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Studium und studentische Nebentätigkeiten: Was ausländische Studierende wissen müssen

  • Autorenbild: Mirko Vorreuter, LL.B.
    Mirko Vorreuter, LL.B.
  • 6. Aug.
  • 2 Min. Lesezeit
student working in germany man

Für viele internationale Studierende ist das Studium in Deutschland nicht nur eine akademische, sondern auch eine ökonomische Herausforderung. Die Finanzierung des Lebensunterhalts stellt eine zentrale Hürde dar. Gleichzeitig möchte der deutsche Gesetzgeber den Studienstandort Deutschland durch liberale Regelungen im Aufenthaltsrecht attraktiver machen. Die Möglichkeit, studentischen Nebentätigkeiten nachzugehen, spielt dabei eine wesentliche Rolle – nicht zuletzt auch im Kontext der Fachkräfteeinwanderung. In diesem Beitrag erläutere ich als Rechtsanwalt für Immigration die rechtlichen Grundlagen zu studentischen Nebentätigkeiten im Aufenthaltsrecht (§ 16b AufenthG) und gehe auf die praktische Bedeutung und Auslegung durch Verwaltung und Wissenschaft ein.

Gesetzliche Grundlage: § 16b Abs. 3 AufenthG


Nach § 16b Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dürfen ausländische Studierende in Deutschland grundsätzlich arbeiten – und zwar in zwei Formen: in einem begrenzten Stundenumfang allgemein oder ohne zeitliche Beschränkung im Rahmen sogenannter „studentischer Nebentätigkeiten“. Letztere sind vom Gesetz besonders privilegiert: Sie dürfen ohne Genehmigung der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt werden, solange sie studentischer Natur sind. Doch was genau bedeutet das?


Was gilt als studentische Nebentätigkeit?

Während das Gesetz selbst keine abschließende Definition enthält, gibt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG) einen engeren Rahmen vor: Dort heißt es, studentische Nebentätigkeiten müssten an Hochschulen oder wissenschaftlichen Einrichtungen stattfinden oder in hochschulnahen Organisationen in fachlicher Verbindung zum Studium stehen. Genannt werden z. B. Tutorien in Wohnheimen des Deutschen Studentenwerks.


Diese einschränkende Interpretation ist jedoch gesetzlich nicht zwingend gedeckt. Denn weder der Wortlaut des § 16b Abs. 3 AufenthG noch dessen Gesetzesbegründung sehen eine derartige Beschränkung vor. Die Zielrichtung des Gesetzes – die Erhöhung der Attraktivität Deutschlands als Studienstandort – spricht sogar gegen eine restriktive Auslegung.


Abgrenzung und Beteiligung der Hochschule

Die AVV-AufenthG sieht bei Zweifeln vor, dass die Hochschule an der Abgrenzung beteiligt werden soll. Was dies jedoch praktisch bedeutet – insbesondere hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit einer solchen Stellungnahme – bleibt unklar. Damit bleibt ein gewisser Entscheidungsspielraum bei den Ausländerbehörden bestehen, der nicht selten zu Unsicherheiten führt. Für betroffene Studierende ist es daher ratsam, eine fachliche Verbindung zur Studienrichtung möglichst plausibel zu machen – etwa durch eine kurze schriftliche Erläuterung oder Bestätigung durch die Hochschule.


Fazit: Praktische Tipps und rechtliche Klarstellung

Studentische Nebentätigkeiten bieten nicht nur finanzielle Entlastung, sondern sind auch ein wichtiger Baustein für die spätere Fachkräfteintegration. Die gesetzliche Regelung in § 16b Abs. 3 AufenthG ist deutlich großzügiger als es manche Verwaltungspraxis vermuten lässt.


Als Fachanwalt für Migrationsrecht empfehle ich betroffenen Studierenden:


  • Nebentätigkeiten zu wählen, die inhaltlich mit dem Studiengang zu tun haben.

  • Tätigkeitsbeschreibungen, Arbeitsverträge und ggf. Stellungnahmen der Hochschule bereitzuhalten.

  • Im Zweifel rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen – insbesondere bei abweichender Auslegung durch die Ausländerbehörde.

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