Geschäftsführer für Arbeitsvisum bei eigener GmbH anstellen: Geht das?
- Mirko Vorreuter, LL.B.

- vor 1 Tag
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In der aktuellen Debatte um den Fachkräftemangel und die Digitalisierung der Migrationsverwaltung wird oft ein Bild von totaler Freiheit und Unternehmertum gezeichnet. Doch für hochqualifizierte Migranten, die als Geschäftsführer in Deutschland durchstarten wollen, ist die rechtliche Realität oft paradox: Die vermeintliche "Unabhängigkeit" als Selbstständiger ist im Visumsverfahren häufig ein Hindernisparcours. Während die Politik eine Willkommenskultur beschwört, zeigt die Praxis, dass der Weg über ein Arbeitsvisum für Angestellte in der Regel deutlich positiver und unkomplizierter bewertet wird als das Visum für Selbstständige. Wir beobachten immer wieder, dass Mandanten versuchen, eine Selbstständigkeit zu forcieren, dabei aber verkennen, dass sie sich damit steinigere bürokratische Wege ebnen.
Die 50-Prozent-Hürde: Die Grenze zwischen Arbeitsvisum und bürokratischer Komplexität
Um in den Genuss der Vorzüge eines Arbeitsvisums zu kommen, ist die Einstufung als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer nach § 7 SGB IV zwingend erforderlich. Hierbei spielt die Beteiligungshöhe die entscheidende Rolle. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gilt ein Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann als abhängig beschäftigt, wenn er weniger als 50 % der Anteile hält und keine umfassende Sperrminorität besitzt. Ein Anteil von unter 50 % ist somit die rechtliche Voraussetzung, um überhaupt ein Arbeitsvisum beantragen zu können. Wer diese Schwelle überschreitet, verliert den Status des Angestellten und rutscht automatisch in die Kategorie der Selbstständigen – mit fatalen Folgen für die Komplexität des Visumsverfahrens.
Warum wir die Selbstständigkeit im Visumsverfahren kritisch sehen
Aus der Perspektive gut gebildeter internationaler Talente ist Zeit die wertvollste Ressource. Ein Visum für Selbstständige nach § 21 AufenthG ist jedoch an extrem hohe Hürden geknüpft: Es müssen ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse, besondere regionale Bedürfnisse und eine gesicherte Finanzierung nachgewiesen werden. Dieser Prozess ist oft langwierig und das Ergebnis ungewiss. Im Gegensatz dazu ist ein Arbeitsvisum (oft in Verbindung mit der Blauen Karte EU) bei einer Anstellung als Geschäftsführer deutlich schneller und mit weniger Ermessensspielraum der Behörden zu erlangen. Wir befürworten daher klar die Strategie, die Gesellschaftsstruktur so zu wählen, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, da dies den sichersten und effizientesten Weg zum Aufenthaltstitel darstellt.
Die Falle der Rechtsmacht: Warum die Satzung entscheidend bleibt
Obwohl die Anstellung vorteilhaft ist, muss sie rechtlich wasserdicht sein. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Rentenversicherung prüfen genau, ob trotz Minderheitsbeteiligung eine "faktische Selbstständigkeit" vorliegt. Wenn Sie beispielsweise 25 % der Anteile halten, aber durch Sonderrechte in der Satzung dennoch alles allein entscheiden können, wird die BA ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ablehnen. Damit würde auch die Grundlage für Ihr Arbeitsvisum entfallen. Es ist daher essentiell, dass die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht tatsächlich begrenzt ist. Schuldrechtliche Vereinbarungen im Anstellungsvertrag allein reichen nicht aus; maßgeblich ist, dass Sie als Geschäftsführer weisungsgebunden bleiben, was typischerweise bei einer Beteiligung von unter 50 % ohne Sperrminorität der Fall ist.
Das Statusfeststellungsverfahren als Versicherung für Ihr Visum
Um absolute Gewissheit für den Visumsantrag zu haben, kann ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll sein. Auch wenn dieses Verfahren als langwierig gilt, liefert es das offizielle Dokument, das bestätigt: "Dieser Geschäftsführer ist Angestellter". Mit diesem Status im Rücken ist der Weg zum Arbeitsvisum frei. Wir kritisieren zwar die Langsamkeit dieser Prozesse, sehen sie aber als notwendiges Übel an, um die deutlich kompliziertere Hürde eines Selbstständigen-Visums zu umgehen.
Fazit: Strategische Minderheitsbeteiligung für maximalen Erfolg
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Wer schnell und sicher ein Visum für Deutschland erhalten möchte, sollte eine Struktur wählen, die eine Anstellung als Geschäftsführer ermöglicht. Dies setzt zwingend eine Beteiligung von unter 50 % voraus, um als abhängig beschäftigt gemäß § 7 SGB IV zu gelten. Eine Selbstständigkeit sollte aufgrund der enormen bürokratischen Komplexität im Visumsverfahren nach Möglichkeit vermieden werden. Die bewusste Entscheidung für eine Minderheitsbeteiligung ist somit kein Verzicht auf Macht, sondern eine kluge strategische Entscheidung für eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Zukunft in Deutschland.
Wie wir von VisaGuard Ihnen helfen können
Wir als Anwaltskanzlei VisaGuard unterstützen Sie dabei, die rechtlichen Fallstricke von Anfang an zu umgehen. Wir beraten Sie bei der Gestaltung Ihrer Gesellschaftsanteile, damit Sie die kritische Grenze von unter 50 % korrekt einhalten und somit die Basis für ein unkompliziertes Arbeitsvisum schaffen. Wir prüfen Ihre Satzungen und Verträge auf Konformität mit der aktuellen BSG-Rechtsprechung und begleiten Sie durch das gesamte Visumsverfahren. Mit unserer Expertise stellen wir sicher, dass Ihr Status als angestellter Geschäftsführer von allen Behörden anerkannt wird, damit Ihrem schnellen Start in Deutschland nichts im Weg steht.



