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VG Berlin: Blaue Karte und Niederlassungserlaubnis gleichzeitig möglich

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    VG3
  • 21. Mai
  • 2 Min. Lesezeit
Law hammer as a symbol of a verdict fo VG Berlin

Berlin, 21. Mai 2025 – Ein am 14.05.2025 ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Az. 29 K 122/24 vom 14.05.2025) stellt klar: Die langjährige Praxis des Landesamts für Einwanderung Berlin (LEA), eine Niederlassungserlaubnis nicht parallel zur Blauen Karte EU zu gewähren, ist rechtswidrig.


Bisherige Praxis: Keine Verlängerung der Blauen Karte bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis

Bisher hat sich das Landesamt für Einwanderung geweigert, eine Blaue Karte zu erteilen, wenn die entsprechende Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§ 18c AufenthG) erteilt wurde. Die Blaue Karte wurde mit Ausgabe der Niederlassungserlaubnis als gegenstandslos erachtet, wobei offen bleibt, auf welche Rechtsgrundlage diese Vorgehensweise beruht. Das Landesamt für Einwanderung hatte in seinen Verwaltungsvorschriften (VAB, Ziff. 18c.2.1) geregelt, dass mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis die Blaue Karte EU als erloschen zu betrachten sei. Auf dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sollte lediglich ein Vermerk wie ehem. Inhaber einer Blauen Karte EU angebracht werden. Dies sollte den fortbestehenden unionsrechtlichen Wanderungstitel aus Art. 21 der Richtlinie (EU) 2021/1883 dokumentieren. Dass diese Praxis rechtswidrig war, hatte bereits das VG Dresden in einem anderen Fall entschieden. Trotzdem hatte sich die Ausländerbehörde in Berlin nicht dazu veranlasst gesehen, die eigene Verwaltungspraxis zu ändern.


VG Berlin: Blaue Karte EU und Niederlassungserlaubnis parallel möglich

Die vom LEA vertretene Ansicht hat das VG Berlin nun für rechtswidrig erklärt. Die Blaue Karte EU erlischt nicht automatisch mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Vielmehr besteht die Blaue Karte und damit das unionsrechtlich verbriefte Recht auf Mobilität und Privilegierung weiter. Der Zusatz „ehem. Inhaber einer Blauen Karte EU“ ist laut Gericht nicht ausreichend – die Blaue Karte EU muss auch nach Erteilung einer Niederlassungserlaubnis weiter als rechtlichen bestehend gelten. Der Ausländer ist dann Inhaber von zwei Aufenthaltstiteln, nämlich der Blauen Karte EU und der Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§ 18c AufenthG). Einschränkungen gelten nur, wenn statt der Niederlassungserlaubnis eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG) erteilt wird.


Warum ist das Urteil wichtig?

Für ausländische Fachkräfte mit Blauer Karte EU bringt das Urteil mehr Rechtssicherheit und Schutz bei der Statusverfestigung. In der Praxis war es ein viel diskutiertes Thema, dass Fachkräfte ihre Blaue Karte EU abgeben mussten, wenn sie in Berlin die Niederlassungserlaubnis erhielten. Dies führte in manchen Fällen zum Verlust wichtiger Rechte, welche nur die Blaue Karte EU (nicht aber die Niederlassungserlaubnis) gewährten.


Wer in Berlin bereits eine Niederlassungserlaubnis auf Grundlage der Blauen Karte EU erhalten hat, sollte nun prüfen lassen, ob eine Verlängerung der Blauen Karte möglich und sinnvoll ist. Dies gilt insbesondere für Fachkräfte, die viel innereuropäisch entsendet werden und deshalb auf die Mobilitätsrechte der Blauen Karte EU angewiesen sind.

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