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LEA Berlin: Wer kann § 24 AufenthG bekommen?


In der dynamischen Welt der Global Mobility und des internationalen Recruitings ist Rechtssicherheit das höchste Gut. Seit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine hat Deutschland eine beispiellose Aufnahmebereitschaft gezeigt, doch zwei Jahre später hat sich der Nebel der ersten Ad-hoc-Regelungen gelichtet und einer differenzierten Verwaltungspraxis Platz gemacht. Während ukrainische Staatsbürger fast reflexartig Schutz erhalten, stehen HR-Abteilungen und hochqualifizierte Drittstaatsangehörige oft vor einem bürokratischen Rätsel: Was passiert mit jenen Talenten, die in Kiew oder Odessa studiert oder gearbeitet haben, aber keinen ukrainischen Pass besitzen? Wir als Kanzlei beobachten eine zunehmende Verunsicherung bei Unternehmen, die internationale Experten binden wollen, während die Migrationspolitik der Bundesregierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz einen deutlichen Fokus auf die strikte Trennung von humanitärem Schutz und gezielter Erwerbsmigration legt.


Der rechtliche Rahmen: Zwischen EU-Vorgaben und nationaler Praxis

Die Grundlage für den vorübergehenden Schutz bildet die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie 2001/55/EG, die durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates aktiviert wurde. In Deutschland findet dies seine Entsprechung in § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Ursprünglich als unbürokratische Lösung gedacht, hat sich die Auslegung für Drittstaatsangehörige – also Personen, die weder die ukrainische noch eine EU-Staatsbürgerschaft besitzen – erheblich verschärft. Während wir die Verlängerung des Schutzes durch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung bis zum 4. März 2027 grundsätzlich begrüßen, sehen wir in der praktischen Umsetzung für Drittstaater erhebliche Hürden, die insbesondere die Planungssicherheit für Arbeitgeber und Expats gefährden.


Drittstaatsangehörige mit unbefristetem Aufenthaltstitel

Eine privilegierte Gruppe unter den Nicht-Ukrainern bilden jene Personen, die in der Ukraine bereits eine verfestigte Lebensgrundlage hatten. Gemäß Art. 2 Abs. 2 des EU-Beschlusses sind Personen schutzberechtigt, die nachweisen können, dass sie vor dem 24. Februar 2022 auf Grundlage eines gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine gelebt haben. In der ukrainischen Nomenklatur ist dies das „Permanent Residence Permit“.

Wir betonen hierbei die wichtige Rechtsauffassung, die auch in den aktuellen Verfahrenshinweisen des Landesamt für Einwanderung Berlin (Stand Februar 2026) bestätigt wird: Bei Inhabern eines solchen Titels wird grundsätzlich von einer so starken Verbindung zur Ukraine ausgegangen, dass eine Rückkehr in das ursprüngliche Herkunftsland als unzumutbar gilt. Diese Personen fallen unter die Schutzwirkung des § 24 AufenthG. Für Unternehmen bedeutet dies, dass diese Fachkräfte weiterhin ohne langwieriges Visumsverfahren dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, da die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG den uneingeschränkten Zugang zur Erwerbstätigkeit ermöglicht.


Die prekäre Lage bei befristeten Aufenthaltstiteln

Kritisch betrachten wir als Experten für Corporate Immigration die Situation von Drittstaatern, die lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine verfügten – etwa internationale Studenten oder junge Professionals in der Tech-Branche. Hier hat die deutsche Migrationspolitik eine klare Grenze gezogen. Gemäß der aktuellen Anwendungspraxis und dem BMI-Rundschreiben erhalten diese Personen in der Regel keinen Schutz nach § 24 AufenthG, sofern eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihr Herkunftsland möglich ist.


Diese Praxis ist aus Sicht des Standorts Deutschland ambivalent zu bewerten. Während die Regierung die Zuwanderung in die Sozialsysteme begrenzen möchte, verlieren wir hier oft Fachkräfte, die bereits europäisch sozialisiert sind und über wertvolle Qualifikationen verfügen. Für Betroffene, die am 24. Februar 2022 beispielsweise zu Studiumszwecken in der Ukraine waren, bedeutet dies: Der Weg zum Aufenthalt in Deutschland führt nicht über den humanitären Sektor, sondern über den harten Wechsel in die Erwerbsmigration. Hier muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (§ 18 AufenthG) oder zum Studium (§ 16a AufenthG) vorliegen.


Fazit: Differenzierung ist das Gebot der Stunde

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Schutz nach § 24 AufenthG für Drittstaatsangehörige kein Selbstläufer ist. Während Personen mit "Permanent Residence Permit" und international Schutzberechtigte relativ sicher mit einer Verlängerung bis 2027 rechnen können, befinden sich Personen mit befristeten Titeln in einer rechtlichen Sackgasse. Wir befürworten eine klare Kommunikation: Wer als hochqualifizierte Fachkraft aus der Ukraine kam und keinen unbefristeten Titel besaß, sollte schleunigst den Spurwechsel in einen Aufenthaltstitel zur Erwerbsmigration prüfen, statt auf eine Fortführung des vorübergehenden Schutzes zu hoffen.

Die Digitalisierung der Migrationsverwaltung schreitet zwar voran, doch die Komplexität der Einzelfallprüfung bei Drittstaatern erfordert nach wie vor eine präzise juristische Begleitung, notfalls auch durch ein Gerichtsverfahren. In einem Umfeld des Fachkräftemangels kann es sich kein Unternehmen leisten, wertvolle Mitarbeiter durch vermeidbare Ausweisungen zu verlieren.


Wie wir als Kanzlei Visaguard helfen können

Als spezialisierte Kanzlei für Visumsrecht unterstützen wir Global Mobility Abteilungen und internationale Talente dabei, den richtigen Aufenthaltstitel zu finden. Wir prüfen für Ihre Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine, ob ein Anspruch auf § 24 AufenthG besteht oder ob ein proaktiver Wechsel in die Fachkräfteeinwanderung (§§ 18a, 18b AufenthG) strategisch sinnvoller ist. Wir übernehmen die Kommunikation mit dem LEA und sichern Ihre Compliance im Bereich Corporate Immigration, von der Entsendung bis zur Blaue Karte EU.

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