Streitig: Können Kinder eine Niederlassungserlaubnis erhalten?

Ausländerbehörden vertreten in der Praxis gelegentlich die Auffassung, minderjährige Kinder könnten eine Niederlassungserlaubnis grundsätzlich erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten. Diese pauschale Aussage ist rechtlich nicht zutreffend. Sie beruht auf einer Verwechslung zwischen einer speziellen, kindbezogenen Erleichterungsvorschrift und der allgemeinen Anspruchsgrundlage für die Niederlassungserlaubnis, die selbst keine Altersgrenze kennt.
Die Herkunft der "16-Jahre-Grenze"
Die Altersgrenze stammt aus § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der das "eigenständige, unbefristete Aufenthaltsrecht der Kinder" regelt. Danach erhält ein minderjähriges Kind eine Niederlassungserlaubnis, wenn es bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt; zugleich werden in diesem Fall bestimmte sonst geltende Anforderungen – etwa Sprachkenntnisse oder gesicherter Lebensunterhalt – nicht vorausgesetzt. § 35 AufenthG ist damit eine begünstigende Sondervorschrift, die Kindern den Zugang zur Niederlassungserlaubnis gerade erleichtern soll, nicht erschweren.
Warum § 35 AufenthG keine Sperrwirkung entfaltet
Entscheidend ist, dass § 35 AufenthG die Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 9 AufenthG nicht ausschließt. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt: Nach der Kommentierung bei Bergmann/Dienelt, AufenthG, § 35 Rn. 2, handelt es sich bei § 35 um eine begünstigende Sonderregelung, die eine unmittelbar auf § 9 AufenthG gestützte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht ausschließt (bestätigt durch BayVGH, Urt. v. 5.8.2015 – 10 B 15.429, Rn. 27, und OVG NRW, Urt. v. 15.10.2014 – 17 A 1150/13, Rn. 54). Ein minderjähriges Kind kann demnach grundsätzlich auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn es die allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG erfüllt – insbesondere den fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, gesicherten Lebensunterhalt, ausreichende Rentenversicherungsbeiträge, ausreichenden Wohnraum, hinreichende Sprachkenntnisse sowie das Fehlen eines Ausweisungsinteresses. Bei Minderjährigen, die im familiären Verband leben, werden diese wirtschaftlichen Voraussetzungen regelmäßig mit Blick auf den Haushalt der Eltern beurteilt; eine schematische Ablehnung allein wegen des Lebensalters findet im Gesetz keine Stütze.
Verhältnis mehrerer Aufenthaltstitel zueinander
Ergänzend ist zu beachten, dass der Besitz eines bestehenden Aufenthaltstitels der Erteilung eines weiteren, eigenständig begründeten Titels nicht entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.3.2013 – 1 C 12.12 – klargestellt, dass zwischen unterschiedlichen Aufenthaltstiteln keine gesetzliche Exklusivität besteht, wenn deren jeweilige Voraussetzungen unabhängig voneinander erfüllt sind. Dieser Grundsatz lässt sich auch auf die Konstellation übertragen, in der neben einem bestehenden (etwa humanitären) Aufenthaltstitel parallel ein familienrechtlich begründeter Titel oder eine Niederlassungserlaubnis beantragt wird: Die Behörde ist zur eigenständigen Prüfung und Verbescheidung des weiteren Antrags verpflichtet und kann sich nicht allein auf den Fortbestand des bereits erteilten Titels berufen.
Ergebnis
Im Ergebnis ist die Aussage, Kinder könnten eine Niederlassungserlaubnis erst mit 16 Jahren erhalten, als allgemeine Regel unzutreffend. Sie gilt allenfalls für den privilegierten Sonderweg des § 35 AufenthG. Unabhängig davon steht Minderjährigen der Weg über § 9 AufenthG offen, sofern dessen allgemeine Voraussetzungen vorliegen – mit der Folge, dass auch jüngere Kinder bereits vor dem 16. Geburtstag eine Niederlassungserlaubnis erhalten können, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Behörde entsprechend zur Entscheidung verpflichtet wird.



