top of page

Kündigungsschutzrecht: Darf der Arbeitgeber mit Konsequenzen drohen, wenn der Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben wird?


Es ist eine Situation, die sich für viele Arbeitnehmer wie ein Albtraum anfühlt: Ein plötzliches Gespräch im Büro der Geschäftsführung, eine unterkühlte Atmosphäre und ein Dokument auf dem Tisch, das das Ende der beruflichen Karriere bei diesem Unternehmen besiegeln soll. Der Arbeitgeber fordert die sofortige Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag. Die Alternative, die im Raum steht, wiegt schwer: Entweder wird jetzt unterschrieben, oder es folgt die fristlose Kündigung nebst einer Strafanzeige. In einem solchen Moment fühlen sich Betroffene oft in die Enge getrieben, die Entscheidungsfreiheit scheint auf ein Minimum reduziert. Doch ist ein solches Vorgehen rechtlich überhaupt haltbar? Kann ein Vertrag Bestand haben, der unter massivem psychischem Druck zustande gekommen ist? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu eine Entscheidung getroffen, die weitreichende Folgen für die Praxis hat und deutlich macht, dass das Recht auf „Bedenkzeit“ keine unumstößliche Konstante im deutschen Arbeitsrecht darstellt.


Die Grenzen der Entscheidungsfreiheit im Fokus der Justiz

Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung stand die Frage, ob eine solche Verknüpfung von Vertragsangebot und Drohkulisse eine widerrechtliche Drohung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches darstellt. Grundsätzlich schützt das Gesetz die freie Willensentscheidung bei Vertragsabschlüssen. Wir beobachten in unserer Kanzleipraxis immer wieder, dass Mandanten davon ausgehen, ein unter extremem Stress unterschriebener Vertrag müsse allein aufgrund der Drucksituation anfechtbar sein. Das BAG stellte jedoch in seinem Urteil vom 24.02.2022 (Az. 6 AZR 333/21) klar, dass die Schwelle zur Unwirksamkeit höher liegt, als viele vermuten. Der Fall der Verkaufsangestellten, die der Manipulation von Preisen verdächtigt wurde, illustriert dies deutlich. Wenn der Arbeitgeber den Verdacht hat, dass schwerwiegende Pflichtverletzungen vorliegen, darf er dies als Hebel in den Verhandlungen nutzen, sofern er in diesem Moment ernsthaft davon ausgehen durfte, dass eine Kündigung vor einem Arbeitsgericht Bestand hätte.


Das Gebot des fairen Verhandelns als rechtlicher Prüfstein

Ein wesentlicher Aspekt bei der Beurteilung solcher Fälle ist der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz des fairen Verhandelns. Wir prüfen als Kanzlei in derartigen Konstellationen stets, ob der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation in einer Weise ausgenutzt hat, die das Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers komplett verdrängt. Eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass das angedrohte Übel – in diesem Fall die Kündigung oder die Anzeige – unter Berücksichtigung aller Umstände als unangemessen anzusehen ist. Das BAG hat jedoch betont, dass es keine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers gibt, eine „Wohlfühlatmosphäre“ zu schaffen oder dem Arbeitnehmer eine mehrtägige Überlegungsfrist einzuräumen. Das Gebot des fairen Verhandelns wird erst dann verletzt, wenn die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers durch die Schaffung einer psychischen Ausnahmesituation gezielt ausgeschaltet wird, ohne dass ein sachlicher Grund vorliegt.


Wenn der Verdacht die Drohung legitimiert

Warum scheiterte die Anfechtung im vorliegenden Fall der Verkaufsmitarbeiterin? Die Antwort liegt in der objektiven Bewertung der Ausgangslage. Da konkrete Verdachtsmomente für Manipulationen im Raum standen, war die Ankündigung einer fristlosen Kündigung keine „leere“ oder willkürliche Drohung. In der juristischen Bewertung bedeutet dies: Hätte ein verständiger Arbeitgeber in der Situation der Beklagten eine Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen, ist die Drohung damit rechtmäßig. Es ist legitim, dem Arbeitnehmer die harten Konsequenzen seines (vermeintlichen) Fehlverhaltens vor Augen zu führen, um ihn zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen. Die Tatsache, dass die Arbeitnehmerin keine Zeit hatte, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, führt für sich genommen noch nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Dies mag hart erscheinen, entspricht aber der Vertragsfreiheit, die eben auch die Freiheit umfasst, sich in einer Stresssituation sofort zu binden.


Relevanz für das Visumsrecht und internationale Fachkräfte

Obwohl es sich hierbei primär um eine arbeitsrechtliche Entscheidung handelt, hat das Thema für unsere Mandanten im Visumsrecht eine enorme Bedeutung. Für Fachkräfte, die mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung nach Deutschland gekommen sind, hängt an der Wirksamkeit einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags oft nicht nur der Job, sondern der gesamte Aufenthaltsstatus. Ein voreilig unterschriebener Aufhebungsvertrag kann zur Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis führen, da die Grundlage für den Aufenthalt – der Arbeitsplatz – wegfällt. Wir weisen daher darauf hin, dass die psychische Belastung für ausländische Arbeitnehmer oft noch höher ist, da die Existenzangst durch die drohende Ausreise verschärft wird. Dennoch zeigt das Urteil des BAG, dass auch hier die Hürden für eine nachträgliche Anfechtung extrem hoch sind. Wer unterschreibt, ist in der Regel gebunden, sofern der Arbeitgeber nicht völlig haltlose Anschuldigungen erhebt.


Fazit und anwaltliche Einschätzung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Bundesarbeitsgericht die Position der Arbeitgeber in Aufhebungsverhandlungen gestärkt hat. Eine Drohung mit Kündigung oder Strafanzeige ist kein automatischer Grund für eine Nichtigkeit des Vertrages, solange ein sachlicher Grund für diese Maßnahmen vorliegt. Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag sollte niemals leichtfertig erfolgen, auch wenn der Druck immens erscheint. Einmal geleistet, lässt sich die Unterschrift nur in extremen Ausnahmefällen durch eine Anfechtung nach § 123 BGB beseitigen. Wir raten dazu, im Zweifelsfall immer um eine kurze Unterbrechung des Gesprächs zu bitten, um zumindest telefonisch Rat einzuholen. Gleichzeitig müssen Arbeitgeber darauf achten, dass ihre Drohungen auf einem soliden Tatsachenfundament stehen, um nicht Gefahr zu laufen, dass der Vertrag später wegen Widerrechtlichkeit angegriffen wird. Die Grenze zwischen harten Verhandlungen und unzulässiger Nötigung bleibt schmal, wurde aber durch das BAG zugunsten der unternehmerischen Freiheit präzisiert.

bottom of page