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Krankenkasse kündigen als Ausländer in Deutschland: So funktioniert es

  • Autorenbild: Isabelle Manoli
    Isabelle Manoli
  • 1. Nov.
  • 3 Min. Lesezeit
Bild von einer Frau die Geld hält

Wer als Ausländer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, kann die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen wechseln oder kündigen. Ob bei einem Wechsel innerhalb des gesetzlichen Systems, beim Umstieg in die private Krankenversicherung oder im Fall eines Umzugs ins Ausland – es gelten jeweils spezielle Regeln und Fristen, die man kennen sollte. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland korrekt kündigen – und worauf Sie besonders achten müssen.


Ausländer mit Visum: Fristgerechte Kündigung Krankenversicherung

Grundsätzlich können Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen (§ 175 Abs. 4 SGB V). Voraussetzung: Sie sind seit mindestens zwölf Monaten bei Ihrer aktuellen Krankenkasse versichert. Ausnahmen können zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel gelten – dann entfällt die Bindungsfrist. Die Kündigung selbst müssen Sie nicht selbst aussprechen: Die neue Krankenkasse übernimmt diesen Schritt für Sie, sobald Sie dort einen Aufnahmeantrag stellen.


Auch bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags haben Sie ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Das bedeutet: Sie können die Krankenkasse wechseln, ohne die Bindungsfrist von zwölf Monaten einhalten zu müssen (§ 175 Abs. 4 SGB V). Allerdings gilt auch hier die reguläre Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Wichtig: Die Kündigung muss spätestens im Monat erklärt werden, in dem der höhere Beitrag erstmals gilt.


Wann Sie als Ausländer selbst kündigen müssen

In bestimmten Fällen reicht es nicht aus, einfach eine neue Krankenkasse zu wählen. Wenn Sie das System der gesetzlichen Krankenversicherung ganz verlassen, z. B. durch einen Wechsel in die private Krankenversicherung oder durch einen Wegzug ins Ausland, müssen Sie selbst kündigen. Die Kündigung kann schriftlich oder digital erfolgen – viele Krankenkassen bieten dafür eigene Online-Formulare an. Damit die Kündigung wirksam wird, müssen Sie jedoch einen Nachweis über die neue Absicherung (z. B. Bescheinigung der privaten Krankenversicherung) vorlegen.


Wann ein Wechsel problematisch sein kann

Ein Krankenkassenwechsel kann auch Nachteile haben – vor allem dann, wenn bereits kostspielige Leistungen beantragt wurden. Bei einer laufenden Psychotherapie, einer geplanten Reha oder beantragten Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl, Hörgerät) kann die neue Krankenkasse erneut prüfen, ob die Leistungen übernommen werden. Zwar dürfen begonnene Therapien nicht unterbrochen werden, doch ist ein neuer Antrag durch den Therapeuten erforderlich. Auch bei Hilfsmitteln kann es zu Problemen kommen, wenn die neue Kasse mit anderen Vertragspartnern arbeitet. In solchen Fällen sollten Sie sich vor dem Wechsel unbedingt bei der neuen Krankenkasse erkundigen.


Visumsfälle: So funktioniert der Krankenkassenwechsel

Wenn Sie die Krankenkasse als Ausländer wechseln wollen, müssen Sie wie folgt vorgehen:


  • Neue Krankenkasse wählen: Zunächst müssen Sie sich für eine neue Krankenkasse entscheiden, die aufenthaltsrechtlich zulässig ist.

  • Mitgliedsantrag ausfüllen: Viele Kassen bieten Online-Anträge mit elektronischer Unterschrift.

  • Wechselservice nutzen: Die neue Krankenkasse kündigt Ihre alte Mitgliedschaft und bestätigt Ihnen den Wechsel.

  • Arbeitgeber informieren: Der neue Versicherungsstatus wird automatisch übermittelt, aber informieren Sie vorsorglich Ihren Arbeitgeber.

  • Ausländerbehörde informieren: Teilen Sie der Ausländerbehörde mit, dass Sie die Krankenversicherung gewechselt haben.


Fazit gesetzliche KV kündigen Ausländer

Ein Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung ist in Deutschland relativ einfach – vor allem dann, wenn Sie im System bleiben. Die Kündigung erfolgt automatisch über die neue Krankenkasse, sofern Sie nicht komplett aus dem gesetzlichen System ausscheiden. Achten Sie aber auf die richtigen Fristen, klären Sie besondere Versorgungssituationen im Voraus – und sorgen Sie stets für einen nahtlosen Versicherungsschutz - andernfalls riskieren Sie Ihren Aufenthaltsstatus (siehe § 2 Abs. 3 AufenthG).


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