Urteil: Arbeit als Teil der schulischen Ausbildung braucht keine Arbeitserlaubnis
- Mirko Vorreuter, LL.B.

- vor 4 Tagen
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Für viele ausländische Auszubildende, Beratungsstellen und auch Ausländerbehörden besteht nach wie vor Unsicherheit darüber, ob für eine schulische Berufsausbildung eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. November 2025 (Az. 12 S 1888/25) sorgt nun für wichtige Klarheit: Schulische Ausbildungen stellen keine Erwerbstätigkeit im aufenthaltsrechtlichen Sinne dar – und benötigen daher keine Arbeitserlaubnis. Diese Entscheidung hat weitreichende praktische Bedeutung, insbesondere für pflegerische, soziale und andere schulisch organisierte Ausbildungsgänge.
Betriebliche Teile einer Schulausbildung keine Arbeitserlaubnis
Der VGH Mannheim stellt in seinem Beschluss ausdrücklich klar, dass die schulische Berufsbildung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 AufenthG gilt - selbst wenn einzelne Ausbildungsabschnitte betrieblicher Natur sind. Entscheidend sei die klare Abgrenzung zwischen:
schulischer Berufsausbildung
betrieblicher Berufsausbildung
sonstiger außerbetrieblicher Ausbildung
Während eine betriebliche Ausbildung regelmäßig eine Beschäftigung im aufenthaltsrechtlichen Sinne darstellt, ist dies bei der rein schulischen Ausbildung gerade nicht der Fall. Das gilt selbst dann, wenn praktische Ausbildungsabschnitte vorgesehen sind – etwa in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sozialen Einrichtungen.
Praktische Tätigkeiten bleiben Teil der schulischen Ausbildung
Besonders wichtig ist die Klarstellung des Gerichts zur praktischen Ausbildung: Auch wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung praktisch im Betrieb stattfindet, bleibt sie aufenthaltsrechtlich eine schulische Ausbildung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die praktischen Tätigkeiten sind gesetzlich in die schulische Ausbildung integriert
Die praktische Phase wird durch die Schule inhaltlich gesteuert und organisiert
Es besteht eine enge Verzahnung zwischen Theorie und Praxis
Die Praxis dient ausschließlich Ausbildungszwecken
In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine erlaubnispflichtige Beschäftigung.
Auch Ausbildungsvergütung ändert nichts an der Rechtslage
Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt der Entscheidung:
Selbst wenn zwischen der auszubildenden Person und einem Betrieb ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird und eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, entsteht dadurch keine Arbeitserlaubnispflicht, sofern die Ausbildung ihrem rechtlichen Charakter nach eine schulische Ausbildung bleibt.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Klägerin – eine angehende Altenpflegehelferin – vorsorglich eine Beschäftigungserlaubnis beantragt. Hintergrund war eine Klausel in ihrem Ausbildungsvertrag, wonach der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt einer „gültigen Duldung mit geeigneter Arbeitserlaubnis“ (sogenannte aufschiebende Bedingung) stand.
Fazit Arbeitserlaubnis für Schule
Gerade im Pflegebereich, der dringend auf Nachwuchs angewiesen ist, ist diese Entscheidung von enormer Bedeutung. Sie erleichtert den Zugang zur Ausbildung für ausländische Personen erheblich und reduziert bürokratische Hürden. Für ausländische Auszubildende, Bildungsträger, Pflegeeinrichtungen und Beratungsstellen ist diese Entscheidung ein wichtiger Meilenstein. Sie schafft rechtliche Sicherheit und verhindert unnötige – und oft belastende – Antragsverfahren bei den Ausländerbehörden für praxisorientierte Schulen.
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