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Untätigkeitsklage und die 3-Monats-Frist: Wann sie greift und was du wissen musst

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Wer einen Antrag bei einer deutschen Ausländerbehörde oder eine andere Verwaltung stellt, braucht oft Geduld. Doch wie lange ist lang genug? Und wann darf man rechtlich gegen das bloße Nichtstun der Behörde vorgehen? Die sogenannte Untätigkeitsklage bietet eine Möglichkeit, Druck zu machen – doch sie ist an klare Bedingungen geknüpft. Eine davon ist die sogenannte Drei-Monats-Frist. In diesem Beitrag erklären wir, was es damit auf sich hat, welche Ausnahmen gelten und was du unbedingt beachten solltest.


Was ist eine Untätigkeitsklage (3 Monate)?

Die Untätigkeitsklage ist im deutschen Verwaltungsrecht eine besondere Klageform nach § 75 VwGO. Sie erlaubt es, ein Gericht einzuschalten, wenn eine Behörde zu lange über einen Antrag oder Widerspruch nicht entscheidet. Das Ziel ist es, eine gerichtliche Entscheidung trotz fehlender Reaktion der Behörde herbeizuführen – zum Beispiel beim Antrag auf einen Aufenthaltstitel, auf Verlängerung oder auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.


Wann beginnt die Drei-Monats-Frist zu laufen?

Die wichtigste Voraussetzung für die Untätigkeitsklage ist: Die Behörde muss drei Monate lang ohne sachliche Entscheidung geblieben sein. Das bedeutet:


  • Die Frist läuft ab Antragstellung (oder ab Widerspruchseinlegung).

  • Der Antrag muss nicht vollständig sein – aber die Behörde muss dann aktiv werden und zur Nachreichung auffordern (vgl. § 25 VwVfG).

  • Unterlässt die Behörde diese Aufforderung, beginnt die Drei-Monats-Frist trotz unvollständigem Antrag zu laufen – nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem eine solche Aufforderung bei zumutbarer Bearbeitungszeit hätte erfolgen müssen.


Wichtig: Die Klage ist nur zulässig, wenn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine sachliche Entscheidung getroffen wurde. Es reicht also oft, abzuwarten – denn viele Verfahren dauern ohnehin länger als drei Monate. Dann „wächst“ die Klage in die Zulässigkeit hinein.


Was gilt als sachliche Entscheidung?

Nicht jede Reaktion der Behörde verhindert die Untätigkeitsklage. Es muss eine sogenannte sachliche Entscheidung vorliegen. Dazu gehören:


  • Ein echter Bescheid, der über den Antrag entscheidet (auch eine Ablehnung).

  • Ein Widerspruchsbescheid (auch wenn dieser falsch oder unvollständig ist).


Keine sachliche Entscheidung sind hingegen:


  • Sachstandsmitteilungen („Ihr Antrag ist in Bearbeitung“)

  • Zwischenbescheide

  • Formfehlerhafte oder unvollständige Entscheidungen, wenn kein Widerspruchsbescheid erfolgt.


Achtung: Wenn die Behörde z. B. einen Widerspruch fälschlich als neuen Antrag behandelt und diesen erneut ablehnt, liegt eine sachliche Entscheidung vor – dann ist eine Untätigkeitsklage nicht mehr möglich. Stattdessen muss erneut Widerspruch eingelegt werden.


Gibt es Ausnahmen von der Drei-Monats-Frist?

Ja – in Ausnahmefällen kann eine Untätigkeitsklage schon vor Ablauf der drei Monate zulässig sein. Dies gilt, wenn:


  • Dem Antragsteller durch das weitere Abwarten schwere und unzumutbare Nachteile drohen.

  • Mit einer Entscheidung der Behörde ist vor Ablauf der drei Monate nicht mehr zu rechnen.

  • Eine spezialgesetzliche kürzere Bearbeitungsfrist greift (z. B. aus dem Aufenthaltsgesetz).


Praxistipp von VisaGuard:

Wenn du auf eine Entscheidung der Ausländerbehörde wartest und mehr als drei Monate vergangen sind, ohne dass sich etwas tut, kann eine Untätigkeitsklage helfen. In vielen Fällen reicht schon ein anwaltliches Schreiben, um Bewegung in den Fall zu bringen – manchmal ist aber auch der Gang zum Verwaltungsgericht notwendig. Bevor du klagst, solltest du unbedingt prüfen (lassen), ob tatsächlich noch keine sachliche Entscheidung ergangen ist. Auch muss sichergestellt sein, dass die Drei-Monats-Frist korrekt berechnet wurde – gerade bei unvollständigen Anträgen oder wenn Zwischenbescheide verschickt wurden, kann das knifflig sein.

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