§ 38a AufenthG: Anerkennung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung in Deutschland
- Mirko Vorreuter, LL.B.

- vor 2 Stunden
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Stellen Sie sich vor, Sie haben Jahre harter Arbeit investiert, um in Italien, Spanien oder einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen. Mit diesem Dokument in der Tasche fühlen Sie sich sicher – Sie sind mobil, Sie sind europäisch. Sie ziehen nach Deutschland, finden einen Job, mieten eine Wohnung und bauen sich ein neues Leben auf. Doch nach sechs Jahren folgt der Schock: Die Ausländerbehörde verweigert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG. Der Grund? Sie waren „zu lange“ nicht mehr in Ihrem ursprünglichen Ausstellerstaat. Was wie ein bürokratischer Albtraum klingt, ist durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur bitteren Realität für viele Drittstaatsangehörige geworden. In unserer Kanzlei erleben wir es ab und zu, dass Mandanten völlig unvorbereitet von den strengen Fristenregelungen der Daueraufenthaltsrichtlinie getroffen werden. In diesem ausführlichen Beitrag erläutern wir, warum die „kleine Freizügigkeit“ tückisch sein kann und wie wir als Ihre Anwaltskanzlei Sie dabei unterstützen, Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland rechtlich abzusichern.
Europaweite Mobilität mit Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
Die gesetzliche Regelung des § 38a AufenthG ist die Antwort des deutschen Rechts auf die EU-Daueraufenthaltsrichtlinie (2003/109/EG). Sie richtet sich an Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme von Irland und Dänemark) den Status eines „langfristig Aufenthaltsberechtigten“ besitzen. Dieser Status ist ein Qualitätssiegel: Er signalisiert, dass der Inhaber bereits fünf Jahre rechtmäßig in der EU gelebt hat, seinen Lebensunterhalt sichern kann und integriert ist. Die Rechtsstellung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung trägt in anderen EU-Staaten den folgenden Namen:
englisch: "long-term resident - EC"
estnisch: “pikaajaline elanik - EÜ“
finnisch: "pitkään oleskelleen kolmannen maan kansalaisen EY-oleskelulupa" oder "P-EU 2003/109-EU"
französisch: "carte de résident longue durée - Communauté Européenne“ oder „carte de résident longue durée - UE“ (Frankreich)" oder "résident de longue durée - UE" (Luxemburg) oder "résident de longue durée - CE oder UE" (Belgien)
italienisch: "soggiornante di lungo periodo - CE oder UE"
kroatisch: "osoba s dugotrainim boravištem - EZ oder EU"
lettisch: "pastvgi dzvojosa persona - ES" oder „pastvgais iedzvotjs - ES“
litauisch: "ilgalaikis gyventojas - EB"
maltesisch: "residenti gat-tul - KE " oder „resident fit-tul - UE“
niederl.: "EU - langdurig ingezetene"
polnisch: "Pobyt rezydenta dugoterminowego - UE"
portugiesisch: "residênte CE de longa duração"
rumänisch: "rezident pe termen lung – CE"
schwedisch: „varaktigt bosatt inom EU“ od. "P-EG 2003/109/EG"
slowakisch: "dlhodobý pobyt - EU" oder „OSOBA S DLHODOBÝM POBYTOM - EÚ“
slowenisch: "rezident za daljši as – ES oder EU"
spanisch: “Residente de larga duración - CE oder UE”
tschechisch: "povolení k pobytu pro dlouhodob pobývajícího rezidenta - ES" oder "Trvalý Pobyt/Permanent residence (zweistellige Zahl) povolení k pobytu prodlouhodob pobývajícího rezidenta – EU" oder „Trvalý Pobyt/Permanent residence (zweistellige Zahl) Rezident - ES“
ungarisch: "huzamos tartózkodási engedéllyel rendelkez –EK"
Wenn Sie mit diesem Status nach Deutschland kommen, haben Sie grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG, sofern Sie die hiesigen Voraussetzungen erfüllen. Die wichtigste Hürde ist hierbei die Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Wir betonen in unserer Beratung stets, dass dies nicht bedeutet, dass Sie ein Spitzengehalt benötigen. Es geht um eine Prognoseprüfung: Reicht Ihr Einkommen aus, um den Bedarf für Sie und Ihre Familie (Regelsatz plus Miete und Krankenversicherung) zu decken?
EuGH: Langfristige Aufenthaltsberechtigung muss auch bei Verlängerung bestehen
Lange Zeit wurde in der juristischen Literatur und in den Behörden darüber gestritten, ob der Status im Erststaat (z. B. Italien) nur bei der Einreise nach Deutschland vorliegen muss oder ob er dauerhaft bestehen bleiben muss, damit die deutsche Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann. Der EuGH hat hier am 29. Juni 2023 (Az. C-829/21 und C-129/22) ein Machtwort gesprochen, das die Praxis grundlegend verändert hat.
Das Gericht stellte klar: Die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter im Erstmitgliedstaat muss zum Zeitpunkt jeder Verlängerung in Deutschland noch wirksam bestehen. Das Problem dabei ist Art. 9 der Richtlinie 2003/109/EG. Dieser besagt, dass die Rechtsstellung erlischt, wenn die Person für einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Jahren aus dem Hoheitsgebiet des Erststaates abwesend ist (siehe dazu im deutschen Recht § 51 Abs. 9 AufenthG). In der Praxis bedeutet das: Wer nach Deutschland zieht und seine alte Heimat sechs Jahre lang nicht besucht, verliert seinen dortigen Daueraufenthaltsstatus automatisch – und damit verliert er laut EuGH auch den Anspruch auf die Verlängerung seines § 38a in Deutschland.
Die „Sekunden-Lösung“: Wie Sie den Statusverlust verhindern
Die gute Nachricht aus dem EuGH-Urteil ist jedoch die Definition der „Abwesenheit“. Das Gericht hat festgestellt, dass bereits eine äußerst kurze physische Rückkehr in den Erstmitgliedstaat ausreicht, um die Sechs-Jahres-Frist zu unterbrechen. Es ist keine Rückkehr des Lebensmittelpunkts erforderlich. Theoretisch reicht ein Aufenthalt von wenigen Stunden. Wir raten unseren Mandanten daher zu einer proaktiven Strategie. Wenn Sie etwa einen italienischen Daueraufenthalt-EU besitzen, sollten Sie innerhalb von sechs Jahren mindestens einmal nach Italien reisen. Wichtig ist hierbei die Beweislast. Wir empfehlen dringend, Beweise für diese Reise zu sammeln: Tankbelege, Rechnungen aus Restaurants, Hotelbuchungen oder Flugtickets. Die deutsche Ausländerbehörde ist zwar gehalten, Sie vor einer Ablehnung auf diese Möglichkeit hinzuweisen, aber als Anwaltskanzlei wissen wir, dass man sich nie allein auf die Hinweispflicht der Behörde verlassen sollte. Ein gut dokumentierter Wochenendtrip kann über Ihre gesamte Zukunft in Deutschland entscheiden.
Fallstricke bei der Lebensunterhaltssicherung und Wohnraum
Ein weiterer Punkt, der oft zu Problemen führt, ist die Frage des Wohnraums. Hier gibt es eine erfreuliche Entwicklung durch das EuGH-Urteil: Da das deutsche Gesetz in § 38a AufenthG – anders als bei anderen Titeln – nicht explizit ausreichenden Wohnraum als Voraussetzung nennt, darf die Ausländerbehörde die Verlängerung nicht allein wegen einer zu kleinen Wohnung ablehnen. Das EU-Recht lässt solche zusätzlichen Hürden nur zu, wenn der nationale Gesetzgeber sie klar definiert hat, was in Deutschland bei § 38a versäumt wurde. Dennoch bleibt die Lebensunterhaltssicherung das „Nadelöhr“. Viele Betroffene geraten in Schwierigkeiten, wenn sie kurzzeitig arbeitslos werden. Anders als bei Unionsbürgern gibt es beim § 38a keine automatische Fortwirkung des Aufenthaltsrechts bei Arbeitslosigkeit. Wer Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) beantragt, riskiert die Nichtverlängerung seines Titels. Wir prüfen in solchen Fällen oft, ob eine sogenannte „unbeabsichtigte Arbeitslosigkeit“ vorliegt oder ob andere Einkommensquellen (z. B. Vermögen oder Unterstützung durch Familienangehörige) die Lücke füllen können, um den Aufenthalt zu retten.
Strategische Planung: Der Weg zur Niederlassungserlaubnis
Um der „Abwesenheitsfalle“ des Erststaates dauerhaft zu entkommen, ist die Aufenthaltsverfestigung in Deutschland das oberste Ziel unserer Beratung. Wer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG besitzt, hat unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 AufenthG Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis. Alternativ kann die deutsche „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 9a AufenthG beantragt werden. Sobald Sie einen dieser unbefristeten deutschen Titel besitzen, ist es völlig unerheblich, ob Ihr Status in Italien, Spanien oder Frankreich erlischt. Sie haben dann ein eigenständiges, deutsches Daueraufenthaltsrecht. Wir empfehlen, diesen Antrag so früh wie möglich zu stellen, idealerweise bereits im fünften Jahr Ihres Aufenthalts, um den unsicheren Status des § 38a hinter sich zu lassen. Dabei unterstützen wir Sie bei der Zusammenstellung der Nachweise über Rentenversicherungsbeiträge und Sprachkenntnisse, die für diese Titel essenziell sind.
Wenn die Verlängerung scheitert: Alternative Lösungswege
Sollte es tatsächlich dazu gekommen sein, dass die Sechs-Jahres-Frist verstrichen ist und der Status im Erststaat verloren ging, bedeutet dies nicht zwangsläufig die Abschiebung. Als erfahrene Rechtsanwälte prüfen wir in solchen Fällen den Wechsel in andere Aufenthaltstitel. In Betracht kommt oft die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 9 der Beschäftigungsverordnung (“open work visa”). Diese Regelung erlaubt es Personen, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a hatten und seit mindestens zwei Jahren in Deutschland gearbeitet haben, eine neue Aufenthaltserlaubnis für jede Beschäftigung zu erhalten – und zwar unabhängig von einer qualifizierten Ausbildung.
Fazit: Ihr Rechtsschutz beginnt bei der Vorsorge
Die Rechtslage rund um den § 38a AufenthG ist durch das EuGH-Urteil komplexer, aber auch klarer geworden. Die zentrale Erkenntnis für alle Betroffenen muss sein: Der Aufenthalt in Deutschland ist ein Privileg, das aktiver Pflege bedarf. Die Mobilität innerhalb Europas ist rechtlich an den Fortbestand Ihres Status im ersten EU-Staat gekoppelt, solange Sie in Deutschland noch keinen unbefristeten Titel haben.
Wir fassen zusammen:
Achten Sie penibel auf die Sechs-Jahres-Frist,
dokumentieren Sie kurze Reisen in Ihren Erststaat und
streben Sie so schnell wie möglich die deutsche Niederlassungserlaubnis an.
Vermeiden Sie den Bezug von Sozialleistungen, wenn Ihre Verlängerung ansteht, und lassen Sie sich im Zweifel frühzeitig rechtlich beraten. Die bürokratischen Hürden sind hoch, aber mit der richtigen Strategie und juristischer Expertise an Ihrer Seite lässt sich der Traum von einem dauerhaften Leben in Deutschland sicher realisieren. Wir stehen Ihnen als Kanzlei gerne zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihre Mobilität nicht an einer Frist scheitert.
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