Gesetzessystematik: Sind die Blaue Karte EU und die ICT-Karte eine “Aufenthaltserlaubnis” oder ein “Visum”?
- Mirko Vorreuter, LL.B.

- vor 8 Stunden
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Wer sich mit dem deutschen Zuwanderungsrecht beschäftigt, stolpert schnell über ein Begriffs-Wirrwarr. Ist die Blaue Karte EU eine spezielle Form des Visums? Ist die ICT-Karte eine Aufenthaltserlaubnis? Oft werden diese Begriffe synonym verwendet, doch juristisch gesehen ist das nicht ganz korrekt. Die überraschende Antwort lautet tatsächlich: Weder noch. Sowohl die Blaue Karte EU als auch die ICT-Karte sind eigenständige Arten von Aufenthalts”titeln” i.S.d. § 4 AufenthG .
Die Hierarchie der Begriffe: Was ist ein Aufenthaltstitel?
Um die Einordnung zu verstehen, muss man sich das deutsche Aufenthaltsgesetz wie einen Baum vorstellen. Der „Stamm“ ist der Aufenthaltstitel. Dieser Begriff ist der Oberbegriff für alle Dokumente, die einem Nicht-EU-Bürger das Recht geben, sich in Deutschland aufzuhalten. Davon unabhängig ist das System der Aufenthaltskarten für EU-Bürger nach dem Freizügigkeitsgesetz.
Gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG gibt es verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln:
Das Visum (für die Einreise und kurzzeitige Aufenthalte)
Die Aufenthaltserlaubnis (befristet, zweckgebunden)
Die Blaue Karte EU (für hochqualifizierte Fachkräfte)
Die ICT-Karte (für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer)
Die Niederlassungserlaubnis (unbefristet)
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (unbefristet)
Das bedeutet: Eine Blaue Karte EU ist juristisch gesehen neben der Aufenthaltserlaubnis und dem Visum eine eigene Kategorie. Sie ist also keine „Unterart“ der Aufenthaltserlaubnis, sondern steht auf derselben hierarchischen Ebene. Gleiches gilt für die ICT-Karte.
Grund für Unterschied Blaue Karte/ICT-Karte und Aufenthaltserlaubnis
Der tiefere Grund für diese juristische Eigenständigkeit liegt in der Herkunft dieser Titel: Die Blaue Karte EU und die ICT-Karte sind keine rein deutschen Erfindungen, sondern basieren auf europäischen Richtlinien (wie der Hochqualifizierten-Richtlinie oder der ICT-Richtlinie). Während die klassische Aufenthaltserlaubnis im nationalen deutschen Recht verwurzelt ist und der vollen Souveränität des Bundesgesetzgebers unterliegt, folgen die Blaue Karte und die ICT-Karte einer eigenen europarechtlichen Logik. Das Ziel der EU war es, harmonisierte Standards für die Mobilität von Fachkräften zu schaffen, die über nationale Grenzen hinweg funktionieren.
Dadurch entsteht eine ganz eigene Funktionsweise: Viele Regelungen, etwa zur Mobilität innerhalb der EU-Mitgliedstaaten oder zum Familiennachzug, sind direkt durch Brüssel vorgegeben. Das deutsche Aufenthaltsgesetz dient hier oft nur als „Gefäß“, um diese EU-Vorgaben in nationales Recht zu transformieren. Da diese Titel somit einem übergeordneten europäischen System angehören, müssen sie als eigenständige Kategorien neben dem traditionellen deutschen System des Aufenthaltsgesetzes stehen.
Praktische Bedeutung des Unterschieds
Man könnte meinen, das sei reine Wortklauberei. Doch aus dieser systematischen Einordnung ergeben sich rechtliche Konsequenzen. In vielen Paragraphen des Aufenthaltsgesetzes steht beispielsweise: „Diese Vorschrift gilt für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis.“ Da die Blaue Karte EU und die ICT-Karte eigene Titel sind, finden Vorschriften, die explizit nur die „Aufenthaltserlaubnis“ erwähnen, auf sie nicht automatisch Anwendung – es sei denn, das Gesetz verweist explizit darauf. Gleiches gilt natürlich auch umgekehrt (z.B. bei § 51 Abs. 10 AufenthG). Trotz der juristischen Feinheiten ist der Unterschied im Alltag für die meisten Betroffenen unbedeutend. Warum? Weil der Gesetzgeber an vielen Stellen „Brücken“ gebaut hat. In den meisten wichtigen praktischen Fragen werden die Blaue Karte EU und die ICT-Karte genauso behandelt wie eine Aufenthaltserlaubnis.



