Ukraine: Niederlassungserlaubnis mit § 24 AufenthG?
- Isabelle Manoli

- vor 1 Tag
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Seit Beginn des russischen Angriffskrieges haben hunderttausende Ukrainerinnen und Ukrainer in Deutschland Schutz gefunden. Der Aufenthalt nach § 24 AufenthG bietet einen schnellen und unbürokratischen Zugang zu Aufenthalt, Arbeit und sozialer Absicherung. Viele meiner Mandantinnen und Mandanten stellen jedoch inzwischen eine weitergehende Frage: Wie kann aus dem vorübergehenden Schutz ein dauerhaftes Bleiberecht, insbesondere eine Niederlassungserlaubnis, werden? Diese Frage ist rechtlich komplex – und in der Praxis häufig missverstanden.
Warum eine Niederlassungserlaubnis aus § 24 AufenthG problematisch ist
Nach der geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz schließt Nr. 26.4.3 AVV AufenthG die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Inhaberinnen und Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG grundsätzlich aus (“§ 26 Absatz 4 findet keine Anwendung auf Ausländer nach § 24, [...] da diese Vorschriften ausdrücklich nur den
vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland regeln.”). Die dahinterstehende Annahme ist also, dass der vorübergehende Schutz nach der EU-Richtlinie 2001/55/EG nur für maximal drei Jahre gewährt werden darf. Dauerhafte Aufenthaltsperspektiven sollten aus diesem Titel heraus gerade nicht entstehen.
Diese Rechtsauffassung gerät jedoch zunehmend ins Wanken, da die Realität anders aussieht Der vorübergehende Schutz besteht mittlerweile länger als drei Jahre. Damit stellt sich ganz konkret die Frage, ob der kategorische Ausschluss der Niederlassungserlaubnis noch zeitgemäß und rechtlich haltbar ist. Eine höchstrichterliche Klärung steht bislang aus, weshalb Ausländerbehörden weiterhin sehr zurückhaltend agieren. In der Praxis bedeutet das allerdings zunächst auch: Wer allein auf § 24 AufenthG setzt, wird den Weg zur Niederlassungserlaubnis nur mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten beschreiten können.
Niederlassungserlaubnis im Ermessenswege
Sollte sich die bisherige Rechtsauffassung nicht halten lassen, käme eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 AufenthG im Ermessenswege in Betracht. Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen anderer humanitärer Aufenthaltstitel. Erforderlich wären unter anderem ein fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge, die Sicherung des Lebensunterhalts der in Deutschland lebenden Kernfamilie, Deutschkenntnisse auf mindestens B1-Niveau, Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung, ausreichender Wohnraum sowie ein gültiger Reisepass.
Der praktisch gangbare Weg: Wechsel des Aufenthaltstitels
Rechtlich möglich heißt jedoch nicht praktisch durchsetzbar. Ohne vorherigen Titelwechsel bleibt der unbefristete Aufenthalt mit § 24 AufenthG für Ukrainer*innen derzeit eher theoretischer Natur. Aus anwaltlicher Sicht ist der Titelwechsel der entscheidende Schritt. Wer langfristig in Deutschland bleiben möchte, sollte frühzeitig aus dem Aufenthalt nach § 24 AufenthG in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln, der ausdrücklich auf Dauer angelegt ist.
Besonders relevant ist hier der Wechsel in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit, etwa nach § 18b AufenthG für qualifizierte Fachkräfte. Auch andere Titel – beispielsweise für Ausbildung, Studium oder selbständige Tätigkeit – können in Betracht kommen. Entscheidend ist, dass diese Aufenthaltserlaubnisse rechtliche Perspektiven für eine spätere Niederlassungserlaubnis eröffnen. Die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltstitel teils erheblich. Das betrifft insbesondere die erforderliche Voraufenthaltszeit, aber auch Fragen der Lebensunterhaltssicherung oder der Rentenversicherungszeiten. Genau hier liegt der Vorteil eines rechtzeitigen Wechsels: Aufenthaltszeiten können gezielt genutzt und auf eine dauerhafte Perspektive ausgerichtet werden.
Fazit: Frühzeitig planen statt abwarten
Der Aufenthalt nach § 24 AufenthG war als Schutzinstrument gedacht – nicht als Dauerlösung. Auch wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen weiterentwickeln, bleibt der direkte Weg von § 24 zur Niederlassungserlaubnis unsicher (auch wenn der Wortlaut von § 24 AufenthG das nicht hergibt). Wer dauerhaft in Deutschland leben möchte, sollte daher nicht abwarten, sondern aktiv gestalten. Aus anwaltlicher Erfahrung zeigt sich: Je früher der Wechsel in einen auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel erfolgt, desto größer sind die Chancen auf eine spätere Niederlassungserlaubnis. Eine individuelle rechtliche Prüfung ist dabei unerlässlich, denn Lebenslauf, Qualifikation und familiäre Situation spielen eine entscheidende Rolle.



