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Völkerrecht: Passpflicht und Personalhoheit von Staaten

  • Autorenbild: Mirko Vorreuter, LL.B.
    Mirko Vorreuter, LL.B.
  • vor 3 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit
Flaggen von verschiedenen Staaten

Recht auf Grenzkontrolle für Staaten

Das Völkerrecht erkennt die Freiheit zur Ausreise und Rückkehr in das eigene Heimatland an – nicht aber ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einen fremden Staat. Jeder Staat darf also grundsätzlich selbst regeln, wer seine Grenzen überschreiten darf. Dieses Recht auf Grenzkontrolle gilt auch innerhalb Europas – auch wenn es im Schengen-Raum grundsätzlich keine Binnengrenzkontrollen mehr geben soll. Seit der Flüchtlingskrise 2015, der Corona-Pandemie und dem Krieg in der Ukraine haben jedoch viele Staaten wie Deutschland, Österreich oder Frankreich wieder regelmäßig Binnengrenzkontrollen eingeführt. Der Europäische Gerichtshof hat 2022 entschieden, dass solche Kontrollen nur bei konkreten Gefahren für die öffentliche Ordnung erlaubt sind. Trotzdem halten viele Staaten weiterhin an der Kontrolle fest – auch wenn sie europarechtlich verboten ist.


Passhoheit und Passpflicht: Was bedeutet das für Ausländer in Deutschland?

Neben dem Recht auf Grenzkontrolle haben Staaten auch eine sogenannte "Personalhoheit" über ihre Bürger. Staaten dürfen eigenständig Pässe ausstellen und damit bestimmen, wer zu ihrer Staatsangehörigkeit gehört. Diese sogenannte „Passhoheit“ ist ein Ausdruck der staatlichen Souveränität. In Deutschland wird diese Hoheit streng respektiert: Die Ausländerbehörden greifen nur in sehr seltenen Ausnahmefällen in die Passhoheit anderer Staaten ein – etwa durch Ausstellung eines deutschen Passersatzpapiers. Grundsätzlich entscheidet also das Herkunftsland über Art, Gültigkeit und Inhalte eines Passes – nicht Deutschland. Gleichzeitig dürfen deutsche Behörden einen ausländischen Pass weder einziehen noch verändern. Ein Pass dient nicht nur als Ausweisdokument, sondern auch als Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit – und garantiert in der Regel konsularischen Schutz durch das Heimatland.


Unterschiede zwischen EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen

Das Europarecht beschränkt die Personal- und Passhoheit der grundsätzlich souveränen EU-Staaten. Für Unionsbürger gilt eine vereinfachte Ausweispflicht: Ein gültiger Personalausweis reicht aus, um sich in Deutschland rechtmäßig aufzuhalten. Das gilt auch für Bürger aus EWR-Staaten und (je nach Vereinbarung) auch für Staatsangehörige von Europaratsmitgliedern bei kurzfristigem Aufenthalt. Drittstaatsangehörige hingegen müssen in der Regel einen anerkannten Reisepass oder ein gleichwertiges Reisedokument vorlegen. Dies ergibt sich aus dem Schengener Grenzkodex und den zugehörigen EU-Bestimmungen. Nur wenn das Reisedokument diesen Anforderungen genügt, kann der Aufenthalt bis zu drei Monate auch ohne Visum oder Aufenthaltstitel erfolgen. In Deutschland ergibt sich die Passpflicht zusätzlich aus § 3 AufenthG – wer dieser nicht nachkommt, kann Probleme mit der Ausländerbehörde bekommen.


Fazit

Das Recht eines Staates, seine Grenzen zu kontrollieren und über die Einreise von Ausländern zu entscheiden, ist völkerrechtlich anerkannt – auch innerhalb der EU. Die Schengen-Regeln begrenzen dieses Recht zwar zugunsten eines offenen Europas, doch zeigen die Erfahrungen seit 2015, dass viele Mitgliedstaaten bei Krisen weiterhin auf nationale Grenzkontrollen setzen – teils auch entgegen europarechtlichen Vorgaben. Parallel gilt: Die Passhoheit liegt beim Herkunftsstaat, nicht bei Deutschland. Ausländer müssen daher stets ein gültiges Reisedokument ihres Heimatlandes vorlegen – sonst drohen aufenthaltsrechtliche Konsequenzen. Während EU-Bürger von Erleichterungen profitieren, ist die Passpflicht für Drittstaatsangehörige ein zentrales Element der Einreisekontrolle und des Aufenthaltsrechts in Deutschland.

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