top of page
  • Instagram
  • Linkedin
  • Youtube

Petition von Dr. Sebastian Klaus: LEA Berlin muss Praxis beim Zweckwechsel aus § 24 AufenthG korrigieren

vor 4 Minuten
4 Min. Lesezeit

Anträge wurden zurückgestellt, es wurde mit Ablehnung gedroht, und Betroffene sollten unbedingte Verzichtserklärungen unterschreiben. Damit ist beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin zumindest teilweise Schluss. Durchgesetzt hat das Rechtsanwalt Dr. Sebastian Klaus, Autor und Dozent im Migrationsrecht. Er hat eine Petition an das Berliner Abgeordnetenhaus gerichtet und parallel eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Das zentrale Ergebnis: Das LEA ergänzt seine Verzichtserklärung um eine aufschiebende Bedingung. Der Schutzstatus nach § 24 AufenthG entfällt damit erst, wenn der neue Aufenthaltstitel tatsächlich erteilt ist. Auch die Dienstaufsichtsbeschwerde war erfolgreich. Für Ukrainerinnen und Ukrainer, die in Berlin in die Blaue Karte EU oder einen anderen Titel für Fachkräfte wechseln wollen, ist das ein wichtiges Signal. Wir erklären, was sich ändert und was Betroffene jetzt tun sollten.


Welche Praxis hat Dr. Sebastian Klaus beanstandet?

Im Frühjahr und Sommer hatte das LEA im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport entschieden, Anträge auf Zweckwechsel aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG „zurückzustellen“. Von dieser Linie sollte nur abgewichen werden, wenn im Einzelfall besondere Gründe einen anderen befristeten Titel erforderlich machen. Dr. Klaus hat diese Praxis als das benannt, was sie in der Sache war: eine faktische Depriorisierung der Interessen von Geflüchteten aus der Ukraine.

Mehrere ihm bekannt gewordene Fälle zeigten, dass es nicht beim bloßen Liegenlassen blieb. Betroffenen wurde mitgeteilt, ihre Anträge würden mangels Sachbescheidungsinteresse abgelehnt. Alternativ könnten sie die Anträge zurücknehmen, was gebührenrechtlich günstiger sei. Eine solche Aussage kam unter anderem von einer Person auf Referatsleitungsebene.


Was hat die Dienstaufsichtsbeschwerde bewirkt?

Gegen dieses Vorgehen erhob Dr. Klaus Dienstaufsichtsbeschwerde, und zwar mit Erfolg. Das ist bemerkenswert, denn Dienstaufsichtsbeschwerden gelten in der Praxis oft als stumpfes Schwert. Der Fall zeigt jedoch: Wenn eine Behörde Antragsteller unter Druck setzt, ihre Anträge zurückzunehmen, bleibt das nicht folgenlos. Wer ein solches Schreiben erhält, sollte den Antrag auf keinen Fall vorschnell zurücknehmen. Er sollte das Schreiben rechtlich prüfen lassen.


Warum ist die geänderte Verzichtserklärung so wichtig?

Die Blaue Karte EU kann nicht neben dem vorübergehenden Schutz bestehen. Das ergibt sich aus § 19f AufenthG und dem zugrunde liegenden Recht der EU. Für den Wechsel muss der Schutzstatus also aufgegeben werden. Das LEA verlangte von Betroffenen jedoch teilweise schon früh in der schriftlichen Vorbereitung eine unbedingte Verzichtserklärung. Zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht fest, ob und wann der neue Titel ausgegeben wird. Dr. Klaus hat dieses Vorgehen deutlich als rechtsstaatlich nicht hinnehmbar kritisiert.

Die Antwort auf seine Petition fällt vorsichtig aus, ist in der Sache aber ein Einlenken. Nach Darstellung des Landes wird die Erklärung im Regelfall erst bei der Titelerteilung unterschrieben. Weil es in Einzelfällen zu Verzögerungen kommen könne, werde das LEA das Erklärungsmuster vorsorglich und im Sinne der Rechtsklarheit um eine aufschiebende Bedingung ergänzen.


Dr. Klaus weist dabei auf einen entscheidenden Punkt hin: Der elektronische Aufenthaltstitel wird von der Bundesdruckerei hergestellt. Das dauert drei bis vier Wochen, hinzu kommt die interne Bearbeitung. Zwischen Unterschrift und Ausgabe des neuen Titels liegt deshalb nicht nur im Einzelfall, sondern praktisch immer eine Lücke. Ohne die Bedingung hätten Betroffene in dieser Zeit ohne gültigen Titel dagestanden. Das hätte Folgen für ihre Arbeit, ihre Krankenversicherung und die Absicherung ihrer Familie gehabt.


Warum haben Ukrainer ein berechtigtes Interesse am Zweckwechsel?

Die Annahme, mit § 24 AufenthG sei alles geregelt, hält einer Prüfung nicht stand. Darauf hat auch Dr. Klaus in seiner Petition hingewiesen. Der vorübergehende Schutz hängt an befristeten Beschlüssen der EU. Wer in Berlin als IT-Spezialist, Ingenieurin oder Ärztin arbeitet, braucht eine verlässliche Perspektive.


Mit der Blauen Karte EU nach § 18g AufenthG beginnen die Fristen für die Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 AufenthG zu laufen. Sie betragen 27 Monate, mit Deutschkenntnissen auf B1-Niveau nur 21 Monate. Für andere Fachkräfte gilt § 18c Abs. 1 AufenthG. Hinzu kommt die Einbürgerung: Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG schließt die Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG aus. Das besondere Interesse, das das LEA verlangt, ist deshalb in vielen Fällen offensichtlich. Es muss aber konkret dargelegt werden.


Wie bearbeitet das LEA die Anträge heute?

Nach eigener Aussage nimmt das LEA die Bearbeitung zunächst zurückgestellter Anträge durch strukturelle Maßnahmen schrittweise wieder auf. In unserer Praxis zeigt sich allerdings, dass gut begründete und vollständig belegte Anträge deutlich schneller vorankommen als formlose Anträge auf dem Standardformular. Wer vor Ablauf seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis beantragt, ist durch die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG geschützt. Bleibt ein Antrag länger als drei Monate ohne zureichenden Grund unbearbeitet, kommt eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht. Oft wirkt schon die begründete Ankündigung eines gerichtlichen Verfahrens.


Fazit: Ein wichtiger Etappensieg für Schutzberechtigte

Mit Petition und Dienstaufsichtsbeschwerde hat Dr. Sebastian Klaus zwei problematische Praktiken des LEA Berlin erfolgreich angegriffen. Unbedingte Verzichtserklärungen sind vom Tisch, und der Druck zur Antragsrücknahme wurde dienstaufsichtsrechtlich beanstandet. Die grundsätzliche Zurückstellung ist zwar nicht formell aufgehoben, die Bearbeitung läuft aber wieder an. Ukrainerinnen und Ukrainer mit Qualifikation und Jobangebot sollten den Wechsel in die Blaue Karte EU jetzt strategisch angehen. Wir von VISAGUARD.Berlin begleiten Schutzberechtigte, ihre Familie und Arbeitgeber durch das Verfahren beim LEA, von der Antragstellung bis, wenn nötig, vor Gericht.

bottom of page