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Kann man mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?

vor 8 Stunden
5 Min. Lesezeit

Wer bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates besitzt, geht häufig davon aus, dass ein Umzug nach Deutschland vergleichsweise unkompliziert möglich ist. Tatsächlich enthält § 39 Nr. 6 AufenthV eine wichtige Ausnahme vom grundsätzlich erforderlichen Visumverfahren: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein deutscher Aufenthaltstitel direkt bei der Ausländerbehörde in Deutschland beantragt werden.

Die Vorschrift ist allerdings weniger weitreichend, als ihr Wortlaut zunächst vermuten lässt. Insbesondere das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Möglichkeit einer solchen Inlandsbeantragung erheblich eingeschränkt. Wer bereits mit der Absicht nach Deutschland einreist, dauerhaft hier zu bleiben, kann sich nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf § 39 Nr. 6 AufenthV berufen.


Was regelt § 39 Nr. 6 AufenthV?

Grundsätzlich müssen Drittstaatsangehörige für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland vor der Einreise das erforderliche nationale Visum beantragen. § 39 AufenthV enthält hiervon verschiedene Ausnahmen.


Nach § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV kann ein Aufenthaltstitel im Bundesgebiet eingeholt werden, wenn der Ausländer einen von einem anderen Schengenstaat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt, aufgrund dieses Aufenthaltstitels zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt ist und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind.

Auf den ersten Blick erscheint die Vorschrift sehr weitreichend. Beispiel: Ein Drittstaatsangehöriger lebt mit einem italienischen Aufenthaltstitel in Italien. Er heiratet eine in Deutschland lebende Person und erfüllt sämtliche Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Man könnte nun annehmen, dass er mit seinem italienischen Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen und hier unmittelbar die deutsche Aufenthaltserlaubnis beantragen kann.


Genau hier ist jedoch Vorsicht geboten.


Warum reicht ein Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates nicht immer aus?

Ein Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates vermittelt grundsätzlich eine Berechtigung zu kurzfristigen Aufenthalten in den übrigen Schengenstaaten. Das bedeutet jedoch nach der Rechtsprechung nicht automatisch, dass mit diesem Aufenthaltstitel auch gezielt zum dauerhaften Aufenthalt nach Deutschland eingereist werden darf.

Besonders wichtig ist hierzu der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2019 – OVG 11 S 21.18. Das Gericht beschäftigte sich mit einer Drittstaatsangehörigen, die einen polnischen Aufenthaltstitel („Karta Pobytu“) besaß und zu ihrem deutschen Ehemann nach Deutschland eingereist war.


Das OVG entschied, dass der Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates die Einreise nicht deckt, wenn bereits bei der Einreise die Absicht besteht, dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Der ausländische Aufenthaltstitel ermöglicht nach Auffassung des Gerichts lediglich den schengenrechtlichen Kurzaufenthalt.


Gilt § 39 Nr. 6 AufenthV also nur bei einem nachträglichen Entschluss zum Daueraufenthalt?

Praktisch läuft die Rechtsprechung weitgehend darauf hinaus.

Interessant ist dabei, dass der Wortlaut des § 39 Nr. 6 AufenthV selbst nicht ausdrücklich verlangt, dass die Voraussetzungen des Anspruchs erst nach der Einreise entstehen. Genau eine solche Formulierung findet sich beispielsweise in § 39 Nr. 3 AufenthV. Dort verlangt der Gesetzgeber ausdrücklich, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „nach der Einreise entstanden sind“. Bei § 39 Nr. 6 fehlt diese Einschränkung.


Trotzdem kommt das OVG Berlin-Brandenburg zu einer Einschränkung über ein anderes Tatbestandsmerkmal: § 39 Nr. 6 verlangt, dass die betreffende Person aufgrund ihres ausländischen Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten.

Besteht bereits bei der Einreise die Absicht eines dauerhaften Aufenthalts in Deutschland, fehlt nach Auffassung des OVG gerade diese Aufenthaltsberechtigung. Die schengenrechtliche Berechtigung aufgrund des Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates deckt nach dieser Auffassung nur einen vorübergehenden Aufenthalt.

Damit ergibt sich ein erheblicher Unterschied zwischen zwei äußerlich sehr ähnlichen Situationen:


Ein Drittstaatsangehöriger reist mit seinem französischen, italienischen oder polnischen Aufenthaltstitel für einen vorübergehenden Besuch nach Deutschland ein. Erst während dieses Aufenthalts ändern sich seine Pläne und er möchte dauerhaft in Deutschland bleiben. Liegen nun sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs auf einen deutschen Aufenthaltstitel vor, kann § 39 Nr. 6 AufenthV grundsätzlich eine Inlandsbeantragung ermöglichen.


Steht dagegen bereits vor der Einreise fest, dass die Person ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen und unmittelbar nach der Einreise einen deutschen Aufenthaltstitel beantragen möchte, besteht nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg ein erhebliches Risiko, dass § 39 Nr. 6 AufenthV gerade nicht anwendbar ist.


Warum ist die Einreiseabsicht so wichtig?

In der Praxis kann damit die subjektive Absicht im Zeitpunkt der Einreise entscheidend werden.


Wer beispielsweise in Italien lebt, dort einen Aufenthaltstitel besitzt, seinen in Deutschland lebenden Ehepartner heiratet und anschließend nach Deutschland fährt, um hier dauerhaft mit ihm zusammenzuleben, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass § 39 Nr. 6 AufenthV das reguläre Visumverfahren ersetzt.


Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Daueraufenthaltsabsicht objektiv belegen lässt – beispielsweise durch Aufgabe der Wohnung oder Beschäftigung im bisherigen Aufenthaltsstaat, Anmeldung einer Wohnung in Deutschland oder Korrespondenz, aus der bereits vor der Einreise die geplante dauerhafte Übersiedlung hervorgeht.


In solchen Fällen kann das sicherere Vorgehen darin bestehen, das erforderliche nationale Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen.


Warum muss außerdem ein „Anspruch“ auf den Aufenthaltstitel bestehen?

§ 39 Nr. 6 AufenthV enthält noch eine zweite wichtige Einschränkung: Es genügt nicht, dass die Erteilung eines deutschen Aufenthaltstitels lediglich möglich oder wahrscheinlich ist. Die Vorschrift verlangt ausdrücklich, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind.


Das kann insbesondere beim Familiennachzug relevant werden. Wird beispielsweise davon ausgegangen, dass ein Ehegatte vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse befreit ist, die Ausländerbehörde beurteilt die Voraussetzungen dieser Ausnahme aber anders, kann der vermeintlich sichere Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis fehlen. Damit kann gleichzeitig die Möglichkeit der Inlandsbeantragung nach § 39 Nr. 6 AufenthV entfallen.


Vor einer Einreise sollte daher nicht nur geprüft werden, welcher deutsche Aufenthaltstitel grundsätzlich in Betracht kommt. Es sollte geklärt werden, ob sämtliche Voraussetzungen eines gebundenen Anspruchs tatsächlich vorliegen.


Löst der Antrag nach § 39 Nr. 6 AufenthV eine Fiktionswirkung aus?

Auch diese Frage ist praktisch besonders wichtig. Denn Verfahren bei deutschen Ausländerbehörden können mehrere Monate dauern. Entscheidend ist deshalb, ob der Antragsteller während dieser Zeit weiterhin rechtmäßig in Deutschland bleiben darf.

§ 81 Abs. 3 AufenthG kann bei einem rechtmäßigen Aufenthalt ohne deutschen Aufenthaltstitel grundsätzlich eine sogenannte Erlaubnisfiktion auslösen. Das Problem liegt jedoch wiederum in der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts.


Das OVG Berlin-Brandenburg hat in der Entscheidung OVG 11 S 21.18 gerade angenommen, dass bei einer Einreise mit bereits bestehender Daueraufenthaltsabsicht keine entsprechende Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund des Aufenthaltstitels des anderen Schengenstaates besteht. Die Entscheidung wird in der amtlichen Datenbank ausdrücklich unter dem Stichwort „keine Fiktionswirkung“ geführt.


Das kann erhebliche praktische Konsequenzen haben: Wird die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragt und stellt die Ausländerbehörde anschließend fest, dass § 39 Nr. 6 AufenthV nicht greift, kann sich der Antragsteller möglicherweise gerade nicht darauf verlassen, aufgrund seines Antrags bis zur Entscheidung rechtmäßig in Deutschland bleiben zu dürfen.


Wann ist von einer Inlandsbeantragung nach § 39 Nr. 6 AufenthV abzuraten?

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der dauerhafte Umzug nach Deutschland bereits vor der Einreise vollständig geplant ist.


In einem solchen Fall sollte geprüft werden, ob nicht das reguläre Visumverfahren über die deutsche Auslandsvertretung der rechtssicherere Weg ist. Dies gilt umso mehr, wenn zusätzlich Unsicherheiten hinsichtlich einzelner Voraussetzungen des späteren Aufenthaltstitels bestehen.


§ 39 Nr. 6 AufenthV ist damit keineswegs bedeutungslos. Die Vorschrift kann insbesondere bei einer nachträglichen Änderung der Aufenthaltsplanung während eines zunächst rechtmäßigen Kurzaufenthalts eine wichtige Möglichkeit darstellen. Sie sollte jedoch nicht als allgemeine Möglichkeit verstanden werden, mit einem Aufenthaltstitel eines beliebigen anderen Schengenstaates gezielt nach Deutschland umzuziehen und anschließend auf das nationale Visumverfahren zu verzichten.


Fazit: § 39 Nr. 6 AufenthV ist keine allgemeine „Umzugsregelung“ innerhalb des Schengenraums

Ein Aufenthaltstitel aus Italien, Frankreich, Polen oder einem anderen Schengenstaat bedeutet nicht automatisch, dass ein Drittstaatsangehöriger seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen und den erforderlichen deutschen Aufenthaltstitel anschließend bei der Ausländerbehörde beantragen kann.


Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg kann insbesondere eine bereits bei Einreise bestehende Daueraufenthaltsabsicht die Anwendung des § 39 Nr. 6 AufenthV ausschließen. Gleichzeitig kann dadurch auch die Fiktionswirkung eines in Deutschland gestellten Antrags gefährdet sein.


Wer einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates besitzt und dauerhaft nach Deutschland wechseln möchte, sollte deshalb vor der Einreise prüfen lassen, ob eine Inlandsbeantragung tatsächlich zulässig ist oder ob zunächst ein nationales Visum bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt werden sollte.

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