top of page
VISAGUARD Logo

Generalpräventive Ausweisung: Risiko für Arbeitsmigranten bei Straftaten


Ausweisung zur Abschreckung? Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinem Urteil vom 24. März 2025 (Az. 1 C 15-.23) die Rechtsfigur der generalpräventiven Ausweisung nach § 53 AufenthG erneut angewendet und dessen Grenzen präzisiert. Die Bedeutung der generalpräventiven Ausweisung ist auch für internationale Studenten und Fachkräfte nicht zu unterschätzen. Mit dem Urteil wird bestätigt, dass schwere Straftaten auch ohne individuelle Wiederholungsgefahr zu einer Ausweisung (unabhängig vom Erlöschen des Aufenthaltstitels) führen - zur Abschreckung anderer Ausländer. Das Urteil ist für Inhaber arbeitsbezogener Aufenthaltstitel (etwa Blaue Karte oder ITC-Karte) bedeutsam, da Ausweisungsinteressen selbst bei guter beruflicher Einbindung im Rahmen einer Abwägung nicht immer überwiegen.

 

Das Konzept der generalpräventiven Ausweisung

Das Konzept der generalpräventiven Ausweisung ist nicht neu, sondern wird vom BVerwG seit Jahren verfolgt. Generalprävention ist ein Begriff aus dem Strafrecht und bedeutet, dass nicht auf den Täter abgezielt wird, sondern auf die Allgemeinheit.


Grundsätzlich erfolgt eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG nur dann, wenn von dem Straftäter eine individuelle Gefahr ausgeht. Dies wird etwa angenommen, wenn mehrfach Straftaten begangen wurden, also eine sogenannte Wiederholungsgefahr besteht. An sich führt eine Straftat also nicht zwingend zum Verlust des Aufenthaltstitels. Es ist eine Gesamtabwägung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmen, die Bleibeinteressen wie persönliche und wirtschaftliche Bindungen, rechtstreues Verhalten, Härtefälle, Folgen für die Familie sind mit den Ausweisungsinteresse des § 54 AufenthG abzuwägen.


Durch die Rechtsfigur der generalpräventiven Ausweisung wird auch die Einwirkung auf andere Ausländer Teil der Abwägung: So soll die Abwägung dann zu Lasten des Ausländers erfolgen, wenn das Unterbleiben einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer nicht wirksam von vergleichbaren Straftaten abschrecken würde.

 

Wie war es hier?

Ein iranischer Staatsangehöriger - im Heimatland Architekturstudent - wurde 2019 wegen eines Drogendelikts zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Daraufhin widerrief die zuständige Behörde seine Aufenthaltserlaubnis. Im gerichtlichen Verfahren stellte das VG Bremen die das Vorliegen der Voraussetzungen einer generalpräventiven Abschiebung positiv fest.


Es nimmt eine "verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer" an, wenn sich "andere Ausländer von einer Ausweisung beeindrucken lassen". Dies wurde bejaht, obwohl der Kläger nicht in ein kriminelles Milieu eingebunden war und nur wegen eines einmaligen Botendienstes verurteilt wurde. Das Gericht lässt keinen Zweifel daran erkennen, dass die Wirkung der Ausweisungsentscheidung das Signal senden soll, dass bestimmte Straftaten kompromisslos zum Verlust des Aufenthaltsrechts in Deutschland führen sollen. Das OVG Bremen bestätigte die Entscheidung, ebenso das BVerwG.

 

Bedeutung für Fachkräfte und internationale Studenten

Was in der Entscheidung des BVerwG für einen Migranten mit humanitärem Aufenthaltstitel entschieden wurde, trifft Menschen mit arbeits- oder ausbildungsbezogenen Aufenthaltstitel umso mehr. Während für Geflüchtete als letzte Möglichkeit das Erwirken eines Abschiebeverbots nach § 60 AufenthG besteht, existiert für Personen mit Aufenthaltsstatus nach §§ 16 bis 21 AufenthG kein solcher "Rettungsanker". Außerdem sind diese Aufenthaltstitel streng zweckgebunden, weshalb eine Abwägung pro und contra eines Widerrufs des Aufenthalts leichter zum Nachteil eines Arbeitsmigranten ausfallen kann.

 

Fazit

Die höchstrichterliche Entscheidung macht einmal mehr deutlich, dass für Inhaber arbeitsbezogener Aufenthaltstitel bei dem Vorwurf einer Straftat immer auch das Risiko eines Titelverlusts bedenken müssen. Die beabsichtigte Wirkung auf andere Ausländer kann trotz im übrigen guter beruflicher und sozialer Einbindung überraschend heftige aufenthaltsrechtliche Wirkungen erzeugen. Die Feststellungen in einem Strafverfahren können also eine entscheidende Bedeutung für ein späteres oder parallel laufendes aufenthaltsrechtliches Verfahren haben.

 

Aus diesem Grund ist es für ausländische Fachkräfte, die sich einem Strafverfahren ausgesetzt sehen, geradezu unverzichtbar, auch aufenthaltsrechtlichen Rat einzuholen.



Urteile
  • VG Bremen (erste Instanz) Urteil vom 14.04.2023 - 2 K 1366/21 (Juris, Paywall)

  • OVG Bremen (zweite Instanz) Urteil vom 30.08.2023 - 2 LC 116/23 (OVG Bremen, frei zugänglich)

  • BVerwG (dritte Instanz) Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 (BVerwG, frei zugänglich)

bottom of page