top of page

Gilt die 2-Jahres-Regel (§ 9 BeschV / Open Work Visa) auch für Westbalkan-Fälle?


In der Beratungspraxis bei VISAGUARD werden wir oft gefragt, ob die Privilegierung des § 9 BeschV auch für Staatsangehörige der Westbalkan-Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien) gilt. Wer bereits zwei Jahre lang sozialversicherungspflichtig im Bundesgebiet beschäftigt war, benötigt für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels normalerweise keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) mehr – der Arbeitsmarktzugang wird „frei“. Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt jedoch: Die Westbalkan-Regelung ist eine strikte Ausnahme, die andere Privilegien oft aushebelt.


Der Fall: Hoffnung auf den schnellen Arbeitgeberwechsel

Unser Mandant, ein albanischer Staatsangehöriger, ist seit 2023 rechtmäßig in Deutschland beschäftigt. Nach zwei Jahren versicherungspflichtiger Arbeit beantragten wir im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 9 Nr. 1 BeschV. Das Ziel war eine Beschleunigung des Verfahrens, da bei Anwendung dieses Paragrafen die zeitintensive Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entfällt.


Die Ernüchterung: Die Sonderregel des § 26 Abs. 2 BeschV

Die Antwort des Landesamtes für Einwanderung (LEA) Berlin fiel eindeutig aus: § 9 BeschV findet für Westbalkan-Fälle in der Regel keine Anwendung. Das LEA verwies auf die spezifische Ausschlussklausel in § 26 Abs. 2 Satz 5 BeschV. Demnach ist die Befreiung von der Zustimmung nach zwei Jahren Beschäftigung (§ 9 BeschV) für Staatsangehörige der Westbalkan-Staaten ausgeschlossen, es sei denn, die ursprüngliche Zustimmung wurde nach einer alten Fassung der Verordnung (vor dem 31. Dezember 2020) erteilt. Da unser Mandant erst im Jahr 2023 eingereist ist, bleibt er an die strengen Voraussetzungen der Westbalkan-Regelung gebunden. Das bedeutet: Jeder Arbeitgeberwechsel und jede Verlängerung erfordert eine erneute Prüfung und Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit und die Erleichterung eines "Open Work Visa" nach zwei Jahren greift hier nicht.


Ein Nachweis für die Strenge der Westbalkan-Regelung

Dieser Fall führt uns einmal mehr vor Augen, wie restriktiv die Westbalkan-Regel im Vergleich zu anderen Arbeitsvisa (wie der Fachkraftregelung) ausgestaltet ist. Während Fachkräfte nach einer gewissen Zeit von der Bindung an einen spezifischen Arbeitsplatz befreit werden, bleiben Arbeitskräfte, die über das Kontingent der Westbalkan-Regelung eingereist sind, in einem engen bürokratischen Korsett.


Haben Sie Fragen zu Ihrem Aufenthaltstitel oder planen einen Arbeitgeberwechsel?

Als Experten für Migrationsrecht unterstützt Sie das Team von VISAGUARD dabei, auch in komplizierten Konstellationen den Überblick zu behalten.

bottom of page