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Vertragsverletzungsverfahren: EU sieht Vander Elst Rechtsprechung in Deutschland nicht hinreichend umgesetzt


Die Europäische Kommission hat am 30. Januar 2026 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet (INFR(2025)4025). Im Zentrum dieses juristischen Sturms steht die sogenannte „Van-der-Elst“-Regelung. Ein Konstrukt, das eigentlich die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs sichern sollte, in der deutschen Verwaltungspraxis jedoch oft zum bürokratischen Fallbeil für internationale Projekte wurde. Es geht um die Frage, ob nationale Behörden das europäische Gemeinschaftsrecht durch administrative Hürden faktisch aushebeln dürfen.


Drei Jahrzehnte ungeklärte Rechtslage und die Van-der-Elst-Doktrin

Um die aktuelle Brisanz zu verstehen, muss man den Blick auf das Jahr 1994 richten. Damals stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem wegweisenden Urteil (Rs. C-43/93) fest, dass Unternehmen mit Sitz in der EU das Recht haben, ihre rechtmäßig beschäftigten Drittstaatsangehörigen für vorübergehende Dienstleistungen in andere Mitgliedstaaten zu entsenden (sogenanntes “Vander Elst Urteil”). Der Kern der Doktrin besagt, dass für diesen Personenkreis keine zusätzliche Arbeitsgenehmigung gefordert werden darf, da dies die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unverhältnismäßig einschränken würde. Doch während die Theorie klar schien, hat sich in Deutschland eine Verwaltungskultur etabliert, die den Geist dieses Urteils mit kleinteiligen Verordnungen bekämpft.


Administrative Hürden als Marktschranke

In unserer täglichen Beratungspraxis erleben wir, wie die deutsche Umsetzung dieser Vorgaben zu einem Hindernislauf gerät. Obwohl das Van-der-Elst-Visum existiert, sind die Hürden oft prohibitiv hoch. Lange Wartezeiten bei den deutschen Auslandsvertretungen, fehlende Termine und umfangreiche Dokumentationspflichten führen dazu, dass zeitkritische Projekte scheitern. Wenn ein französisches Unternehmen einen Ingenieur aus Indien für ein dreiwöchiges Projekt nach Hamburg entsenden möchte, wird das Verfahren zum unkalkulierbaren Risiko. Deutschland verlangt hierbei oft Visa, für die das EU-Recht eigentlich keine Grundlage vorsieht. Anstatt den Zugang für Spezialisten zu modernisieren, beobachten wir immer wieder den Rückzug auf nationale Kontrollmechanismen, die hohe Schwellenwerte priorisieren. Zwar sind die Hürden für das Vander Elst Visum deutlich geringer als für andere Visaarten, allerdings kommen auch diese geringen Hürden immer noch einer deutlichen Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit gleich.


EU übt Druck auf Deutschland aus

Das aktuelle Vorgehen der Kommission ist kein isolierter Vorfall, sondern wird durch die nationale Rechtsprechung flankiert. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof betonte jüngst (Beschluss vom 26. März 2025 – 3 B 1615/23), dass die unionsrechtskonforme Ausgestaltung des Verfahrens zweifelhaft ist (siehe Randnummer 53 des Urteils). Wenn Termine in Auslandsvertretungen faktisch nicht erhältlich sind, stellt dies eine unverhältnismäßige Beschränkung dar. Der EuGH hat bereits früher klargestellt, dass selbst geringe Wartezeiten eine unzulässige Behinderung der Dienstleistungsfreiheit sein können. 

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit zur Stellungnahme in dem Verfahren der Europäischen Union. Erfolgt keine Anpassung, kann die Kommission den EuGH nach Art. 258 AEUV anrufen. Sollte Deutschland eine anschließende Verurteilung ignorieren, drohen nach Art. 260 AEUV empfindliche finanzielle Sanktionen.


Fazit: Ein notwendiger Weckruf für den Standort Deutschland

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Einschreiten der EU-Kommission ein notwendiges Korrektiv darstellt. Die Diskrepanz zwischen dem proklamierten Willen zur Fachkräftegewinnung und der gelebten bürokratischen Praxis ist eklatant. Wir begrüßen diese Entwicklung, da sie das Potenzial hat, die starren Strukturen des Visumsrechts aufzubrechen und den Weg für einen wahrhaft integrierten europäischen Arbeitsmarkt zu ebnen. Deutschland steht nun vor der Herausforderung, seine Prozesse nicht nur digitaler, sondern vor allem europafreundlicher zu gestalten. Nur wenn Mobilität innerhalb der EU als Chance begriffen wird, bleibt der Wirtschaftsstandort wettbewerbsfähig. Bis zu einer endgültigen Klärung raten wir Unternehmen jedoch dringend, Entsendungen weiterhin mit großem zeitlichem Vorlauf zu planen.

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