Studie: Nur 4 % der Unternehmen rekrutieren ausländische Fachkräfte

Seit 2023 hat Deutschland seine Regeln zur Fachkräfteeinwanderung so grundlegend reformiert wie seit Jahrzehnten nicht. In den Betrieben ist das Ergebnis dennoch ernüchternd: Nur rund 4 % der Unternehmen haben innerhalb eines Jahres Arbeitskräfte aus Staaten außerhalb der EU eingestellt. Der Grund liegt selten im Gesetz selbst. Meist sind es Unsicherheiten über Verfahren, Anerkennung und Sprache. Wer die passenden Aufenthaltstitel kennt und das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG nutzt, kann ausländische Fachkräfte heute rechtssicher und deutlich schneller einstellen, in vielen Fällen sogar ohne vorab anerkannten Abschluss.
Was zeigt die aktuelle Betriebsbefragung?
Eine repräsentative Erhebung unter rund 15.000 Betrieben und Verwaltungen zeichnet ein klares Bild. Im dritten Quartal 2025 gaben nur etwa 4 % aller Betriebe an, in den zwölf Monaten zuvor Personal aus Drittstaaten eingestellt zu haben. Selbst unter den Unternehmen, die aktiv Stellen besetzen wollten, lag der Anteil bei lediglich 6 %.
Dabei zeigt sich ein deutliches Größengefälle. Kleinbetriebe mit weniger als 20 Beschäftigten rekrutierten nur zu 2 % international, mittelgroße Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten zu 12 % und Großunternehmen ab 250 Beschäftigten zu 16 %. Am aktivsten waren das Gastgewerbe, das Gesundheits- und Sozialwesen sowie Handel und Verkehr.
Bemerkenswert ist die andere Seite der Statistik. 57 % der Betriebe wären grundsätzlich bereit, Fachkräfte aus Drittstaaten auch ohne in Deutschland anerkannten Abschluss einzustellen. Knapp ein Viertel würde das tun, wenn einschlägige Berufserfahrung vorliegt, 19 % sogar ohne jede Einschränkung. Die Bereitschaft ist also da, sie wird nur selten in tatsächliche Einstellungen umgesetzt.
Warum stellen so wenige Unternehmen ausländische Fachkräfte ein?
Betriebe ohne Erfahrung mit internationaler Rekrutierung nennen vor allem drei Gründe: Sprachbarrieren, Zweifel an der tatsächlichen Qualifikation und ein aus ihrer Sicht ausreichendes inländisches Bewerberangebot. Unternehmen, die bereits aus Drittstaaten eingestellt haben, berichten von etwas anderem, nämlich von behördlichen Hürden und langwierigen Anerkennungsverfahren.
Genau diesen Unterschied erleben wir in unserer Beratung täglich. Die Unsicherheit beginnt meist nicht beim Gesetz. Sie beginnt in dem Moment, in dem die Personalabteilung die ideale Kandidatin gefunden hat und plötzlich vor Formularen, Zuständigkeiten und unklaren Fristen steht. Viele Unternehmen warten dann ab, versuchen es in Eigenregie oder verlassen sich auf allgemeine Online-Informationen. Jede Woche Verzögerung erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Fachkraft ein Angebot aus Kanada, den Niederlanden oder Skandinavien annimmt.
Kann man ausländische Fachkräfte ohne anerkannten Abschluss einstellen?
Ja. Das ist eine der wichtigsten Neuerungen der Reform, und sie wird in der Praxis noch zu wenig genutzt. Neben den klassischen Wegen für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) oder anerkanntem Studium (§ 18b AufenthG) gibt es inzwischen mehrere Alternativen.
Über die sogenannte Erfahrungssäule nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV können Arbeitgeber Beschäftigte einstellen, die mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung und einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss mitbringen. Eine deutsche Anerkennung ist dann nicht erforderlich. Voraussetzung ist aber, dass eine Gehaltsschwelle erreicht wird oder der Arbeitgeber tarifgebunden ist.
Die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 AufenthG erlaubt es zudem, die Anerkennung erst nach der Einreise und parallel zur Beschäftigung nachzuholen. Für hochqualifizierte Akademiker bleibt die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG das attraktivste Instrument. IT-Spezialisten können sie unter bestimmten Voraussetzungen sogar ohne Hochschulabschluss erhalten, wenn sie ausreichende Berufserfahrung nachweisen.
Eine Grenze gilt allerdings: In reglementierten Berufen, etwa in Medizin und Pflege, bleibt die Berufsausübungserlaubnis Pflicht. Hier lohnt sich eine frühzeitige Strategie, welcher Weg im Einzelfall der schnellste ist.
Wie schnell geht das beschleunigte Fachkräfteverfahren in Berlin?
Beim beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG stellt nicht die Fachkraft den Antrag, sondern der Arbeitgeber mit ihrer Vollmacht bei der zuständigen Ausländerbehörde. In Berlin ist das das Landesamt für Einwanderung (LEA). Die Behörde koordiniert die Anerkennung, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und erteilt eine Vorabzustimmung.
Die Zustimmung der Bundesagentur gilt nach § 36 Abs. 2 BeschV als erteilt, wenn sie sich nicht innerhalb einer Woche äußert. Danach soll die Auslandsvertretung nach § 31a AufenthV innerhalb von drei Wochen einen Termin vergeben und in der Regel binnen weiterer drei Wochen über das Visum entscheiden.
In der Praxis zeigt sich: Die gesetzlichen Fristen laufen nur, wenn die Unterlagen vollständig und widerspruchsfrei sind. Jede Rückfrage hält das Verfahren an. Zudem unterscheiden sich die Bearbeitungszeiten der Botschaften und Konsulate je nach Herkunftsland erheblich. Wer das weiß, plant den Starttermin realistisch und reicht die Unterlagen so ein, dass Nachforderungen gar nicht erst entstehen.
Welche Fehler kosten Arbeitgeber am meisten Zeit?
Aus hunderten begleiteten Verfahren kennen wir die typischen Stolpersteine. Besonders häufig passen Arbeitsvertrag, „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis” und Stellenbeschreibung nicht exakt zusammen, etwa bei Arbeitszeit, Gehalt oder Tätigkeitsbezeichnung.
Ebenso kritisch ist es, wenn die vorgesehene Tätigkeit nicht erkennbar zur Qualifikation passt oder das Gehalt unter dem Niveau vergleichbarer inländischer Beschäftigter liegt. Die Bundesagentur prüft das nach § 39 AufenthG genau.
Ein oft übersehener Punkt ist die Familie. Viele hochqualifizierte Bewerber kommen nur, wenn Ehegatte und Kinder mitreisen können. Wer den Familiennachzug von Anfang an mitplant, verhindert, dass die Zusage in letzter Minute platzt.
Wie unterstützen wir Unternehmen bei der Rekrutierung aus Drittstaaten?
Als auf Einwanderungsrecht spezialisierte Kanzlei in Berlin begleiten wir Arbeitgeber und HR-Abteilungen vom ersten Kandidatengespräch bis zur Arbeitsaufnahme. Wir wählen den passenden Aufenthaltstitel und prüfen die Unterlagen vor der Einreichung. Wir übernehmen die Kommunikation mit dem LEA und den Auslandsvertretungen und reagieren sofort, wenn ein behördliches Schreiben mit Rückfragen eintrifft. Kommt es dennoch zu einer Ablehnung, vertreten wir Sie auch im gerichtlichen Verfahren.
Fazit: Das Gesetz ist bereit, die Praxis noch nicht
Die Zahlen zeigen eine deutliche Lücke zwischen Bereitschaft und Umsetzung. Rechtlich ist es heute so einfach wie nie, ausländische Fachkräfte einzustellen, auch ohne vorherige Anerkennung. Entscheidend ist ein sauber vorbereitetes Verfahren, das Fristen ausnutzt, statt sie zu verlieren. Unternehmen, die jetzt strukturiert rekrutieren, verschaffen sich einen echten Vorsprung im Wettbewerb um internationale Talente. Sprechen Sie uns an. Wir zeigen Ihnen, welcher Weg für Ihre Wunschkandidatin der schnellste ist.




