 AufenthG. In die Abwägung fließen nach § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die Bindungen im In- und Ausland sowie die Folgen für Familienangehörige ein.


Welchen besonderen Schutz genießen türkische Staatsangehörige?

Hinzu kommt eine Besonderheit: Als Kind türkischer Arbeitnehmer genoss der Mann eine Rechtsstellung nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei Nr. 1/80. Für diesen Personenkreis gilt § 53 Abs. 3 AufenthG. Eine Ausweisung ist danach nur zulässig, wenn das persönliche Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.


In der Praxis bedeutet das zweierlei. Erstens ist eine Ausweisung zur bloßen Abschreckung anderer (Generalprävention) bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach der Rechtsprechung des EuGH ausgeschlossen. Zweitens kommt es auf eine konkrete Wiederholungsgefahr im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an – nicht auf die Schwere der Tat allein. Genau hier setzte das VG Stuttgart an: Es verwies auf frühere erhebliche Verkehrsverstöße und darauf, dass der Mann die Ursachen seiner rücksichtslosen Fahrweise noch nicht ausreichend aufgearbeitet habe. Seine positive Entwicklung im Strafvollzug reichte dem Gericht nicht.


Warum ist diese Entscheidung so hart – und warum war sie nicht zwingend?

Hier wollen wir deutlich werden: Die Ausweisung eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Menschen ist die schärfste Maßnahme des Aufenthaltsrechts – und sie ist keine automatische Folge selbst schwerster Straftaten. Seit der Reform von 2016 kennt das Gesetz keine „Ist-Ausweisung“ mehr. Jeder Fall verlangt eine offene, einzelfallbezogene Abwägung, und die hätte man mit guten Argumenten auch anders entscheiden können.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Entscheidung Maslov gegen Österreich (2008) betont, dass bei sogenannten „faktischen Inländern“, die ihre gesamte Kindheit und Jugend im Aufnahmestaat verbracht haben, sehr gewichtige Gründe für eine Ausweisung vorliegen müssen – gerade dann, wenn die Taten als Jugendlicher oder Heranwachsender begangen wurden. Genau diese Konstellation liegt hier vor: Das Strafgericht hat Jugendstrafrecht angewandt, der Täter war zur Tatzeit 20 Jahre alt.


Hinzu kommt ein Wertungsargument: Der Mann ist ein Produkt dieser Gesellschaft, nicht der türkischen. Er wurde hier sozialisiert, ist hier auffällig geworden und wurde hier verurteilt. Die Resozialisierung, die das Jugendstrafrecht ausdrücklich bezweckt, soll nach der Haft nun in einem Land stattfinden, zu dem er außer der Staatsangehörigkeit womöglich kaum Bezüge hat. Aus unserer Sicht hätte ein Gericht die Gefahrenprognose nach Jahren im Vollzug, bei nachweisbarer positiver Entwicklung und mit therapeutischer Begleitung durchaus auch zugunsten des Betroffenen treffen können. Die Ausweisung ist juristisch vertretbar – aber sie ist eine Wertung, keine zwingende Folge.


Bemerkenswert ist schließlich die prozessuale Ebene: Der VGH hat den Fall inhaltlich gar nicht mehr vollständig geprüft. Er hat lediglich festgestellt, dass der Zulassungsantrag keinen der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausreichend dargelegt habe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger habe der Bewertung des VG „im Wesentlichen seine eigene Einschätzung entgegengesetzt“. Diese Formulierung lesen wir in Zulassungsbeschlüssen regelmäßig. Wer in die Berufung will, muss sich mit der erstinstanzlichen Begründung Punkt für Punkt auseinandersetzen – eine bloße Gegendarstellung genügt nie.


Fazit

Ein Mensch, der Deutschland nie verlassen hat, wird in ein Land abgeschoben, das er nur über seinen Pass kennt. Rechtlich ist das möglich, zwingend war es nicht: Die Abwägung nach §§ 53 ff. AufenthG und Art. 8 EMRK hätte bei einem faktischen Inländer, der als Heranwachsender straffällig wurde, auch anders ausfallen können. Für alle, die in Deutschland leben, arbeiten und Familien gründen, bleibt eine klare Botschaft: Echte Sicherheit bietet nur die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Kind bereits Deutscher ist, wann Sie sich einbürgern lassen können oder wie Sie auf ein Anhörungsschreiben der Ausländerbehörde reagieren sollten, sprechen Sie uns an – bevor Fristen laufen und Entscheidungen fallen.

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