Studium für Flüchtlinge in Deutschland – rechtliche Rahmenbedingungen und Perspektiven
- Isabelle Manoli

- 21. Sept.
- 2 Min. Lesezeit

Die Frage, unter welchen Bedingungen Flüchtlinge in Deutschland studieren dürfen, ist nicht nur migrationspolitisch relevant, sondern auch von erheblicher Bedeutung für die Fachkräfteeinwanderung. Nachfolgend erfahren Sie, welche Voraussetzungen für ein Studium von Personen mit internationalem Schutzstatus gelten – insbesondere, wenn diese bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat studieren.
Rechtsgrundlage: § 16b Abs. 7 AufenthG
Mit § 16b Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat der deutsche Gesetzgeber eine eigenständige Regelung geschaffen, die es Personen mit internationalem Schutz (also Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten nach §§ 3, 4 AsylG) erlaubt, zum Zweck des Studiums nach Deutschland einzureisen – auch wenn sie ihren Schutzstatus bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten haben. Anders als bei regulären Drittstaatsangehörigen findet hier die sogenannte REST-Richtlinie (RL (EU) 2016/801) keine Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a REST-RL). Der deutsche Gesetzgeber hat dennoch eine vergleichbare Mobilitätsregelung geschaffen, um auch diesen Personenkreis in das Hochschulsystem einzubinden.
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Flüchtlinge mit Schutzstatus in einem anderen EU-Staat können eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium in Deutschland erhalten, wenn:
sie in dem anderen Mitgliedstaat seit mindestens zwei Jahren ein Studium betrieben haben,
die Anforderungen des § 16c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt sind (insbesondere Nachweis der Lebensunterhaltssicherung),
eine Zulassung zu einer deutschen Bildungseinrichtung vorliegt.
Diese Aufenthaltserlaubnis wird zeitlich befristet für den konkreten Studienabschnitt in Deutschland erteilt. Hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten gelten die allgemeinen Regelungen für Studierende in § 16b Abs. 3 AufenthG entsprechend – das heißt, eine Nebenbeschäftigung von bis zu 120 ganzen oder 240 halben Tagen jährlich ist erlaubt.
Visumverfahren und Anwendung des § 5 AufenthG
Im Unterschied zu § 16c AufenthG, der unter bestimmten Voraussetzungen auch einen visumfreien Aufenthalt zulässt, erfordert § 16b Abs. 7 grundsätzlich ein reguläres Visumverfahren. Dies ergibt sich aus der fehlenden Anspruchsnorm im Gesetz – ein Rechtsanspruch auf Erteilung besteht nicht.
Allerdings kann gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG vom Visumverfahren abgesehen werden, wenn der Studienbeginn unmittelbar bevorsteht und damit ein atypischer Eilfall vorliegt. Die Anwendung allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG ist dabei grundsätzlich erforderlich, wobei Diskriminierungsverbote aus dem unionsrechtlichen Kontext (z.B. Art. 21 EU-Grundrechtecharta) berücksichtigt werden müssen.
Bewertung im Kontext der Fachkräfteeinwanderung
Die Ermöglichung eines Hochschulstudiums für Flüchtlinge mit Schutzstatus aus anderen EU-Staaten ist nicht nur integrationspolitisch sinnvoll, sondern auch ein strategisches Instrument im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung. Der Erwerb eines inländischen akademischen Abschlusses verbessert die langfristigen Bleibeperspektiven und erleichtert den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erheblich. Gleichzeitig unterstreicht die Regelung die Notwendigkeit einer europaweit abgestimmten Migrations- und Bildungspolitik, bei der Mobilität und Integration nicht im Widerspruch zueinander stehen.
Fazit
Das Studium für Flüchtlinge mit Schutzstatus aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die rechtliche Grundlage bildet § 16b Abs. 7 AufenthG. Die Regelung trägt zur Mobilität innerhalb der EU bei, ist aber durch nationale Besonderheiten (z. B. Visumerfordernis) geprägt. Wer sich als Betroffener oder als Hochschule mit der Umsetzung befasst, sollte frühzeitig rechtliche Beratung einholen, da die Einzelfallprüfung komplex sein kann. Als Rechtsanwalt für Immigration bei VISAGUARD unterstütze ich Sie bei der Antragstellung, Visumsfragen und der Klärung individueller Voraussetzungen.



