Aufenthaltsverfahren: Muss die Behörde auch den Arbeitgeber informieren?
- Isabelle Manoli

- vor 13 Minuten
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Die Rekrutierung hochqualifizierter akademischer Fachkräfte aus den USA, Großbritannien oder Kanada ist für deutsche Unternehmen oft ein langwieriger Prozess. Der Arbeitsvertrag ist unterschrieben, die HR-Abteilung hat alles vorbereitet, doch dann verschwindet das Visumsverfahren des künftigen Top-Mitarbeiters in den Mühlen der Bürokratie. Wochenlang herrscht Funkstille. Für Arbeitgeber bleibt das migrationsrechtliche Verfahren eine absolute Blackbox. Sie wissen weder, ob Dokumente fehlen, noch, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Dies gefährdet nicht nur die betriebliche Planungssicherheit, sondern stellt Unternehmen auch vor massive Compliance-Herausforderungen. Wir als Anwaltskanzlei erleben täglich, wie diese Intransparenz zu existentiellen Problemen führt – sowohl für die Expats als auch für die Personalabteilungen. Doch hat der Arbeitgeber eigentlich ein Recht darauf, von der Ausländerbehörde informiert zu werden? Dr. Sebastian Klaus lässt diese fundamentale Frage nun gerichtlich klären.
Warum sind Visaverfahren für Arbeitgeber bisher eine Blackbox?
In der aktuellen Rechtspraxis werden Arbeitgeber von den Ausländerbehörden im Regelfall nicht als Beteiligte des Verfahrens behandelt. Das Aufenthaltsverfahren wird formal als bilaterale Angelegenheit zwischen dem ausländischen Young Professional oder der Fachkraft und dem deutschen Staat geführt. Wenn Arbeitgeber ihre neuen Mitarbeitenden nicht im Rahmen einer expliziten Vollmacht als Bevollmächtigte gemäß § 14 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vertreten, erfahren sie von den Behörden meist gar nichts. Für global agierende Unternehmen, die Talente aus dem Nicht-EU-Ausland anwerben, ist dieser Zustand unhaltbar. Sie tragen das wirtschaftliche Risiko, müssen Gehaltsstrukturen planen und Wohnraum mitorganisieren, werden aber rechtlich wie Außenstehende behandelt.
Behördenwillkür im Alltag: Wie sieht die gelebte Praxis wirklich aus?
Wer die tägliche Praxis im Migrationsrecht kennt, weiß, dass die administrative Realität von extremer Willkür geprägt ist. Es gibt in Deutschland derzeit keine einheitliche Linie: Während sich einige Behörden strikt weigern, ohne schriftliche Vollmacht auch nur ein Wort mit der HR-Abteilung zu wechseln, gehen andere den entgegengesetzten Weg. Gerade bei großen, namhaften Konzernen erleben wir immer wieder, dass Ausländerbehörden fast ausschließlich mit dem Arbeitgeber kommunizieren – und der eigentliche Antragsteller, also der ausländische Arbeitnehmer, komplett im Dunkeln gelassen und im Verfahren übergangen wird. Insbesondere kleinere Behörden agieren hier oft ohne klare Linie und nach reinem Bauchgefühl. Diese unvorhersehbare Praxis zeigt deutlich, dass das System ohne gerichtliche Leitplanken fehleranfällig und unprofessionell bleibt.
Gibt es eine gesetzliche Pflicht zur Hinzuziehung von Arbeitgebern?
Unsere Rechtsauffassung als Kanzlei unterscheidet sich hierbei deutlich von der gelebten Praxis vieler Migrationsbehörden. Das Verwaltungsverfahrensgesetz bietet nämlich sehr wohl eine Brücke, um die Blackbox zu öffnen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwVfG hat eine Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, sonstige Dritte, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden, von Amts wegen oder auf Antrag hinzuzuziehen. In bestimmten Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht sogar eine rechtliche Obliegenheit zur Hinzuziehung. Wir vertreten die Auffassung, dass Arbeitgeber bei der Erwerbsmigration von Amts wegen und ohne gesonderten Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen sind, da der Ausgang des Visumsverfahrens ihre Kerninteressen als Vertragspartner unmittelbar betrifft. Diese Ansicht ist in der Rechtswissenschaft durchaus streitig, wird jedoch prominent durch Stellungnahmen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) sowie des Digitalverbands Bitkom im Kontext der Diskussionen um die "Work and Stay Agentur" gestützt.
Welche Strategie sichert den Informationsfluss schon vor dem Urteil?
Bis die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein finales Urteil fällt, dürfen Unternehmen keine wertvolle Zeit im Onboarding-Prozess verlieren. Die wichtigste Verteidigungslinie gegen das behördliche Informationsvakuum ist eine lückenlose, strategische Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Unternehmen müssen sicherstellen, dass der ausländische Arbeitnehmer für die Behörde zu jedem Zeitpunkt erreichbar bleibt und eingehende Nachrichten sofort spiegelt. Da die Behörden den Arbeitgeber oft formell ignorieren, muss der Arbeitnehmer als verlässlicher Informationsbote fungieren. Um diesen Prozess rechtssicher aufzusetzen und den Druck auf die Behörden strategisch zu erhöhen, empfiehlt sich die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Anwalts oder Relocators. Wir sorgen dafür, dass Informationsflüsse professionell kanalisiert werden und keine Fristen verstreichen.
Was bezweckt die aktuelle Klage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit?
Um Rechtsklarheit für die gesamte Praxis der Fachkräfteeinwanderung zu schaffen, hat Dr. Sebastian Klaus nun eine richtungsweisende Klage erhoben. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit muss nun final klären, inwieweit Migrationsbehörden gesetzlich verpflichtet sind, Arbeitgeber über wichtige Meilensteine und Verfahrensschritte im Antragsverfahren ihrer Arbeitnehmer zu informieren. Ziel dieser Klage ist es, den informellen Zustand der Intransparenz zu beenden und Arbeitgebern eine eigenständige, gesicherte Rechtsposition im Verfahren zu verschaffen. Sollten die Gerichte unserer Argumentation folgen, würde dies die HR-Prozesse bei der Einstellung von Talenten aus den USA, UK oder Kanada revolutionieren, da Behörden den Informationsfluss nicht mehr willkürlich kappen könnten.
Welche Vorteile bringt das Verfahren schon jetzt für Ihre HR-Compliance?
Auch wenn der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abgewartet werden muss, bringt die Klage schon heute einen enormen strategischen Mehrwert für Unternehmen. Selbst wenn die Verwaltungsgerichte die Hinzuziehungspflicht schlussendlich enger auslegen sollten, wird das Urteil präzise Leitplanken setzen. Arbeitgeber werden durch die gerichtliche Klärung exakt wissen, in welchem Umfang sie begleitend zur Beschäftigung den aufenthaltsrechtlichen Status eines Arbeitnehmers eigenständig nachhalten müssen. Dies schafft Rechtssicherheit für die internen Compliance-Prozesse. Unternehmen erfahren genau, wo ihre eigenen Pflichten enden und wo die Verantwortung der Behörde beginnt, um empfindliche Bußgelder wegen illegaler Beschäftigung von vornherein auszuschließen.
Fazit
Die Frage, ob Ausländerbehörden Arbeitgeber in Aufenthaltsverfahren aktiv informieren müssen, berührt den Kern einer modernen, effizienten Erwerbsmigration. Die aktuelle Intransparenz und die willkürliche Behördenpraxis behindern den Wirtschaftsstandort Deutschland und verunsichert hochqualifizierte Expats sowie deren Familien gleichermaßen. Mit der von Dr. Sebastian Klaus erhobenen Klage gehen wir als Kanzlei den entscheidenden Schritt, um diese Rechtsunsicherheit gerichtlich aufzulösen. Unabhängig vom finalen Urteil wird das Gerichtsverfahren die Compliance-Prozesse in den HR-Abteilungen nachhaltig stärken und definieren, wie das Zusammenspiel zwischen Wirtschaft und Migrationsbehörden in Zukunft aussehen muss. Wir von VisaGuard halten Sie über die Entwicklungen dieses wegweisenden Verfahrens fortlaufend auf dem Laufenden und unterstützen Sie schon heute dabei, Ihre Visumsverfahren rechtssicher und transparent zu gestalten.



